Rechtssatz RS0106895
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106895
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Aus der Art der vom Rechtsanwalt geschuldeten Leistung, aus dem Umstand, dass der Geschäftsbesorger regelmäßig keinen bestimmten Erfolg schuldet, und aus den Beendigungsregeln der §§ 1020-1026 ABGB ergibt sich, dass auch die Gewährleistungsregeln der §§ 922 ff ABGB auf diesen Vertrag nicht angewendet werden können.Aus der Art der vom Rechtsanwalt geschuldeten Leistung, aus dem Umstand, dass der Geschäftsbesorger regelmäßig keinen bestimmten Erfolg schuldet, und aus den Beendigungsregeln der Paragraphen 1020 -, 1026, ABGB ergibt sich, dass auch die Gewährleistungsregeln der Paragraphen 922, ff ABGB auf diesen Vertrag nicht angewendet werden können.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2299/96y
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2299/96y
- 1 Ob 2409/96p
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2409/96p
nur: Der Geschäftsbesorger schuldet regelmäßig keinen bestimmten Erfolg. (T1) Veröff: SZ 70/198
- 16 Bkd 4/07
Entscheidungstext OGH 19.05.2008 16 Bkd 4/07
Auch; nur T1
- 6 Ob 35/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.03.2024 6 Ob 35/24a
- 5 Ob 26/26y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.05.2026 5 Ob 26/26y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106895
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_0060OB02299_96Y0000_001