Entgegen dem unrichtigen, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes ist ein Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig. Das Rekursgericht hat nämlich nicht nur die Nichtigerklärung durch das Erstgericht, sondern auch die aus formellen Gründen erfolgte Zurückweisung der Klage bestätigt. Unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO ist daher ein Revisionsrekurs zulässig; die Revisionsrekurswerberin macht auch einen erheblichen Rechtsgrund im Sinne dieser Bestimmung geltend.Entgegen dem unrichtigen, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes ist ein Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig. Das Rekursgericht hat nämlich nicht nur die Nichtigerklärung durch das Erstgericht, sondern auch die aus formellen Gründen erfolgte Zurückweisung der Klage bestätigt. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist daher ein Revisionsrekurs zulässig; die Revisionsrekurswerberin macht auch einen erheblichen Rechtsgrund im Sinne dieser Bestimmung geltend.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Da die Klägerin zunächst keinen Zeitpunkt der Schadensverursachung genannt hatte, wäre ihr Vorbringen erörterungs- und verbesserungsbedürftig gewesen. Diese notwendige Klarstellung hat sie jedoch im Rekurs insoweit nachgeholt, als sie dort ihre Behauptung dahin ergänzte, dass „die beklagte Partei" die Obliegenheitsverletzung gegenüber der Versicherung und damit die Fürsorgepflichtverletzung gegenüber der Klägerin nach Eröffnung des Konkursverfahrens gesetzt habe. Keine Relevanz kommt in diesem Zusammenhang dem in der Revisionsrekursbeantwortung erhobenen Einwand zu, dass der Schriftsatz der Klägerin (ON 7) vom 16. 2. 2005 (Fax) bzw 17. 2. 2005 (durch persönliche Unterschrift verbesserte Eingabe) wegen einer bereits eingetretenen Bindung des Erstgerichts an seine Entscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Abgesehen davon, dass darin ohnehin nur Wiederholungen schon erstatteten Vorbringens (ON 5) bzw nicht entscheidungserhebliches Vorbringen enthalten sind, war das Erstgericht gemäß dem - auch für Beschlüsse geltenden (RIS-Justiz RS0041700; M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 III § 416 ZPO Rz 6) - § 416 Abs 2 ZPO an seinen Zurückweisungsbeschluss erst mit der Übergabe an die Geschäftsstelle, d.i. am 17. 3. 2005, gebunden.Da die Klägerin zunächst keinen Zeitpunkt der Schadensverursachung genannt hatte, wäre ihr Vorbringen erörterungs- und verbesserungsbedürftig gewesen. Diese notwendige Klarstellung hat sie jedoch im Rekurs insoweit nachgeholt, als sie dort ihre Behauptung dahin ergänzte, dass „die beklagte Partei" die Obliegenheitsverletzung gegenüber der Versicherung und damit die Fürsorgepflichtverletzung gegenüber der Klägerin nach Eröffnung des Konkursverfahrens gesetzt habe. Keine Relevanz kommt in diesem Zusammenhang dem in der Revisionsrekursbeantwortung erhobenen Einwand zu, dass der Schriftsatz der Klägerin (ON 7) vom 16. 2. 2005 (Fax) bzw 17. 2. 2005 (durch persönliche Unterschrift verbesserte Eingabe) wegen einer bereits eingetretenen Bindung des Erstgerichts an seine Entscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Abgesehen davon, dass darin ohnehin nur Wiederholungen schon erstatteten Vorbringens (ON 5) bzw nicht entscheidungserhebliches Vorbringen enthalten sind, war das Erstgericht gemäß dem - auch für Beschlüsse geltenden (RIS-Justiz RS0041700; M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 416, ZPO Rz 6) - Paragraph 416, Absatz 2, ZPO an seinen Zurückweisungsbeschluss erst mit der Übergabe an die Geschäftsstelle, d.i. am 17. 3. 2005, gebunden.
Entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, welches für die Zulässigkeit der Klage wie das Erstgericht nur auf den Zeitpunkt des Arbeitsunfalls abstellte, ergeben sich aus dieser Präzisierung des Klagebegehrens folgende Konsequenzen:
Bei Beurteilung dessen, welchen Anspruch die Klägerin geltend machen will, kommt es auf ihr Vorbringen und nicht auf die Einwendungen an. Nach diesem Klagevorbringen begehrt die Klägerin Ersatz eines Schadens, der nach ihren Angaben erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden ist. Gemäß § 51 Abs 1 KO sind Konkursforderungen solche Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen. Ausgehend vom Klagevorbringen ist daher der Bestand einer Konkursforderung zu verneinen.Bei Beurteilung dessen, welchen Anspruch die Klägerin geltend machen will, kommt es auf ihr Vorbringen und nicht auf die Einwendungen an. Nach diesem Klagevorbringen begehrt die Klägerin Ersatz eines Schadens, der nach ihren Angaben erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden ist. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, KO sind Konkursforderungen solche Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen. Ausgehend vom Klagevorbringen ist daher der Bestand einer Konkursforderung zu verneinen.
Da die Klägerin sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die dadurch bewirkte Fürsorgepflichtverletzung der „ beklagten Partei" zuordnet, ist daraus zunächst der Schluss zu ziehen, dass sie damit den beklagten Masseverwalter meint. Insoweit sie daher Ansprüche gegenüber dem Masseverwalter aus dessen Rechtshandlungen ableitet, könnte darin die Geltendmachung einer - nicht anmeldepflichtigen - Masseforderung iSd § 46 Abs 1 KO liegen. In diesem Falle wäre daher sowohl die Zurückweisung der Klage als auch die Nichtigerklärung des Verfahrens mangels Anmeldung im Konkurs verfehlt. Sollte die Klägerin hingegen - was noch zu erörtern sein wird - ein vom Gemeinschuldner persönlich nach Eröffnung des Konkursverfahrens gesetztes schuldhaftes Verhalten als Haftungsgrund heranziehen, läge auch darin kein anmeldepflichtiger Anspruch. Alle nach Konkurseröffnung entstehenden Forderungen, die nach der KO weder Konkurs- noch Masseforderungen sind, wozu etwa auch Ersatzansprüche gegen den Gemeinschuldner aus seinem persönlichen rechtswidrigen Handlungen zählen (Konecny in Konecny/Schubert, Komm zu den Insolvenzengesetzen Rz 17 zu § 102 KO), eröffnen nämlich keinen Konkursteilnahmeanspruch, sondern lediglich die Möglichkeit, den Gemeinschuldner - unabhängig vom eröffneten Konkursverfahren - persönlich zu belangen (SZ 53/92; EvBl 1989/70). Ob und inwieweit derartige Ansprüche materiell berechtigt wären, kann vom Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium nicht geprüft werden.Da die Klägerin sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die dadurch bewirkte Fürsorgepflichtverletzung der „ beklagten Partei" zuordnet, ist daraus zunächst der Schluss zu ziehen, dass sie damit den beklagten Masseverwalter meint. Insoweit sie daher Ansprüche gegenüber dem Masseverwalter aus dessen Rechtshandlungen ableitet, könnte darin die Geltendmachung einer - nicht anmeldepflichtigen - Masseforderung iSd Paragraph 46, Absatz eins, KO liegen. In diesem Falle wäre daher sowohl die Zurückweisung der Klage als auch die Nichtigerklärung des Verfahrens mangels Anmeldung im Konkurs verfehlt. Sollte die Klägerin hingegen - was noch zu erörtern sein wird - ein vom Gemeinschuldner persönlich nach Eröffnung des Konkursverfahrens gesetztes schuldhaftes Verhalten als Haftungsgrund heranziehen, läge auch darin kein anmeldepflichtiger Anspruch. Alle nach Konkurseröffnung entstehenden Forderungen, die nach der KO weder Konkurs- noch Masseforderungen sind, wozu etwa auch Ersatzansprüche gegen den Gemeinschuldner aus seinem persönlichen rechtswidrigen Handlungen zählen (Konecny in Konecny/Schubert, Komm zu den Insolvenzengesetzen Rz 17 zu Paragraph 102, KO), eröffnen nämlich keinen Konkursteilnahmeanspruch, sondern lediglich die Möglichkeit, den Gemeinschuldner - unabhängig vom eröffneten Konkursverfahren - persönlich zu belangen (SZ 53/92; EvBl 1989/70). Ob und inwieweit derartige Ansprüche materiell berechtigt wären, kann vom Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium nicht geprüft werden.
Da Klagszurückweisung und Nichtigerklärung somit jedenfalls zu Unrecht erfolgten, ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.
Durch seine Einwendungen betreffend die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges hat der beklagte Masseverwalter einen Zwischenstreit herbeigeführt. Gemäß §§ 41, 50 Abs 1 ZPO hat er daher der im Zwischenstreit obsiegenden Klägerin die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen. Hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz hatte eine Kostenentscheidung zu unterbleiben, weil in diesem Stadium besondere Kosten eines Zwischenstreits nicht angefallen sind.Durch seine Einwendungen betreffend die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges hat der beklagte Masseverwalter einen Zwischenstreit herbeigeführt. Gemäß Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO hat er daher der im Zwischenstreit obsiegenden Klägerin die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen. Hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz hatte eine Kostenentscheidung zu unterbleiben, weil in diesem Stadium besondere Kosten eines Zwischenstreits nicht angefallen sind.