Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 471Paragraph 471
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 471.Paragraph 471,
Auf Grund dieser Prüfung ist die Berufung, ohne dass zunächst eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt würde, vor den Berufungssenat zu bringen:
wenn das Berufungsgericht zur Entscheidung über die erhobene Berufung nicht zuständig erscheint;
wenn die Berufung als gesetzlich unzulässig oder nicht in der gesetzlichen Frist erhoben erscheint;
wenn in der Berufungsschrift das Urtheil nicht angegeben ist, wider welches Berufung erhoben wird, wenn die Berufungsschrift keinen oder keinen bestimmten Berufungsantrag enthält, oder wenn die Berufungsgründe weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung einzeln angeführt sind;
wenn sich die Berufung gegen ein wegen Säumnis einer Partei gefälltes Urtheil darauf gründet, daß eine Versäumung nicht vorliege;
wenn das Urtheil oder das der Urtheilsfällung vorangegangene Verfahren als nichtig angefochten wird;
wenn der in das Urteil aufgenommene Ausspruch über die Einreden nach § 239 Abs. 3 Z 1 angefochten wird;wenn der in das Urteil aufgenommene Ausspruch über die Einreden nach Paragraph 239, Absatz 3, Ziffer eins, angefochten wird;
wenn der mit der Prüfung der Berufungsacten betraute Richter der Ansicht ist, dass das Urtheil oder das demselben vorangegangene Verfahren an einer vom Berufungswerber nicht geltend gemachten Nichtigkeit leide.
Schlagworte
Vorprüfung; Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung; Urteil; Versäumungsurteil; Nichtigkeit
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Dokumentnummer
NOR40172761