Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 472Paragraph 472
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 472.Paragraph 472,
(1)Absatz eins,Unzulässig ist die Berufung insbesondere auch dann, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, welcher das Rechtsmittel der Berufung nicht zusteht oder welche auf die Berufung giltig Verzicht geleistet hat.
(2)Absatz 2,Die Wirksamkeit eines nach Verkündung oder Zustellung des erstrichterlichen Urtheiles erklärten Verzichtes auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtleistung angenommen hat.
Schlagworte
Mangelnde Legitimation; Rechtsmittelverzicht
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020613
alte Dokumentnummer
N2189517650T