Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1003Paragraph 1003
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1003.Paragraph 1003,
Personen, welche zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt worden, sind schuldig, über einen darauf sich beziehenden Auftrag ohne Zögerung gegen den Auftragenden sich ausdrücklich zu erklären, ob sie denselben annehmen oder nicht; widrigen Falls bleiben sie dem Auftragenden für den dadurch veranlaßten Nachtheil verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018732
alte Dokumentnummer
N2181111214Z