Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1004Paragraph 1004
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Eintheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche;
§ 1004.Paragraph 1004,
Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört der Vertrag zu den entgeldlichen, außer dem aber zu den unentgeldlichen.
Schlagworte
unengeltlicher Bevollmächtigungsvertrag, entgeltlicher Bevollmächtigungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2017
Dokumentnummer
NOR12018733
alte Dokumentnummer
N2181111215Z