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Entscheidung 5 Ob 26/26y×

Entscheidung 5 Ob 26/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob26/26y

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. T*, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*, FN *, vertreten durch die Lirk Spielbüchler Hirtzberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen 47.793,54 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 36.510,60 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2026, GZ 2 R 157/25h-55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist eine Honorarforderung des Klägers für die Verfassung eines Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags sowie die Abwicklung eines Bauträgerprojekts der Beklagten.

[2]                 Die Beklagte wendete ein, der Kläger habe die Kauf- und Wohnungseigentumsvertragsentwürfe fehlerhaft erstellt, insbesondere hätten diese gesetzlichen Vorschriften widersprochen, sodass die gesamten Leistungen des Klägers für die Beklagte wertlos gewesen seien.

[3]              Das Erstgericht gab der Klage – im zweiten Rechtsgang – mit 36.510,60 EUR statt, ein Mehrbegehren in der Höhe von 11.280,94 EUR wies es – rechtskräftig – ab. Die Leistungen des Klägers seien nicht wertlos gewesen, der Kläger habe Anspruch auf ein Honorar.

[4]                 Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision nicht zu.

[5]              Die Beklagte zeigt in ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Rechtliche Beurteilung

[6]              1. Der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist in der Regel ein Bevollmächtigungsvertrag und unterliegt dem Auftragsrecht (RS0019392; RS0038703; RS0038942). Werkvertragsrecht ist grundsätzlich auch nicht hilfsweise anzuwenden; nur ausnahmsweise ist der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten auch ein Werkvertrag, was etwa bei Errichtung eines Rechtsgutachtens oder eines Vertrags der Fall sein kann (RS0021911; 8 Ob 15/16p; 6 Ob 15/22g [Rz 7]).

[7]              Die Beklagte stellt die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Kläger sei mit Vertretungsleistungen und Verrichtungen rechtlicher Art beauftragt worden, weshalb Auftragsrecht anzuwenden sei, zu Recht nicht mehr in Frage.

[8]         Aus der Einordnung des Vertrags als Bevollmächtigungsvertrag folgt, dass die Gewährleistungsregeln der Paragraphen 922, ff ABGB auf den Vertrag nicht anwendbar sind (RS0106895; 6 Ob 35/24a [Rz 10]). Soweit die Revision meint, im Einwand auf gänzliche Leistungsfreiheit infolge Wertlosigkeit sei denknotwendig der Anspruch auf Minderung des Honorars enthalten, zeigt sie schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

[9]              2. Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Honorar, wenn der Mandant beweist, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos ist (RS0116278). Das gilt nicht nur im Fall einer von vornherein aussichtslosen Prozessführung, sondern immer dann, wenn eine unvollständige Ausführung des Auftrags nach der Natur des Geschäfts auch den vorgenommenen Teil der Ausführung wertlos macht (RS0038710).

[10]          Davon zu trennen ist eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts oder Notars, die dagegen nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens berechtigt. Es ist die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre (RS0022706 [T7]; RS0023549 [T28]; RS0022706 [T16]).

[11]          Soweit die Beklagte die Verletzung von Aufklärungspflichten behauptet, führt dies nicht zum Verlust des Honoraranspruchs.

[12]       3. Dem Rechtsanwalt steht kein Belohnungsanspruch zu, wenn er einen Vertrag verfasst, der nicht den ihm erteilten Aufträgen entspricht (RS0038382). Die Beurteilung, ob die Leistung des Rechtsanwalts dem Auftrag entspricht und unter welchen Voraussetzungen er seinen Honoraranspruch infolge Wertlosigkeit seiner Tätigkeit für den Mandanten verwirkt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher abgesehen von aufzugreifenden Fehlbeurteilungen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche RS0116278 [T1]).

[13]          In der ausführlichen Begründung des Berufungsgerichts zu den einzelnen behaupteten Mängeln der Vertragserrichtung, auf die die Beklagte in ihrer Revision nicht näher eingeht, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken:

[14]       3.1. Nach Paragraph 38, Absatz eins, WEG 2002 sind Vereinbarungen oder Vorbehalte, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder unbillig zu beschränken, rechtsunwirksam. Diese Bestimmung richtet sich gegen die Aufhebung oder Beschränkung der einem Wohnungseigentümer gesetzlich zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte (RS0083359). Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, WEG zählt Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte ausdrücklich zu den Vereinbarungen, die eine solche Einschränkung von Rechten des Wohnungseigentümers bewirken können, wenn sie durch die wirtschaftliche, organisatorische und wissensmäßige Übermacht des Wohnungseigentumsorganisators begründet ist (RS0083359 [T1]).

[15]       Voraussetzung der Rechtsunwirksamkeit einer Vereinbarung gemäß Paragraph 38, WEG 2002 ist, dass dadurch eine unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Beschränkung von Nutzungs- und Verfügungsrechten der Wohnungseigentümer bewirkt wurde (RS0083359 [T2]; RS0075734). Verpflichtungen, die ein Wohnungseigentümer auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich genommen hätte, die also einer vernünftigen Interessenabwägung entsprechen, dürfen darunter nicht subsumiert werden vergleiche RS0083371; 8 Ob 54/23h [Rz 32]; 3 Ob 218/24s [Rz 13]).

[16]       Ob eine Vereinbarung nach der Generalklausel des Paragraph 38, Absatz eins, WEG oder einer der Fallgruppen des Paragraph 38, Absatz eins, WEG rechtsunwirksam ist, kann allerdings immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und wirft daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf (RS0083371 [T6]).

[17]       Mit der vom Kläger in Punkt 15.2. des Wohnungseigentumsvertrags vorgesehenen Regelung, wonach für den Fall, dass ein Miteigentümer einen oder mehrere seiner KFZ-Stellplätze getrennt von seiner Wohnung an einen Dritten übertragen möchte, er verpflichtet ist, diese zunächst sämtlichen Miteigentümern zu den selben Konditionen anzubieten, wird weder ein Vorkaufsrecht zugunsten des Wohnungseigentumsorganisators, noch zugunsten einzelner Wohnungseigentümer vereinbart. Die Beklagte legt in ihrer Revision nicht dar, warum ein Vorkaufsrecht für einen KFZ-Stellplatz, das zugunsten aller Wohnungseigentümer und unterschiedslos eingeräumt wird, eine unbillige Beschränkung iSd Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer 3, WEG darstellen soll vergleiche 5 Ob 15/24b [Rz 27]). Eine erhebliche Rechtsfrage vermag die Beklagte damit nicht aufzuzeigen.

[18]          3.2. Auch ist die von der Beklagten ins Treffen geführte Entscheidung 1 Ob 570/78, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, hier nicht einschlägig. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrer Revision lag dieser Entscheidung nicht die Erstellung eines Vertrags durch den dort klagenden Rechtsanwalt zugrunde, sondern die Vertretung in einem Gerichtsverfahren, in dem der Kläger – nach dem Einwand des Beklagten – die Einbringung der Berufung schuldhaft unterlassen hat.

[19]       4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E147762

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00026.26Y.0519.000

Im RIS seit

19.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_0050OB00026_26Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019392 Rechtssatz 25.03.1936Zivilrecht
Der Vertrag des Rechtsanwaltes mit seinem Klienten unterliegt auch dann, wenn die Geschäftsbesorgung gegen Entgelt übernommen wurde, den Bestimmungen des 22. Hauptstückes über den Bevollmächtigungsvertrag, nicht aber denen über den Dienstvertrag oder Werkve …
RS0021911 Rechtssatz 12.12.1985Zivilrecht
Der vom Rechtsanwalt angenommene Auftrag zur Erstattung eines Rechtsgutachtens stellt einen Werkvertrag dar.
RS0022706 Rechtssatz 30.11.1983Zivilrecht
Liegt das Verschulden des Rechtsanwaltes in der unterlassenen Aufklärung über die Notwendigkeit einer Prozesshandlung, ist über einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch der Prozess - auch in den dort in Betracht gekommenen rechtlichen Erwägungen - hy …
RS0023549 Rechtssatz 23.02.1955Zivilrecht
Zur Haftung eines Rechtsanwaltes als Vertragserrichter.
RS0038382 Rechtssatz 15.11.1961Zivilrecht
Dem Rechtsanwalt steht kein Belohungsanspruch zu, wenn er einen Vertrag verfaßt, der nicht den ihm erteilten Aufträgen entspricht. Dies gilt auch für den Fall, daß er aus Gründen der Treuepflicht gegenüber früheren Klienten und zur Vermeidung einer Doppelve …
RS0038703 Rechtssatz 28.11.1968Zivilrecht
Auf den Vertrag des Rechtsanwaltes mit seinem Klienten ist zunächst die Rechtsanwaltsordnung anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag.
RS0038710 Rechtssatz 03.05.1979Zivilrecht
Dem Entlohnungsanspruch des Rechtsanwaltes steht die aufhebende Einrede des schuldhaft nicht erfüllten Vertrages nicht nur im Fall einer von vornherein aussichtslosen Prozeßführung entgegen. Sie greift vielmehr immer dann ein, wenn eine unvollständige Ausfü …
RS0038942 Rechtssatz 25.05.1971Zivilrecht
Der Vertrag eines Rechtsanwaltes mit seinem Klienten hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Klienten zum Gegenstand. Auf ihn sind in erster Linie die Vorschriften der RAO anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen d …
RS0075734 Rechtssatz 31.10.1989Zivilrecht
§ 24 WEG erklärt nur unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Aufhebungen und Beschränkungen der einem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer nach dem WEG zustehenden Nutzungsrecht und Verfügungsrecht für unwirksam.
RS0083359 Rechtssatz 31.10.1989Zivilrecht
§ 24 WEG richtet sich gegen die Aufhebung oder Beschränkung der einem Wohnungseigentümer gesetzlich zustehenden Nutzungsrechte oder Verfügungsrechte.
RS0083371 Rechtssatz 16.12.1986Zivilrecht
Die Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG kann sich nur auf unbillige Aufhebungen und Beschränkungen beziehen, nicht aber auch auf solche, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich nehmen würde.
RS0106895 Rechtssatz 18.12.1996Zivilrecht
Aus der Art der vom Rechtsanwalt geschuldeten Leistung, aus dem Umstand, dass der Geschäftsbesorger regelmäßig keinen bestimmten Erfolg schuldet, und aus den Beendigungsregeln der §§ 1020-1026 ABGB ergibt sich, dass auch die Gewährleistungsregeln der §§ 922 …
RS0116278 Rechtssatz 09.04.2002Zivilrecht
Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Honorar, wenn der Mandant beweist, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos ist. Weist der Mandant nach, dass der Rechtsanwalt eine für den Prozessausgang wesentliche Weisung nicht befolgt hat, so ist bereit …