Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1020Paragraph 1020
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Auflösung des Vertrages durch den Widerruf.
§ 1020.Paragraph 1020,
Es steht dem Machtgeber frey; die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen; doch muß er dem Gewalthaber nicht nur die in der Zwischenzeit gehabten Kosten und den sonst erlittenen Schaden ersetzen; sondern auch einen der Bemühung angemessenen Theil der Belohnung entrichten. Dieses findet auch dann Statt, wenn die Vollendung des Geschäftes durch einen Zufall verhindert worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018749
alte Dokumentnummer
N2181111231Z