Rechtssatz RS0040728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040728
Geschäftszahl
4Ob13/72; 4Ob139/79; 2Ob233/80; 4Ob90/81 (4Ob91/81); 6Ob54/04s
Entscheidungsdatum
27.05.2004
Rechtssatz
Die Entscheidung über eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung gehört - zumindest dann, wenn die Gegenforderung höher als die Klageforderung oder wenigstens gleich hoch wie diese ist - in das Verfahren über den Grund des Anspruches. Auf Gegenforderungen, die erst nach Rechtskraft des Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs eingewendet werden, ist daher nicht einzugehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 13/72
Entscheidungstext OGH 29.02.1972 4 Ob 13/72
Veröff: EvBl 1972/229 S 438 = Arb 9001 = SozM IVA,424
- 4 Ob 139/79
Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 139/79
Beisatz: Und mit ihr in rechtlichem Zusammenhang steht. (T1); Veröff: SZ 53/92
- 2 Ob 233/80
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 2 Ob 233/80
nur: Die Entscheidung über eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung gehört - zumindest dann, wenn die Gegenforderung höher als die Klageforderung oder wenigstens gleich hoch wie diese ist - in das Verfahren über den Grund des Anspruches. (T2)
- 4 Ob 90/81
Entscheidungstext OGH 29.09.1981 4 Ob 90/81
Beis wie T1; Beisatz: Die Aufrechnungseinrede kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch noch vor dem Berufungsgericht erhoben werden. (T3)
- 6 Ob 54/04s
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 54/04s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0040728
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19720229_OGH0002_0040OB00013_7200000_001