Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Masseverwalters, der zulässig (§ 519 Abs. 1 Z 1 ZPO), aber nicht berechtigt ist.Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Masseverwalters, der zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO), aber nicht berechtigt ist.
In seinem Rekurs hält der Masseverwalter an seiner Rechtsmeinung fest, das erstgerichtliche Versäumungsurteil und das diesem vorangegangene Verfahren seien nichtig, weil es um ein Bestandrecht gehe, das in die Konkursmasse falle und der Rechtsstreit gegen den Gemeinschuldner nicht hätte anhängig gemacht werden dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß dem Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung die Verfügung über die Masse entzogen wird und die Konkurseröffnung eine doppelte Verfügungsbeschränkung für den Gemeinschuldner mit sich bringt, nämlich eine in der Übernahme der Verwaltung durch den Masseverwalter gelegene tatsächliche und eine unmittelbar mit der Konkurseröffnung verbundene rechtliche, die sich in der relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners äußert. Letztere führt gemäß § 3 KO - entgegen der Ansicht des Rekurswerbers - nicht zu einer allgemeinen Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners. Dieser bleibt vielmehr vollkommen verpflichtungsfähig; seine die Masse betreffenden Rechtshandlungen sind allerdings den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam (Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4, Rz 188;Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß dem Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung die Verfügung über die Masse entzogen wird und die Konkurseröffnung eine doppelte Verfügungsbeschränkung für den Gemeinschuldner mit sich bringt, nämlich eine in der Übernahme der Verwaltung durch den Masseverwalter gelegene tatsächliche und eine unmittelbar mit der Konkurseröffnung verbundene rechtliche, die sich in der relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners äußert. Letztere führt gemäß Paragraph 3, KO - entgegen der Ansicht des Rekurswerbers - nicht zu einer allgemeinen Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners. Dieser bleibt vielmehr vollkommen verpflichtungsfähig; seine die Masse betreffenden Rechtshandlungen sind allerdings den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam (Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4, Rz 188;
Holzhammer, Österr. Insolvenzrecht2, 13; SZ 34/72; EvBl. 1973/165;
MietSlg. 32.862 ua), sie sind daher nicht nichtig und auch nicht anfechtbar (Feil, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung2, Rz 1 zu § 3 KO unter Berufung auf Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 459; SZ 41/71). Eine nach Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung hat also im Verhältnis zwischen dem Gemeinschuldner und dem beteiligten Dritten ihre volle Wirkung (Wegan, Österr. Insolvenzrecht, 92; Bartsch-Heil, aaO, Rz 189). Der vom Beklagten während des Konkurses mit dem Kläger abgeschlossene Bestandvertrag ist daher dem Kläger gegenüber voll wirksam; die den Konkursgläubigern gegenüber bestehende (relative) Unwirksamkeit dauert allerdings über den Konkurs hinaus nicht fort (EvBl. 1973/165 = MietSlg. 25.660), sodaß für den Kläger die Möglichkeit besteht, nach Aufhebung des Konkurses Exekution zu führen. Der Kläger hat allerdings - die Rechtswirksamkeit des Versäumungsurteiles vorausgesetzt - auch das Recht, schon während des Konkurses seine Zahlungsansprüche gegen den Beklagten in dessen konkursfreies Vermögen zu vollstrecken (vgl. SZ 53/92 = EvBl. 1981/103; MietSlg. 32.862). Die dem Kläger aus dem Versäumungsurteil zustehenden Zahlungsansprüche - sowohl aus dem Bestandvertrag als auch aus dem deliktischen Verhalten des Beklagten - sind erst nach Konkurseröffnung entstanden. Damit sind sie aber auch nicht Konkursforderungen iS des § 1 Abs. 2 KO, weil zu diesen - von wenigen hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nur solche vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Gemeinschuldner zählen, die zur Zeit der Konkurseröffnung schon bestanden haben; Forderungen gegen den Gemeinschuldner, die erst während des Konkursverfahrens entstehen - und nicht zu den Masseforderungen gehören -, sind keine Passiven der Konkursmasse und nehmen daher auch nicht am Konkursverfahren teil; da sie das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen, sind sie nicht gegen den Masseverwalter, sondern nur gegen den - insoweit voll verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner geltend zu machen (SZ 53/92 = EvBl. 1981/103; MietSlg. 35.902/8 je samt Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung). Nach der hier im Sinne der §§ 442, 396 ZPO maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage wurde der vom Beklagten mit dem Kläger abgeschlossene Bestandvertrag vom Masseverwalter nicht genehmigt. Der Masseverwalter hat auch nicht den Vorteil aus diesem Vertrag der Konkursmasse zugewendet, sodaß diese auch nicht für die Forderungen aus dem Vertrag haftet. Die mit dem Bestandvertrag zusammenhängenden Forderungen des Klägers stellen sich daher - wie das Berufungsgericht auch zutreffend erkannte - auch nicht als Masseforderungen iS des § 46 KO dar. Insoweit unterscheidet sich das für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebliche Sachverhaltsbild von dem der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 1988, GZ 2 Ob 544/88, zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem die Frage, ob das nach Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner abgeschlossene, der Klageforderung zugrunde liegende Rechtsgeschäft eine gemäß § 3 KO unwirksame Rechtshandlung des Gemeinschuldners dargestellt hat, nicht eindeutig bejaht, aber auch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden konnte, und bei dem dem Masseverwalter nicht von vornherein verwehrt werden konnte, im Wege einer Berufung gegen das Versäumungsurteil seine Einwendungen geltend zu machen. Schuldet aber nur der Gemeinschuldner den Bestandzins (aus dem dem Bestandgeber gegenüber voll wirksamen Bestandvertrag) so kann der Kläger auch nur diesen wegen Aufhebung des Bestandvertrages infolge Nichtzahlung des Bestandzinses (§ 1118 ABGB) in Anspruch nehmen. Das Berufungsgericht hat somit ohne Rechtsirrtum die Passivlegitimation des Masseverwalters sowohl hinsichtlich des Zahlungs- als auch des Räumungsbegehrens verneint.MietSlg. 32.862 ua), sie sind daher nicht nichtig und auch nicht anfechtbar (Feil, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung2, Rz 1 zu Paragraph 3, KO unter Berufung auf Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 459; SZ 41/71). Eine nach Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung hat also im Verhältnis zwischen dem Gemeinschuldner und dem beteiligten Dritten ihre volle Wirkung (Wegan, Österr. Insolvenzrecht, 92; Bartsch-Heil, aaO, Rz 189). Der vom Beklagten während des Konkurses mit dem Kläger abgeschlossene Bestandvertrag ist daher dem Kläger gegenüber voll wirksam; die den Konkursgläubigern gegenüber bestehende (relative) Unwirksamkeit dauert allerdings über den Konkurs hinaus nicht fort (EvBl. 1973/165 = MietSlg. 25.660), sodaß für den Kläger die Möglichkeit besteht, nach Aufhebung des Konkurses Exekution zu führen. Der Kläger hat allerdings - die Rechtswirksamkeit des Versäumungsurteiles vorausgesetzt - auch das Recht, schon während des Konkurses seine Zahlungsansprüche gegen den Beklagten in dessen konkursfreies Vermögen zu vollstrecken vergleiche SZ 53/92 = EvBl. 1981/103; MietSlg. 32.862). Die dem Kläger aus dem Versäumungsurteil zustehenden Zahlungsansprüche - sowohl aus dem Bestandvertrag als auch aus dem deliktischen Verhalten des Beklagten - sind erst nach Konkurseröffnung entstanden. Damit sind sie aber auch nicht Konkursforderungen iS des Paragraph eins, Absatz 2, KO, weil zu diesen - von wenigen hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nur solche vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Gemeinschuldner zählen, die zur Zeit der Konkurseröffnung schon bestanden haben; Forderungen gegen den Gemeinschuldner, die erst während des Konkursverfahrens entstehen - und nicht zu den Masseforderungen gehören -, sind keine Passiven der Konkursmasse und nehmen daher auch nicht am Konkursverfahren teil; da sie das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen, sind sie nicht gegen den Masseverwalter, sondern nur gegen den - insoweit voll verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner geltend zu machen (SZ 53/92 = EvBl. 1981/103; MietSlg. 35.902/8 je samt Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung). Nach der hier im Sinne der Paragraphen 442, 396, ZPO maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage wurde der vom Beklagten mit dem Kläger abgeschlossene Bestandvertrag vom Masseverwalter nicht genehmigt. Der Masseverwalter hat auch nicht den Vorteil aus diesem Vertrag der Konkursmasse zugewendet, sodaß diese auch nicht für die Forderungen aus dem Vertrag haftet. Die mit dem Bestandvertrag zusammenhängenden Forderungen des Klägers stellen sich daher - wie das Berufungsgericht auch zutreffend erkannte - auch nicht als Masseforderungen iS des Paragraph 46, KO dar. Insoweit unterscheidet sich das für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebliche Sachverhaltsbild von dem der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 1988, GZ 2 Ob 544/88, zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem die Frage, ob das nach Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner abgeschlossene, der Klageforderung zugrunde liegende Rechtsgeschäft eine gemäß Paragraph 3, KO unwirksame Rechtshandlung des Gemeinschuldners dargestellt hat, nicht eindeutig bejaht, aber auch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden konnte, und bei dem dem Masseverwalter nicht von vornherein verwehrt werden konnte, im Wege einer Berufung gegen das Versäumungsurteil seine Einwendungen geltend zu machen. Schuldet aber nur der Gemeinschuldner den Bestandzins (aus dem dem Bestandgeber gegenüber voll wirksamen Bestandvertrag) so kann der Kläger auch nur diesen wegen Aufhebung des Bestandvertrages infolge Nichtzahlung des Bestandzinses (Paragraph 1118, ABGB) in Anspruch nehmen. Das Berufungsgericht hat somit ohne Rechtsirrtum die Passivlegitimation des Masseverwalters sowohl hinsichtlich des Zahlungs- als auch des Räumungsbegehrens verneint.
Auch aus der Rüge des Rekurswerbers, daß das Versäumungsurteil keinen Hinweis auf die Beschränkung der Vollstreckbarkeit in das konkursfreie Vermögen des Beklagten enthält und zu befürchten sei, daß der Kläger, dem ja die pfandweise Beschreibung der im Bestandobjekt befindlichen, dem Beklagten und seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern gehörigen Fahrnisse bewilligt worden sei, versuchen werde, auf zur Konkursmasse gehörendes Vermögen zu greifen, ist für ihn nichts zu gewinnen. Gemäß § 10 KO kann nämlich nach der Konkurseröffnung wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Ein solcher nach Konkurseröffnung gestellter Exekutionsantrag wäre daher - allenfalls auch noch im Rechtsmittelverfahren, in dem der Hinweis auf die vom Exekutionsbewilligungsgericht übersehene Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verpflichteten auch nicht als Verstoß gegen das auch im Exekutionsverfahren geltende Neuerungsverbot angesehen werden könnte, - von Amts wegen abzuweisen (Heller-Berger-Stix 114 f). Sollte der Kläger - nach Rechtskraft des Versäumungsurteiles, das dem Beklagten selbst ja bisher noch nicht zugestellt worden ist - im Falle der Einleitung eines Exekutionsverfahrens während des Konkurses es unterlassen, bereits im Exekutionsantrag die Gründe nachzuweisen, aus denen er die Exekution ausnahmsweise für zulässig hält (Heller-Berger-Stix 116), ist keine Schmälerung der Konkursmasse zu befürchten. Die vom Masseverwalter in seiner Berufung in letzter Linie angestrebte urteilsmäßige Beschränkung der Haftung des Beklagten bloß mit bestimmten Vermögensteilen ist somit keine im Titelverfahren zu lösende Rechtsfrage, sie gehört vielmehr in das Exekutionsverfahren. Aus der Fassung des dem Klagebegehren entsprechenden Urteilstenors des Versäumungsurteiles des Erstgerichtes läßt sich somit auch nicht die Parteistellung des Masseverwalters ableiten.Auch aus der Rüge des Rekurswerbers, daß das Versäumungsurteil keinen Hinweis auf die Beschränkung der Vollstreckbarkeit in das konkursfreie Vermögen des Beklagten enthält und zu befürchten sei, daß der Kläger, dem ja die pfandweise Beschreibung der im Bestandobjekt befindlichen, dem Beklagten und seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern gehörigen Fahrnisse bewilligt worden sei, versuchen werde, auf zur Konkursmasse gehörendes Vermögen zu greifen, ist für ihn nichts zu gewinnen. Gemäß Paragraph 10, KO kann nämlich nach der Konkurseröffnung wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Ein solcher nach Konkurseröffnung gestellter Exekutionsantrag wäre daher - allenfalls auch noch im Rechtsmittelverfahren, in dem der Hinweis auf die vom Exekutionsbewilligungsgericht übersehene Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verpflichteten auch nicht als Verstoß gegen das auch im Exekutionsverfahren geltende Neuerungsverbot angesehen werden könnte, - von Amts wegen abzuweisen (Heller-Berger-Stix 114 f). Sollte der Kläger - nach Rechtskraft des Versäumungsurteiles, das dem Beklagten selbst ja bisher noch nicht zugestellt worden ist - im Falle der Einleitung eines Exekutionsverfahrens während des Konkurses es unterlassen, bereits im Exekutionsantrag die Gründe nachzuweisen, aus denen er die Exekution ausnahmsweise für zulässig hält (Heller-Berger-Stix 116), ist keine Schmälerung der Konkursmasse zu befürchten. Die vom Masseverwalter in seiner Berufung in letzter Linie angestrebte urteilsmäßige Beschränkung der Haftung des Beklagten bloß mit bestimmten Vermögensteilen ist somit keine im Titelverfahren zu lösende Rechtsfrage, sie gehört vielmehr in das Exekutionsverfahren. Aus der Fassung des dem Klagebegehren entsprechenden Urteilstenors des Versäumungsurteiles des Erstgerichtes läßt sich somit auch nicht die Parteistellung des Masseverwalters ableiten.
Die Zurückweisung der Berufung des Masseverwalters durch das Berufungsgericht entspricht somit der Sach- und Rechtslage. Dem Rekurs konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Zurückweisung der Berufung des Masseverwalters durch das Berufungsgericht entspricht somit der Sach- und Rechtslage. Dem Rekurs konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.