Rechtssatz RS0038710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038710
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Dem Entlohnungsanspruch des Rechtsanwaltes steht die aufhebende Einrede des schuldhaft nicht erfüllten Vertrages nicht nur im Fall einer von vornherein aussichtslosen Prozeßführung entgegen. Sie greift vielmehr immer dann ein, wenn eine unvollständige Ausführung des Auftrages nach der Natur des Geschäftes auch den vorgenommenen Teil der Ausführung wertlos macht, sodaß auch nicht zur Schadenersatzansprüche des Klienten für ihm erwachsene finanzielle Nachteile entstehen, sondern der Rechtsanwalt überdies nicht berechtigt ist, ein Honorar zu begehren.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 621/79
Entscheidungstext OGH 03.05.1979 7 Ob 621/79
Veröff: SZ 52/73
- 1 Ob 632/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 632/90
Auch; Veröff: JBl 1991,654
- 1 Ob 597/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 597/93
Vgl auch
- 1 Ob 1681/94
Entscheidungstext OGH 13.12.1994 1 Ob 1681/94
Auch; Beisatz: Hat der Mandant das in Rechnung gestellte Honorar beglichen, weil er als Rechtsunkundiger außerstande war, die Rechtslage richtig zu beurteilen, so kann er seine Leistung gemäß § 1431 ABGB kondizieren. (T1)
- 1 Ob 2029/96f
Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 2029/96f
Auch
- 6 Ob 304/99w
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 304/99w
Abweichend; Beisatz: Wenn ein Steuerberater ein falsches Gutachten über die Steuerfreiheit einer bestimmten Geschäftstätigkeit erstattet und darauf basierend jahrelang für den Klienten auftragsgemäß tätig ist, können die bereits bezahlten Honorare nicht wegen Wertlosigkeit der Leistungen gestützt auf § 1431 ABGB sondern nur nach Schadenersatzrecht zurückverlangt werden (Abkehr von der Judikatur zur Rückforderung von Anwaltshonoraren: SZ 52/73; 1 Ob 2029/96f). (T2)
- 7 Ob 164/18w
Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 164/18w
- 4 Ob 102/22m
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 102/22m
Vgl; Beisatz: Hier: Ein bloß potentieller Erfolg eines Prozessvergleichs ist kein Grund die Aussichtslosigkeit eines Verfahrens nicht zu beachten. Dies widerspräche der gesicherten Rechtsprechung zur aussichtslosen Prozessführung. (T3)
- 7 Ob 173/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.12.2023 7 Ob 173/23a
vgl; Beisatz: Ein Notar kann kein Honorar begehren bzw "verwirkt" seinen Honoraranspruch, wenn seine Tätigkeit für den Mandanten "wertlos" ist. (T4)
Beisatz: Davon zu unterscheiden sind aber die Folgen bei Verletzung einer Aufklärungspflicht. (T5)
- 17 Ob 20/25b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2026 17 Ob 20/25b
vgl aber; Beisatz wie T2: Der Mandant kann eine nach Annahme der (mangelhaften) Leistung erfolgte Zahlung – ungeachtet seines Leistungsverweigerungsrechts – nicht nach § 1431 ABGB kondizieren, weil die Zahlung nicht ohne Rechtsgrund, sondern aufgrund einer aufrechten Vertragsbeziehung zwischen Mandant und Rechtsanwalt erfolgt. (T6)
- 5 Ob 26/26y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.05.2026 5 Ob 26/26y
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038710
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19790503_OGH0002_0070OB00621_7900000_001