Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1021Paragraph 1021
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
die Aufkündung;
§ 1021.Paragraph 1021,
Auch der Machthaber kann die angenommene Vollmacht aufkünden. Wenn er sie aber vor Vollendung des ihm insbesondere aufgetragenen, oder vermöge der allgemeinen Vollmacht angefangenen Geschäftes aufkündet; so muß er, dafern nicht ein unvorgesehenes und unvermeidliches Hinderniß eingetreten ist, allen daraus entstandenen Schaden ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018750
Alte Dokumentnummer
N2181111232Z