Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1022Paragraph 1022
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
den Tod.
§ 1022.Paragraph 1022,
In der Regel wird die Vollmacht sowohl durch den Tod des Gewaltgebers als des Gewalthabers aufgehoben. Läßt sich aber das angefangene Geschäft ohne offenbaren Nachtheil der Erben nicht unterbrechen, oder erstreckt sich die Vollmacht selbst auf den Sterbfall des Gewaltgebers; so hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht, das Geschäft zu vollenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018751
alte Dokumentnummer
N2181111233Z