Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit die Beklagte in ihrer Rechtsrüge darzutun versucht, daß der Kläger als Masseverwalter nicht berechtigt gewesen sei, den Rechtsstreit bezüglich des Schmerzengeld und des Feststellungsbegehrens des Verletzten K zu führen, ist ihr folgendes zu entgegnen:
Wie sich aus § 1 Abs. 1 KO ergibt, verliert der Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung die Befugnis, das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen; die diesbezüglichen Befugnisse gehen auf den Masseverwalter über. Dieser ist unter anderem legitimiert, alle "ganz oder teilweise die Masse betreffenden" Rechtsstreitigkeiten zu führen (§ 81 Abs. 1 KO). Nur insoweit, als es sich zumindest teilweise um Aktiv- bzw. Passivbestand teile der Konkursmasse handelt, ist demnach der Masseverwalter zum Einschreiten für den Gemeinschuldner legitimiert. In jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen, ist hingegen nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst verfügungsberechtigt und damit allein zum Einschreiten legitimiert (SZ 46/52 und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung).Wie sich aus Paragraph eins, Absatz eins, KO ergibt, verliert der Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung die Befugnis, das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen; die diesbezüglichen Befugnisse gehen auf den Masseverwalter über. Dieser ist unter anderem legitimiert, alle "ganz oder teilweise die Masse betreffenden" Rechtsstreitigkeiten zu führen (Paragraph 81, Absatz eins, KO). Nur insoweit, als es sich zumindest teilweise um Aktiv- bzw. Passivbestand teile der Konkursmasse handelt, ist demnach der Masseverwalter zum Einschreiten für den Gemeinschuldner legitimiert. In jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen, ist hingegen nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst verfügungsberechtigt und damit allein zum Einschreiten legitimiert (SZ 46/52 und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung).
Zur Konkursmasse gehört im Sinne des § 1 Abs. 1 KO nur das der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners; das der Exekution entzogene Vermögen ist nicht Bestandteil der Konkursmasse (Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3] I, 19 f.; Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, 221 f.).Zur Konkursmasse gehört im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KO nur das der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners; das der Exekution entzogene Vermögen ist nicht Bestandteil der Konkursmasse (Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3] römisch eins, 19 f.; Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, 221 f.).
Gemäß § 291 EO sind Ansprüche auf Schmerzengeld, soweit sie nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind, der Pfändung nicht unterworfen. Daraus folgt, daß gerichtlich geltend gemachte Schmerzengeldansprüche jedenfalls pfändbar sind und damit zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen des Gläubigers gehören. Dies gilt in gleicher Weise für Schmerzengeldansprüche nach § 1325 ABGB wie auch für solche nach den §§ 12, 13 EKHG (JBl. 1977, 35).Gemäß Paragraph 291, EO sind Ansprüche auf Schmerzengeld, soweit sie nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind, der Pfändung nicht unterworfen. Daraus folgt, daß gerichtlich geltend gemachte Schmerzengeldansprüche jedenfalls pfändbar sind und damit zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen des Gläubigers gehören. Dies gilt in gleicher Weise für Schmerzengeldansprüche nach Paragraph 1325, ABGB wie auch für solche nach den Paragraphen 12, 13, EKHG (JBl. 1977, 35).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, daß zunächst jedenfalls der noch von A K selbst in der Klage geltend gemachte Schmerzengeldanspruch in der Höhe von 40 000 S in die Konkursmasse fällt, weil dieser Anspruch bei Konkurseröffnung bereits geltend gemacht worden war.
Zu prüfen bleibt, ob der Masseverwalter berechtigt war, das Schmerzengeldbegehren auszudehnen. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Rechtsentwicklung in neuerer Zeit, insbesondere die Exekutionsnovelle 1922 und die EKHG-Novelle 1968 (s. dazu JBI. 1977, 33) den in der Judikatur entwickelten Grundsatz, eine Schmerzensgeldforderung bedürfe zu ihrer Entstehung der ziffermäßig genauen gerichtlichen Geltendmachung, beeinträchtigt (dazu ausführlich Jelinek. Die Persönlichkeit des Verletzten und das Entstehen des Schmerzensgeldanspruches, JBI. 1977, 1 ff). Den für den hier vorliegenden Fall, daß der Verletzte vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen einen Schmerzensgeldanspruch noch selbst gerichtlich geltend macht, ergibt sich jedenfalls im Sinne obiger Ausführungen, daß dieser Anspruch in die Konkursmasse fällt. Während des anhängigen Konkursverfahrens kommt aber die gerichtliche Geltendmachung weiterer Schmerzengeldansprüche durch den Gemeinschuldner gegen den Schädiger deswegen nicht in Betracht, weil diese Ansprüche im Sinne des § 291 EO sofort mit ihrer Geltendmachung wieder pfändbar würden und damit in die Konkursmasse fielen, woraus sich eben ergibt, daß der Gemeinschuldner über derartige Ansprüche nicht verfügen und sie auch nicht gerichtlich geltend machen kann. Daraus folgt aber, daß im vorliegenden Fall der Masseverwalter jedenfalls befugt war, nicht nur den Rechtsstreit bezüglich des noch vom Verletzten selbst eingeklagten Schmerzengeldbetrages fortzusetzen, sondern auch den Schmerzengeldanspruch auszudehnen.Zu prüfen bleibt, ob der Masseverwalter berechtigt war, das Schmerzengeldbegehren auszudehnen. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Rechtsentwicklung in neuerer Zeit, insbesondere die Exekutionsnovelle 1922 und die EKHG-Novelle 1968 (s. dazu JBI. 1977, 33) den in der Judikatur entwickelten Grundsatz, eine Schmerzensgeldforderung bedürfe zu ihrer Entstehung der ziffermäßig genauen gerichtlichen Geltendmachung, beeinträchtigt (dazu ausführlich Jelinek. Die Persönlichkeit des Verletzten und das Entstehen des Schmerzensgeldanspruches, JBI. 1977, 1 ff). Den für den hier vorliegenden Fall, daß der Verletzte vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen einen Schmerzensgeldanspruch noch selbst gerichtlich geltend macht, ergibt sich jedenfalls im Sinne obiger Ausführungen, daß dieser Anspruch in die Konkursmasse fällt. Während des anhängigen Konkursverfahrens kommt aber die gerichtliche Geltendmachung weiterer Schmerzengeldansprüche durch den Gemeinschuldner gegen den Schädiger deswegen nicht in Betracht, weil diese Ansprüche im Sinne des Paragraph 291, EO sofort mit ihrer Geltendmachung wieder pfändbar würden und damit in die Konkursmasse fielen, woraus sich eben ergibt, daß der Gemeinschuldner über derartige Ansprüche nicht verfügen und sie auch nicht gerichtlich geltend machen kann. Daraus folgt aber, daß im vorliegenden Fall der Masseverwalter jedenfalls befugt war, nicht nur den Rechtsstreit bezüglich des noch vom Verletzten selbst eingeklagten Schmerzengeldbetrages fortzusetzen, sondern auch den Schmerzengeldanspruch auszudehnen.
Es kann also entgegen dem von der Beklagten eingenommenen Rechtsstandpunkt keine Rede davon sein, daß der Kläger nicht berechtigt gewesen wäre, den Rechtsstreit bezüglich des Schmerzengeldanspruches des Verletzten aufzunehmen und weiterzuführen.
Aber auch das Feststellungsinteresse des Klägers ist zu bejahen. Ist er befugt, während des anhängigen Konkursverfahrens über das Vermögen des Verletzten dessen Schadenersatzforderungen aus dem hier zu beurteilenden Verkehrsunfall als Aktivbestandteile der Konkursmasse geltend zu machen, dann kann ihm auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Sinne des § 228 ZPO nicht abgesprochen werden, wenn die Unfallsfolgen noch nicht abschließend beurteilt werden können und insbesondere die Gefahr einer unfallsbedingten Wiedererkrankung des Verletzten besteht, wie dies im vorliegenden Fall zutrifft.Aber auch das Feststellungsinteresse des Klägers ist zu bejahen. Ist er befugt, während des anhängigen Konkursverfahrens über das Vermögen des Verletzten dessen Schadenersatzforderungen aus dem hier zu beurteilenden Verkehrsunfall als Aktivbestandteile der Konkursmasse geltend zu machen, dann kann ihm auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Sinne des Paragraph 228, ZPO nicht abgesprochen werden, wenn die Unfallsfolgen noch nicht abschließend beurteilt werden können und insbesondere die Gefahr einer unfallsbedingten Wiedererkrankung des Verletzten besteht, wie dies im vorliegenden Fall zutrifft.
Es kann daher auch dem Standpunkt der Beklagten, der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, bezüglich des Feststellungsbegehrens des Verletzten den Rechtsstreit aufzunehmen und fortzusetzen, nicht gefolgt werden.
Aber auch in der Verjährungsfrage ist dem Berufungsgericht kein Rechtsirrtum unterlaufen.
Aus § 1497 ABGB ergibt sich, daß die Klagserhebung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn in der Folge "die Klage gehörig fortgesetzt" wird. Eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens im Sinne dieser Gesetzesstelle ist anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und solcherart zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen ist. Die Unterbrechungswirkung der Klage wird dann beseitigt.Aus Paragraph 1497, ABGB ergibt sich, daß die Klagserhebung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn in der Folge "die Klage gehörig fortgesetzt" wird. Eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens im Sinne dieser Gesetzesstelle ist anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und solcherart zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen ist. Die Unterbrechungswirkung der Klage wird dann beseitigt.
Bei der Prüfung, ob ein solches Verhalten des Klägers vorliegt, sind vor allem die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, wie es überhaupt bei Beurteilung der Frage, ob ein Zuwarten mit der Anspruchsverfolgung als ungebührliche Untätigkeit anzusehen ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern auch auf ihre Gründe ankommt, ob also diese Untätigkeit gerechtfertigt war oder nicht.
Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amts wegen nach den Gründen für die Dauer der Untätigkeit des Klägers zu forschen. Wohl aber ist von Amts wegen zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen. Konnte oder mußte er eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten, kann nämlich aus seiner Untätigkeit nicht ohneweiteres der Schluß gezogen werden, es sei ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen. Kundigte allerdings der Prozeßrichter an, daß er bei Nichtbefolgung des dem Kläger erteilten Auftrages das Verfahren nur auf Antrag fortsetzen werde, dann muß der Kläger zur Vermeidung der im § 1497 ABGB normierten Nachteile von sich aus für den Fortgang des Prozesses sorgen, selbst wenn der ihm erteilte Auftrag gesetzwidrig gewesen wäre (EvBl. 1976/6 und die dort ausgeführte Literatur und Rechtsprechung; 8 Ob 169/78 u. v. a.).Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amts wegen nach den Gründen für die Dauer der Untätigkeit des Klägers zu forschen. Wohl aber ist von Amts wegen zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen. Konnte oder mußte er eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten, kann nämlich aus seiner Untätigkeit nicht ohneweiteres der Schluß gezogen werden, es sei ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen. Kundigte allerdings der Prozeßrichter an, daß er bei Nichtbefolgung des dem Kläger erteilten Auftrages das Verfahren nur auf Antrag fortsetzen werde, dann muß der Kläger zur Vermeidung der im Paragraph 1497, ABGB normierten Nachteile von sich aus für den Fortgang des Prozesses sorgen, selbst wenn der ihm erteilte Auftrag gesetzwidrig gewesen wäre (EvBl. 1976/6 und die dort ausgeführte Literatur und Rechtsprechung; 8 Ob 169/78 u. v. a.).
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß der dem Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21. November 1973 erteilte Auftrag zur Vorlage von Urkunden im Rahmen der materiellen Prozeßleitung des Erstrichters im Sinne der §§ 180 ff. ZPO erging. Eine gesetzliche Anordnung, daß die Nichtbefolgung eines derartigen Auftrages zu einem Verfahrensstillstand führe, besteht nicht. Das Erstgericht hat den Parteien derartige Rechtsfolgen in seinem Beschluß vom 21. November 1973 auch nicht (ohne gesetzliche Deckung) angedroht.Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß der dem Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21. November 1973 erteilte Auftrag zur Vorlage von Urkunden im Rahmen der materiellen Prozeßleitung des Erstrichters im Sinne der Paragraphen 180, ff. ZPO erging. Eine gesetzliche Anordnung, daß die Nichtbefolgung eines derartigen Auftrages zu einem Verfahrensstillstand führe, besteht nicht. Das Erstgericht hat den Parteien derartige Rechtsfolgen in seinem Beschluß vom 21. November 1973 auch nicht (ohne gesetzliche Deckung) angedroht.
Unter diesen Umständen war es aber Aufgabe des Erstgerichtes, trotz Nichtbefolgung des dem Kläger erteilten Auftrages zur Vorlage von Urkunden das Verfahren ohne jeden weiteren Parteienantrag fortzusetzen. Für ein Abstreichen der Rechtssache im Sinne des § 391 Z. 7 lit. d Geo. bestand schon deswegen kein Anlaß, weil die Fortsetzung des Verfahrens eben nicht von einem Parteienantrag abhängig war.Unter diesen Umständen war es aber Aufgabe des Erstgerichtes, trotz Nichtbefolgung des dem Kläger erteilten Auftrages zur Vorlage von Urkunden das Verfahren ohne jeden weiteren Parteienantrag fortzusetzen. Für ein Abstreichen der Rechtssache im Sinne des Paragraph 391, Ziffer 7, Litera d, Geo. bestand schon deswegen kein Anlaß, weil die Fortsetzung des Verfahrens eben nicht von einem Parteienantrag abhängig war.
Für den Kläger bestand im Sinne obiger Rechtsausführungen keine Notwendigkeit, von sich aus für den Fortgang des Prozesses zu sorgen; er konnte vielmehr damit rechnen, daß das Erstgericht den Prozeß von Amts wegen fortsetzen werde. Daß das Erstgericht diese Absicht nicht hatte, wurde dem Kläger niemals bekanntgegeben. Wenn der Kläger unter diesen Umständen - auch für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren - keine weiteren Anträge an das Erstgericht stellte, um einen Fortgang des Prozesses zu erreichen, kann ihm dies nicht zur Last gelegt werden. Er war, wie oben dargestellt, nicht gehalten, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einen Verfahrensstillstand zu vermeiden. Ohne diese Voraussetzung aber zur Vermeidung der im § 1497 ABGB normierten, Rechtsnachteile das von sich aus säumige Prozeßgericht zu betreiben, war der Kläger nicht verbunden (SZ 37/134; SZ 46/5; 8 Ob 169/78 u. a.).Für den Kläger bestand im Sinne obiger Rechtsausführungen keine Notwendigkeit, von sich aus für den Fortgang des Prozesses zu sorgen; er konnte vielmehr damit rechnen, daß das Erstgericht den Prozeß von Amts wegen fortsetzen werde. Daß das Erstgericht diese Absicht nicht hatte, wurde dem Kläger niemals bekanntgegeben. Wenn der Kläger unter diesen Umständen - auch für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren - keine weiteren Anträge an das Erstgericht stellte, um einen Fortgang des Prozesses zu erreichen, kann ihm dies nicht zur Last gelegt werden. Er war, wie oben dargestellt, nicht gehalten, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einen Verfahrensstillstand zu vermeiden. Ohne diese Voraussetzung aber zur Vermeidung der im Paragraph 1497, ABGB normierten, Rechtsnachteile das von sich aus säumige Prozeßgericht zu betreiben, war der Kläger nicht verbunden (SZ 37/134; SZ 46/5; 8 Ob 169/78 u. a.).
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht dem Verjährungseinwand der Beklagten die Berechtigung aberkannt.