Aus der Begründung:
Zu der Revision des Klägers ist folgendes auszuführen:
Das Erstgericht hat in seinem Zwischenurteil nur über die geltend gemachten Ansprüche ab 17. Jänner 1977 abgesprochen. Es ergibt sich zwar aus seinen Entscheidungsgründen, daß es der Auffassung war, der Kläger habe für vor diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen keinen Honoraranspruch, doch fand diese Auffassung keinen Niederschlag im Spruch der erstgerichtlichen Entscheidung. Wie das Berufungsgericht richtig erkennt, wäre eine Entscheidung in dem Sinne, daß der Anspruch des Klägers bis einschließlich 16. Jänner 1977 dem Gründe nach nicht zu Recht bestehe, keinesfalls zulässig gewesen, weil, falls ein Anspruch als dem Gründe nach nicht zu Recht bestehend erkannt wird, kein Zwischenurteil zu fällen, sondern das diesbezügliche Klagebegehren abzuweisen ist. Die Fällung eines verneinenden Zwischenurteiles ist grundsätzlich unzulässig (Fasching III, 589; JBl. 1957, 363; JBl. 1956, 240 u. a.). Das Erstgericht hätte daher, falls es eine seiner Rechtsansicht entsprechende Entscheidung über die für die Zeit bis einschließlich 16. Jänner 1977 geltend gemachten Ansprüche fällen hätte wollen, nur ein inhaltlich der Entscheidung des Berufungsgerichtes entsprechendes Teilurteil fällen können. Nach § 391 Abs. 1 ZPO ist das Gericht jedoch nicht verpflichtet, ein Teilurteil zu fällen, auch wenn es der Überzeugung ist, ein Teil des geltend gemachten Anspruches sei bereits spruchreif. Vielmehr liegt dies ausschließlich in seinem Ermessen (Fasching III, 570). Ein Teilurteil des Erstgerichtes liegt nur vor, wenn dieses klar zum Ausdruck gebracht hat, daß es ein solches fällen wollte (Fasching III, 569).Das Erstgericht hat in seinem Zwischenurteil nur über die geltend gemachten Ansprüche ab 17. Jänner 1977 abgesprochen. Es ergibt sich zwar aus seinen Entscheidungsgründen, daß es der Auffassung war, der Kläger habe für vor diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen keinen Honoraranspruch, doch fand diese Auffassung keinen Niederschlag im Spruch der erstgerichtlichen Entscheidung. Wie das Berufungsgericht richtig erkennt, wäre eine Entscheidung in dem Sinne, daß der Anspruch des Klägers bis einschließlich 16. Jänner 1977 dem Gründe nach nicht zu Recht bestehe, keinesfalls zulässig gewesen, weil, falls ein Anspruch als dem Gründe nach nicht zu Recht bestehend erkannt wird, kein Zwischenurteil zu fällen, sondern das diesbezügliche Klagebegehren abzuweisen ist. Die Fällung eines verneinenden Zwischenurteiles ist grundsätzlich unzulässig (Fasching römisch drei, 589; JBl. 1957, 363; JBl. 1956, 240 u. a.). Das Erstgericht hätte daher, falls es eine seiner Rechtsansicht entsprechende Entscheidung über die für die Zeit bis einschließlich 16. Jänner 1977 geltend gemachten Ansprüche fällen hätte wollen, nur ein inhaltlich der Entscheidung des Berufungsgerichtes entsprechendes Teilurteil fällen können. Nach Paragraph 391, Absatz eins, ZPO ist das Gericht jedoch nicht verpflichtet, ein Teilurteil zu fällen, auch wenn es der Überzeugung ist, ein Teil des geltend gemachten Anspruches sei bereits spruchreif. Vielmehr liegt dies ausschließlich in seinem Ermessen (Fasching römisch drei, 570). Ein Teilurteil des Erstgerichtes liegt nur vor, wenn dieses klar zum Ausdruck gebracht hat, daß es ein solches fällen wollte (Fasching römisch drei, 569).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht keineswegs eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es über die Forderung bis einschließlich 16. Jänner 1977 mittels eines Teilurteiles entscheiden wolle. Es hat nicht einmal den auf diese Periode entfallenden Klagsbetrag genannt. Vielmehr hat es klar erkennbar aus seinen Feststellungen und seiner rechtlichen Beurteilung nur die Konsequenz dahin gezogen, daß es die Voraussetzungen für die Fällung eines Zwischenurteiles bezüglich dieser Teilforderung als nicht für gegeben erachtete. Ein Entscheidungswille im Sinne der Abweisung des auf Zahlung von 18 978.44 S samt Anhang gerichteten Teilbetrages ist seinem Urteil nicht zu entnehmen. Dieses Urteil ist zwar als Teilurteil anzusehen, jedoch nur bezüglich des für die Zeit ab 17. Jänner 1977 geltend gemachten Klagsbetrages. Daß es nicht ausdrücklich als Teilzwischenurteil bezeichnet worden ist, spielt hiebei keine Rolle.
Es erweist sich sohin, daß der Berufung des Klägers überhaupt keine erstgerichtliche Entscheidung zugrunde lag. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung ist aber das Vorliegen eines anzufechtenden Urteiles. Die Berufung des Klägers war demnach unzulässig. Die Entscheidung über eine unzulässige Berufung durch das Berufungsgericht bewirkt Nichtigkeit (Fasching IV, 302 f.). Der von Fasching für den anderen von ihm erwähnten Fall einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zitierten Entscheidung des Reichsgerichtes vom 10. Juni 1942, DREvBl. 1942/227, lag eine an sich zulässige Berufung zugrunde, weshalb die damals angenommene Überschreitung durch das Berufungsgericht als Verstoß gegen § 405 ZPO und demnach als Verfahrensmangel angesehen worden ist. Die Fällung einer Entscheidung durch das Berufungsgericht ohne Vorliegen einer zulässigen Berufung ist aber keine bloße Überschreitung im Sinne des § 405 ZPO und demnach auch nicht ein bloßer Verfahrensverstoß.Es erweist sich sohin, daß der Berufung des Klägers überhaupt keine erstgerichtliche Entscheidung zugrunde lag. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung ist aber das Vorliegen eines anzufechtenden Urteiles. Die Berufung des Klägers war demnach unzulässig. Die Entscheidung über eine unzulässige Berufung durch das Berufungsgericht bewirkt Nichtigkeit (Fasching römisch vier, 302 f.). Der von Fasching für den anderen von ihm erwähnten Fall einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zitierten Entscheidung des Reichsgerichtes vom 10. Juni 1942, DREvBl. 1942/227, lag eine an sich zulässige Berufung zugrunde, weshalb die damals angenommene Überschreitung durch das Berufungsgericht als Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO und demnach als Verfahrensmangel angesehen worden ist. Die Fällung einer Entscheidung durch das Berufungsgericht ohne Vorliegen einer zulässigen Berufung ist aber keine bloße Überschreitung im Sinne des Paragraph 405, ZPO und demnach auch nicht ein bloßer Verfahrensverstoß.
Aus Anlaß einer zulässigen Revision sind Nichtigkeiten von Amts wegen wahrzunehmen (SZ 48/12; JBl. 1961, 434 u. a.). Da über einen Teil des in der Klage geltend gemachten Anspruches erstmals vom Berufungsgericht, und zwar in einem für den Kläger nachteiligen Sinne entschieden worden ist, wurde der Kläger durch diesen Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung beschwert. Von einer bestätigenden Entscheidung kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil dem berufungsgerichtlichen Urteil in diesem Punkte keine Entscheidung des Erstgerichtes vorangegangen ist. Die Revision des Klägers war daher zulässig. Da sie die unterlaufene Nichtigkeit nicht geltend macht, konnte ihr nicht Folge gegeben werden. Sie war vielmehr nur zum Anlaß für die Nichtigerklärung des betreffenden Teiles des berufungsgerichtlichen Urteiles und des sich auf die Berufung des Klägers beziehenden Verfahrens zu nehmen.
Grundsätzlich kann, wenn sich der Klagsanspruch aus mehreren verschiedenen Anspruchsteilen zusammensetzt, ein Zwischenurteil nur hinsichtlich jener Anspruchsteile erlassen werden, bezüglich welcher wenigstens ein teilweiser Erfolg der Klage gewährleistet ist (SZ 41/45; SZ 37/96 u. a.). Dem Berufungsgericht sei allerdings zugegebe prozessualer Verstoß durch die Fällung eines Zwischenurteil als Verfahrensmangel ausdrücklich gerügt werden muß, um im Berufungsverfahren Beachtung finden zu können (SZ 45/51; RZ 1974/121 u. a.). Eine solche Rüge enthielt die Berufung der Beklagten nicht.
Fehlen aber Feststellungen, die eine Prüfung der Frage, ob hinsichtlich jeder einzelnen von mehreren Forderungen ein wenn auch noch so geringer Anspruch tatsächlich besteht, ausschließen, dann liegt darin ein im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmender Feststellungsmangel (6 Ob 211/74 u. a.). Voraussetzung für dessen Beachtung ist also nur das Vorliegen einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge, nicht aber einer Mängelrüge in der Berufung. Daß die Beklagte sowohl in der Revision als auch in der Berufung eine Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt hat, bedarf keiner weiteren Darlegung.
Das Zwischenurteil spricht aus, daß der Anspruch des Klägers "hinsichtlich jener Leistungen, die er für die Beklagte im Rahmen seiner Bemühungen zur Pachtung des Unternehmens ab 17. Jänner 1977 erbracht hat, dem Gründe nach zu Recht besteht". Die Beklagte hat ausdrücklich eingewendet, zumindest der überwiegende Teil dieser Leistungen sei nicht für sie, sondern für die A erbracht worden. Streitentscheidend ist also u. a. die Frage, welche dieser Leistungen für die Beklagte und welche für die A erbracht worden sind. Der Spruch eines Zwischenurteils darf daher die Lösung dieser Frage nicht offen lassen. Das angefochtene Zwischenurteil klärt in Wahrheit überhaupt nicht ab, welche der in Rechnung gestellten Leistungen von der Beklagten dem Gründe nach zu honorieren seien, weil dieses Urteil keinerlei Feststellung darüber enthält, um welche Leistungen es sich im einzelnen handelt und inwieweit diese für die Beklagte erbracht worden sind oder nicht. Nur für die für sie erbrachten Leistungen müßte aber die Beklagte ein Honorar bezahlen. Diese entscheidende Frage könnte überhaupt nur gelöst werden, wenn der Inhalt der einzelnen Leistungen konkret festgestellt ist. Diesfalls müßten aber im Spruche eines Zwischenurteiles, dessen Zweckmäßigkeit hier überhaupt fraglich wäre, die entsprechenden Einzelleistungen genannt werden. Schon diese Feststellungsmängel müssen zur Aufhebung des Zwischenurteils führen.
Im übrigen haben aber die Untergerichte auch die in erster Linie zu beantwortende Rechtsfrage, inwieweit dem Kläger grundsätzlich ein Honoraranspruch zusteht, unrichtig gelöst.
Auf den Vertrag eines Rechtsanwaltes mit seinem Klienten sind in erster Linie die Vorschriften der RAO anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen des ABGB über die Bevollmächtigung (Stanzl in Klang[2] IV/1, 794; RZ 1978/86; NZ 1973/156 u. a.). Nach § 9 Abs. 1 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Nach § 11 Abs. 1 RAO ist er schuldig, das ihm anvertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen. Er ist für die Nichtvollziehung verantwortlich.Auf den Vertrag eines Rechtsanwaltes mit seinem Klienten sind in erster Linie die Vorschriften der RAO anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen des ABGB über die Bevollmächtigung (Stanzl in Klang[2] IV/1, 794; RZ 1978/86; NZ 1973/156 u. a.). Nach Paragraph 9, Absatz eins, RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Nach Paragraph 11, Absatz eins, RAO ist er schuldig, das ihm anvertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen. Er ist für die Nichtvollziehung verantwortlich.
Fest steht, daß der Kläger von der Beklagten den Auftrag erhalten hat, die Übertragung des Unternehmens an sie zu besorgen. Seine Pflicht wäre es daher gewesen, ausschließlich im Interesse der Beklagten vorzugehen und alles zu vermeiden, was diese Interessen beeinträchtigen hätte können. Der vom Kläger verfaßte Vertrag enthielt nun Bestimmungen, die nicht nur zu seiner Ablehnung durch den in Aussicht genommenen Partner, sondern zur Ablehnung der Erörterung jedes weiteren vom Kläger verfaßten Vertrages durch diesen Partner führten. Diese fraglichen Bestimmungen hatten mit dem Erwerb des Unternehmens durch die Beklagte überhaupt nichts zu tun. Sie waren auch durch die Natur des Vertrages nicht geboten, sondern stellten eindeutig den Versuch dar, für einen anderen Klienten des Klägers einen Vorteil zu erlangen. Mißbraucht aber ein Rechtsanwalt den ihm von einem Klienten erteilten Auftrag dazu, einem anderen Klienten einen Vorteil zu verschaffen, der mit diesem Auftrag in keinem Zusammenhang steht, so ist das als ein Verstoß gegen die anwaltliche Pflicht anzusehen. Der Einwand der Untergerichte, Peter W habe die fraglichen Bestimmungen genehmigt und er hätte sich vorher mit der Masseverwalterin in Verbindung setzen können, geht daran vorbei, daß es schließlich nicht Sache des Klienten eines Rechtsanwaltes ist, sich unter Umgehung seines Bevollmächtigten direkt mit dem in Aussicht genommenen Vertragspartner in Verbindung zu setzen. Gerade derartige Verhandlungen gehören zu der Erfüllung des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrages. Das Argument des Berufungsgerichtes, im vorliegenden Fall habe es sich nicht um eine Prozeßführung gehandelt, ist verfehlt, weil der Fall einer von vornherein aussichtslosen Prozeßführung, vor welcher der Rechtsanwalt seine Partei nicht warnt, nur ein Beispielsfall wertloser und daher nicht zu honorierender Vertretung ist. Dem Entlohnungsanspruch steht darüber hinaus die aufhebende Einrede des schuldhaft nicht erfüllten Vertrages stets dann entgegen, wenn eine unvollständige Ausführung des Auftrages nach der Natur des Geschäftes auch den vorgenommenen Teil der Ausführung wertlos macht, sodaß auch in diesen Fällen nicht nur Schadenersatzansprüche des Klienten für ihm erwachsene finanzielle Nachteile entstehen, sondern der Rechtsanwalt überdies nicht berechtigt ist, ein Honorar zu begehren (1 Ob 570/78; EvBl. 1972/124; Stölzle in Anw. 1973, 180, 182 u. a.). Dem Rechtsanwalt steht kein Entlohnungsanspruch zu, wenn er einen Vertrag verfaßt, der nicht den ihm erteilten Aufträgen entspricht. Dies gilt auch für den Fall, daß er aus Gründen der Treuepflicht gegenüber früheren Klienten und zur Vermeidung einer Doppelvertretung versucht hat, einen Vertrag zustande zu bringen, der mit den Interessen seiner früheren Auftraggeber nicht im Widerspruch steht (5 Ob 333/61).
Im vorliegenden Fall wäre es an sich schon Pflicht des Klägers als Rechtsanwalt gewesen, den rechtsunkundigen Peter W, selbst wenn dieser die Aufnahme der beanstandeten Bedingungen in den Vertrag gewünscht hat, über deren Problematik aufzuklären, was im übrigen auch gegenüber dem Nichtanwalt R erforderlich gewesen wäre. Außerdem mußte aber dem Kläger im Hinblick auf das Verhalten der Masseverwalterin bei der Besprechung am 14. Jänner 1977 klar sein, daß mit deren Zustimmung zu den in den Vertrag aufgenommenen Bedingungen nicht zu rechnen sei. Über diesen Umstand wäre W auf jeden Fall aufzuklären gewesen, weil er erst dann entscheiden hätte können, ob er der Aufnahme von Bedingungen auch dann zustimmen wolle, wenn diese das Scheitern des Vertrages wahrscheinlich machen.
Der Einwand des Klägers, er wäre bereit gewesen, den Vertrag derart zu modifizieren, daß er die Zustimmung der Masseverwalterin gefunden hätte, ist nicht zielführend, weil die durch die Aufnahme der fraglichen Bedingungen offen zu Tage getretene Bestrebung des Klägers, einem Konkursgläubiger mit Hilfe des von der Beklagten erteilten Auftrages Vorteile zu sichern, den Gläubigerausschuß veranlaßt hat, jegliche weitere Einschaltung des Klägers abzulehnen. Wollte daher die Beklagte weiterhin Aussicht auf Abschluß eines Vertrages mit der Konkursmasse haben, mußte sie sich auf jeden Fall eines anderen Vertragserrichters bedienen. Selbstverständlich müßte ihr, falls eine entsprechende Aufklärung durch den Kläger nicht vorlag, auch zugebilligt werden, daß sie nach der Darlegung des Vorgehens des Klägers durch die Masseverwalterin das Vertrauen zum Kläger verloren und daher seine weitere Inanspruchnahme abgelehnt hat.
Schließlich beruft sich der Kläger auch deshalb zu Unrecht auf die Zustimmung durch Peter W und Peter R, weil ihm bereits bei der Besprechung am 17. Jänner 1977 bekannt war, daß Peter W keinerlei Funktion bei der Beklagten hatte, weshalb denn auch der Kläger schon damals eine Vollmacht von der Beklagten verlangte. Nach den getroffenen Feststellungen hatte im übrigen R lediglich eine Vollmacht des Peter W, die nur die Beratung in steuerlichen Belangen betraf und den Ankauf der Liegenschaften und Kreditangelegenheiten zum Gegenstand hatte.
Stellt sich also heraus, daß der Kläger die Beklagte nicht auf die allgemeine rechtliche Problematik jener Bestimmungen, die letzten Endes zum Scheitern des Vertrages führten, verwiesen und daß er sie insbesondere nicht über jene Umstände aufgeklärt hat, die im konkreten Fall eine Ablehnung durch die Masseverwalterin wahrscheinlich erscheinen ließen, so muß seine Tätigkeit als wertlos für das von der Beklagten angestrebte Ziel angesehen werden. Dies würde zum Verlust des Honoraranspruches führen. Nur wenn die Beklagte trotz entsprechender Aufklärung und Belehrung durch den Kläger auf der Aufnahme dieser Bestimmungen in den Vertrag beharrt hätte, könnte sie die Erfolglosigkeit der Tätigkeit des Klägers seinem Honoraranspruch nicht entgegenhalten. An Feststellungen für die Lösung dieser Frage fehlt es.
Sollte sich ergeben, daß die Beklagte vom Kläger hinreichend informiert worden ist, dann müßten die einzelnen vom Kläger erbrachten Leistungen festgestellt und darauf geprüft werden, inwieweit sie im Interesse der Beklagten oder im Interesse eines anderen Klienten erbracht worden sind. Nur für die ersteren wäre die Beklagte zahlungspflichtig.