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Rechtssatz RS0038744

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038744

Geschäftszahl

7Ob621/79; 1Ob1647/95

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Rechtssatz

Es ist als Verstoß gegen die anwaltliche Pflicht anzusehen, wenn ein Rechtsanwalt den ihm von einem Klienten erteilten Auftrag dazu benützt, einen anderen Klienten einen Vorteil zu verschaffen, der mit diesem Auftrag in keinem Zusammenhang steht. Es ist hiebei nicht Sache des Klienten, sich unter Umgehung seines Bevollmächtigten direkt mit dem in Aussicht genommenen Vertragspartner in Verbindung zu setzen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 621/79
    Entscheidungstext OGH 03.05.1979 7 Ob 621/79
  • 1 Ob 1647/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 1647/95
    Auch; nur: Es ist als Verstoß gegen die anwaltliche Pflicht anzusehen, wenn ein Rechtsanwalt den ihm von einem Klienten erteilten Auftrag dazu benützt, einen anderen Klienten einen Vorteil zu verschaffen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038744

Dokumentnummer

JJR_19790503_OGH0002_0070OB00621_7900000_002