Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer einer Wasserkraftanlage. Mit Schreiben vom 23.11.1987 (Beilage A) erteilte er dem Beklagten den Auftrag „für die Planung und örtliche Bauaufsicht für den Umbau und Erweiterung der Wasserkraftanlage“ wie folgt:
„Umfang der Leistungen:
Teilleistungen gemäß GOB
Einreichung
Detailzeichnung
Ausführungsunterlagen
Ausschreibungsunterlagen
örtliche Bauaufsicht
statisch konstruktive Bearbeitung.
Termine:
Die erforderlichen Unterlagen sind so zeitgerecht vorzulegen, daß der Baufortschritt nicht behindert wird.
Die Arbeiten beinhalten alle zur Erlangung der behördlichen Bewilligungen erforderlichen Leistungen, ohne Vermessungsarbeiten und sonstige Sonderfachleute.
Die Tätigkeit erstreckt sich auch nach Vollendung und Übergabe des Bauwerkes noch auf eine Veranlassung und Überprüfung der Mängelbehebung während der Dauer der Gewährleistung.
Die Vergabe der Bauarbeiten sowie der Abschluß der Bauverträge erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber.
Die vom Auftraggeber bzw von der Behörde benötigten Pläne und anderen Unterlagen sind zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer haftet für die Vollständigkeit der Leistungsverzeichnisse, für die Richtigkeit der statischen Berechnung, für die allgemeine funktionsgerechte Ausführung der gesamten Wasserkraftanlage, für die Einhaltung der behördlichen Vorschriften sowie für die zuletzt genannten Gesamtbaukosten von netto S 8,9 Millionen (ausgenommen unvorhergesehene Ereignisse und Vorkommnisse, sowie Umstände, welche bei der Planung und Ausschreibung nicht bekannt waren) ohne Mehrwertsteuer. In diesem Betrag enthalten sind alle Baumeister- und Professionistenarbeiten, Maschineneinrichtungen - somit die betriebsfertige Anlage (Ausnahme: Anschlußkosten der Safe).
Der Auftragnehmer haftet weiters für die Jahresleistung der Anlage mit über 2 Millionen KWh (in Abhängigkeit vom nutzbaren Wasserdargebot und den abfließenden Wassermengen. Keine Haftung des Projektanten für Wirkungsgrade der Turbinen- und Generatorlieferanten).
Honorar:
Das Pauschalhonorar für Planung und Bauleitung sowie die Abrechnung aller Leistungen wird mit S 450.000,-- ohne MWSt festgelegt bei voller Erfüllung aller vorangeführten Bedingungen. Es sind in diesem Honorar alle zu erbringenden Leistungen enthalten.
Sollten durch behördliche Vorschreibungen Abänderungen gegenüber dem bereits erstellten Projekt erforderlich werden, so müssen alle Leistungen entsprechend diesen Vorschreibungen ausgeführt und entsprechend abgeändert werden, diese Leistungen sind in dem angeführten Pauschalhonorar enthalten.
Dieses Auftragsschreiben ersetzt den Auftrag vom 23.4.1985.
Honorarfälligkeit: 50 % bei Beginn der Baumeisterarbeiten, 40 % bei Inbetriebnahme der Anlage, 10 % bei mängelfreiem Betrieb.“
Vom Auftrag umfaßt war die Ausbesserung einer bestehenden Wehranlage, die Planung des neuen Einlaufbauwerks samt Sandfang sowie des ca. 220 m langen Triebwasserkanals, wobei der letzte Teil des Kanals in einer Länge von über 100 m bis zu dem daran unmittelbar anschließenden Kraftwerksbau offen geführt wurde. Auch der Kraftwerksbau selbst war Gegenstand der Planung. Die Pläne lagen im Jahre 1985 vor. In diesem Jahr wurde auch die wasserrechtliche Bewilligung erteilt.
Nach Durchführung der Erdbauarbeiten verfaßte der Beklagte die Ausschreibung für die Asphaltierungsarbeiten am Triebwasserkanal, die nur an Spezialunternehmen gerichtet wurde. Diese Ausschreibung enthielt die Aufforderung zur Erstellung eines Anbots für die Abdichtung eines Triebwasserkanals mittels einer 18 cm dicken Asphaltschicht, einschließlich der Herstellung der Feinplanie, wobei eine Skizze mitübersandt wurde, die den Regelquerschnitt des Kanals zeigte. Eine weitere Spezifizierung des zu verwendenden Asphalts erfolgte nicht. Der Kläger vergab den Auftrag in der Folge an eines der zur Anboterstellung eingeladenen Fachunternehmen.
Dieses Unternehmen bemängelte im Zuge der Herstellung der Feinplanie die vom Erdbauunternehmen hergestellte Grobplanie und verbesserte diese an einigen Stellen. Während der Aufbringung der Asphaltdecke war der Beklagte als Bauleiter durchschnittlich einmal am Tag auf der Baustelle anwesend, wobei er feststellen konnte, daß die Asphaltschichten in dem jeweils von ihm kontrollierten Bereich der geforderten Dicke entsprachen und auch ordentlich verdichtet wurden. Der Beklagte beschränkte sich auf stichprobenartige Kontrollen, weil ihm die ununterbrochene Anwesenheit während der Aufbringung der Asphaltdecke in dem insgesamt 220 m langen Kanal nicht möglich war. Eine Überprüfung der Zusammensetzung des Mischguts an Ort und Stelle war nicht möglich, weil dazu Laboruntersuchungen erforderlich gewesen wären. Während der Anwesenheit des Beklagten auf der Baustelle waren für ihn Anzeichen der Verwendung mangelhaften Materials oder mangelhafter Arbeit nicht zu erkennen. Die Asphaltierungsarbeiten, die sich insgesamt über 3 bis 4 Tage erstreckten, waren am 8.11.1988 abgeschlossen.
Am 23.11.1988 urgierte der Beklagte bei einem beauftragten Unternehmen die Montage des Absperrschützes als Voraussetzung für das Füllen des Oberwasserkanals, weil andernfalls infolge Frosteinwirkung Schäden am Asphalt auftreten könnten. Den von ihm darüber verfaßten Aktenvermerk übermittelte er auch dem Kläger. Bereits in einem Schreiben vom 9.11.1988 an ein anderes beauftragtes Unternehmen hatte der Beklagte mitgeteilt, daß der Kanal zur Vermeidung von Frostschäden umgehend geflutet werden müsse. Auch von diesem Schreiben übersandte er dem Kläger eine Durchschrift. Schließlich verfaßte der Beklagte noch ein drittes Schreiben, dessen Inhalt er dem Kläger ebenfalls zur Kenntnis brachte, in dem er abermals auf das Erfordernis des Flutens des Kanals zur Verhinderung von Frostschäden verwies. Am 21.12.1988 waren die Voraussetzungen für die Befüllung des Triebwasserkanals gegeben. Aus nicht mehr feststellbarer Ursache wurde der Kanal jedoch erst im Jahre 1990 oder 1991 geflutet.
Am 26.7.1992 stellte der Kläger umfangreiche Schäden am offenen Triebwasserkanal fest: Vor dem Einlaufbauwerk war - in Fließrichtung gesehen - die rechte Böschungsseite auf einer Länge von ca. 5 m und die linke Böschungsseite auf einer Länge von ca. 8 m eingebrochen, wobei der Abriß der Böschung bis an die Oberkante des Trapezgerinnes reichte. Die Sohle des Trapezgerinnes wies im Anschlußbereich des Kanals an das Einlaufbauwerk eine Auskolkung auf, deren maximale Tiefe ca. 80 cm betrug. Die Dicke der Asphaltabdichtung im Abrißbereich lag zwischen 6 und 12 cm. Im Bereich des Einlaufbauwerkes lagen bis zum Rechen an der rechten Seite Grobschotter sowie Schollen der Asphaltabdichtung. Der stählerne Schütz konnte durch die Einschwemmung des Schottermaterials nur mehr bis zu einer Höhe von ca. 1,5 m geschlossen werden. Das durch den Rechen geschwemmte feinere Schottermaterial gelangte bis in die Turbinenkammer und füllte diese bis ca. zur halben Höhe des Einlaufs der vertikal eingebauten Turbine an.
Bei dem noch „ungestörten“ Teil des Triebwasserkanals wurden im Anschlußbereich der Asphaltabdichtung zwischen Rinnensohle und Böschung sowie an der Rinnensohle selbst Spalten bis zu 15 m Breite festgestellt, aus denen der Schotter des Unterbaus mit der Hand ausgekratzt werden konnte.
Mitarbeiter der zur Befunderstellung herangezogenen bautechnischen Versuchs- und Forschungsanstalt entnahmen aus dem Bereich des Kanals Bohrkerne, deren Überprüfung nach den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS) einen Hohlraumgehalt von 18 bis 32 vol % ergab. Das vorwiegend aus Rundkorn bestehende Mischgut wurde als sehr sandarm mit geringem Bindemittelgehalt analysiert. Im Bereich der Schadensfläche wurde eine unterschiedliche Dicke der Asphaltschicht, die an einzelnen Stellen nur 5 cm betrug, festgestellt.
Mit seiner am 6.12.1983 eingelangten Klage begehrte der Kläger - soweit im Revisionsverfahren noch relevant - die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrags von S 442.121,35 sA und die Feststellung, daß dieser für sämtliche zukünftige Schäden, die aus seiner Tätigkeit laut Auftragsschreiben vom 23.11.1987 bei dem Kleinkraftwerk resultieren, insbesondere bei der Abdichtung und beim Unterbau im „ungestörten“ Triebwasserkanal sowie im Turbinenbereich hafte. Nachdem das Wasserkraftwerk ca. ein Jahr in Betrieb gewesen sei, habe der Kläger umfangreiche Schäden im Kanal festgestellt, die nach den Ergebnissen eines durchgeführten Beweissicherungsverfahrens durch Errichtungsmängel bedingt gewesen seien. Die verwendete Asphaltschicht habe keine abdichtende Wirkung gehabt, sondern wie eine wasserverteilende Dränasphaltschicht gewirkt. Der Asphalt sei nicht frostsicher gewesen. Das verwendete Mischgut sei für die Auskleidung eines Triebwasserkanals und die dafür erforderliche optimale Verdichtung nicht geeignet gewesen. Die verwendete Asphaltschicht sei unterschiedlich dick aufgetragen worden und sei an einzelnen Stellen lediglich 5 cm stark gewesen. Im Zuge der Böschungsherstellung sei die notwendige Verdichtung zu wenig tiefreichend durchgeführt worden und die Bettungsbedingungen für die Asphaltauskleidung seien insgesamt äußerst mangelhaft und nicht ausreichend gewesen. Mit dem Beklagten sei ausdrücklich vereinbart worden, daß er unter anderem für die allgemeine funktionsgerechte Ausführung der gesamten Wasserkraftanlage hafte. Er habe damit das gesamte Haftungsrisiko für diesen Bereich übernommen. Seine Haftung werde aber auch auf jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund gestützt. Es gehöre zum Aufgabenbereich eines Zivilingenieurs für Bauwesen, jene Mängel und Schäden zu verhindern, die bei der Beweissicherung festgestellt worden seien. Die Errichtung einer Wasserkraftanlage und insbesondere eines dafür notwendigen Gerinnes erfordere besondere Sorgfalt bei der Bauaufsicht. Die aufgezeigten Mängel seien dergestalt, daß davon ausgegangen werden müsse, der Beklagte habe überhaupt keine Überprüfung vorgenommen. Eine Überprüfung mit freiem Auge - sollte sie tatsächlich durch den Beklagten erfolgt sein - reiche nicht aus. Erforderlichenfalls hätte der Beklagte eine Laboruntersuchung des Mischguts veranlassen müssen. Die mangelhafte Mischgutzusammensetzung wäre bei entsprechender Überprüfung offenkundig gewesen. Der Beklagte hätte bei Aufbringung der Asphaltschicht kontinuierlich anwesend sein müssen, um zu gewährleisten, daß die vorgeschriebene Schichtdicke nicht unterschritten werde. Gleiches gelte für die Bettungsbedingungen des Gerinnes, deren Mangelhaftigkeit ebenfalls ins Auge hätte fallen müssen. Allenfalls hätte der Beklagte auch hier Proben entnehmen müssen. Die Haftung des Beklagten werde darüber hinaus auf die Verletzung von Erfüllungspflichten gestützt, die er mit dem Auftrag übernommen habe. In der an die Fachunternehmen gerichteten Ausschreibung sei nicht beschrieben worden, welche Güte und Qualität das zu verarbeitende Material haben müsse. Es sei dem Umstand keine Beachtung geschenkt worden, daß eine Hinterfüllung mit Magerbeton bzw eine entsprechende Verdichtung und Belagsverstärkung erforderlich sein könne. Es sei nicht auf die abdichtende Wirkung des Asphalts geachtet worden und es sei schließlich die Verdichtung des Untergrundmaterials im Bereich der Böschung nicht ausreichend tief erfolgt. Der Beklagte habe daher für die Schadensbehebungskosten sowie den durch die Stehzeit des Kraftwerks bedingten Verdienstentgang in der Höhe des Klagsbetrags aufzukommen. Nach den Ergebnissen des Beweissicherungsverfahrens sei damit zu rechnen, daß auch der „ungestörte“ Teil des Triebwasserkanals sanierungsbedürftig werde. Zudem sei durch das Eindringen des Schottermaterials eine verstärkte Abnützung, teilweise auch eine Beschädigung der maschinellen Ausrüstung des Kraftwerkes erfolgt, weshalb der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden habe.
Der Beklagte wendete dagegen ein, daß er für die im Beweissicherungsverfahren festgestellten Mängel nicht hafte, weil diese ausschließlich auf Ausführungsmängel einerseits und auf nachträglich aufgetretene Frostschäden andererseits zurückzuführen seien. Die Planung und Ausschreibung des Gerinnes sei sach- und fachgerecht erfolgt. Aus den Unterlagen habe sich ergeben, daß wasserdichter Asphalt ausgeschrieben worden sei. Das an die Baustelle angelieferte Mischgut habe optisch den Anforderungen entsprochen und es sei nicht zu erkennen gewesen, daß die Zusammensetzung Mängel aufweise. Dies hätte nur durch eine Laboruntersuchung festgestellt werden können, die aber von der Bauaufsicht nicht umfaßt sei. Auch das stellenweise Unterschreiten der vorgeschriebenen Schichtdicke des Asphaltbelags könne dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wann immer er die Asphaltierungsarbeiten überprüft habe, sei die geforderte Stärke des Asphaltbelags erreicht worden. Auch Mängel bei den die Voraussetzung für die Asphaltierung bildenden Böschungsarbeiten habe der Beklagte trotz Überprüfung nicht erkennen können, zumal mit sämtlichen Arbeiten acht Unternehmen betraut worden seien. Das Gerinne sei bereits im Herbst 1988 fertiggestellt worden. Der Beklagte habe immer wieder die Befüllung des Oberwasserkanals urgiert und darauf hingewiesen, daß nur so Frostschäden vermieden werden könnten. Trotz dieser Warnungen sei der Kanal über die Dauer von mindestens zwei Jahren unbefüllt sämtlichen Witterungsbedingungen ausgesetzt gewesen, woraus Frostschäden entstanden seien, die nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten fielen
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus fest, die Durchführung von Laboruntersuchungen sei vom Auftrag über die Planung und Bauleitung nicht umfaßt gewesen und das Fluten des Kanals sei nicht in den Aufgabenbereich des Beklagten gefallen, sondern wäre vielmehr vom Kläger anzuordnen gewesen. Die Art der aufgetretenen Schäden weise typisch auf Frost-Tauwechseleinwirkungen hin. Dadurch aufgetretene, an sich leicht behebbare Schäden würden nach längerem Betrieb der Anlage durch das fließende Wasser und die dadurch bedingten Auswaschungen vergrößert. Der Beklagte habe als Planer eine technisch einfache, jedoch zweckentsprechende Ausführung gewählt, die der allgemeinen Funktion der gesamten Wasserkraftanlage gerecht werde.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Beklagte sei nach dem Inhalt des ihm erteilten Auftrags nicht als Generalunternehmer, der das gesamte Bauwerk in seiner Verantwortung zu errichten hätte, tätig geworden sei. Die bedungene Haftung des Beklagten für die allgemeine funktionsgerechte Ausführung der gesamten Wasserkraftanlage könne nur dahin verstanden werden, daß diese fachgemäß und vollständig zu konzipieren sei, nicht aber im Sinne einer darüber hinausgehenden Haftung eines Generalunternehmers. Planungsmängel seien vom Kläger nicht behauptet worden. Die Bauaufsicht begründe die Verpflichtung des Beklagten, in zumutbarem Ausmaß durch täglichen Besuch der Baustelle und Sichtkontrolle des angelieferten Materials den Baufortschritt zu kontrollieren. Auch umfasse sie die Verpflichtung, bei Einladung zur Anbotstellung an Spezialunternehmen ausdrücklich auf das Erfordernis der Abdichtung des Triebwasserkanales hinzuweisen. Der Beklagte habe daher weder Handlungen noch Unterlassungen gesetzt, die für den Schadenseintritt kausal gewesen seien, zumal der Schade auf Frosteinwirkung infolge Unterlassens der Befüllung des Kanales zurückzuführen sei.
Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil teilweise dahin ab, daß es den Beklagten zur Zahlung von S 415.080,93 sA schuldig erkannte und feststellte, daß der Beklagte dem Kläger für sämtliche zukünftige Schäden hafte, die aus der Tätigkeit des Beklagten laut Auftragsschreiben vom 23.11.1987 beim Kleinkraftwerk im Zusammenhang mit der Abdichtung und dem Unterbau im „ungestörten“ Triebwasserkanal sowie im Turbinenbereich resultieren. Im Umfang des darüber hinausgehenden Mehrbegehrens bestätigte es das klagsabweisende Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Rechtlich führte es zu dem für das Revisionsverfahren noch relevanten Sachverhalt aus, die vom Beklagten abgegebene Haftungserklärung sei dahin auszulegen, daß er sich verpflichte, über seine Leistungen hinaus für den Eintritt eines bestimmten (Gesamt-)Erfolgs einzustehen. Es liege ein echter Garantievertrag vor, aufgrund dessen der Beklagte auch für die mangelhafte Werkerfüllung durch die mit den Erd- und Asphaltierungsarbeiten betrauten Unternehmen einzustehen habe. Da feststehe, daß der Untergrund mangelhaft verdichtet und die Asphaltschicht unzureichend dick und in mangelhafter Qualität hergestellt worden sei, habe der Kläger den ihm obliegenden Anscheinsbeweis des Kausalzusammenhangs zwischen der mangelhaften Errichtung des Kanals und dem eingetretenen Schaden angesichts des typischen Geschehensablaufs erbracht. Diesen Beweis habe der Beklagte auch durch den Hinweis, daß der Kanal zwei Winter lang nicht befüllt worden sei, nicht entkräften können, weil es nicht als typisch angesehen werden könne, daß ein mit einer Asphaltschicht ausgekleideter offener Kanal nach zwei Wintern durch Frosteinwirkung bereits so beeinträchtigt sei, daß es nach dem Fluten zu den hier zu beurteilenden umfangreichen Ausschwemmungen komme. Neben die Haftung des Beklagten aus dem Garantievertrag trete noch jene wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Leistungspflichten. Diesbezüglich sei § 1298 ABGB anzuwenden. Der Beklagte habe die Asphaltierungsarbeiten mangelhaft ausgeschrieben, weil er die Qualität des Asphalts und die Art der Aufbringung (Verdichtung) dem Auftragnehmer überlassen habe. Sollten keine technischen Normen für die zur Erreichung einer (stabilen) Kanalabdichtung erforderliche Asphaltschicht existieren, wäre der Beklagte gehalten gewesen, sich sachkundig zu machen bzw sachverständig beraten zu lassen. Der Beklagte habe auch die sich aus der örtlichen Bauaufsicht ergebenden Pflichten vernachlässigt, weil er einerseits keine Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Aufmessungen vorgenommen und andererseits die Arbeiten ungenügend überprüft habe. Nach den Feststellungen habe das mit den Asphaltierungsarbeiten betraute Unternehmen die von einem anderen Werkhersteller durchgeführte Grobplanie bemängelt und teilweise ausgebessert. Das wäre Anlaß für den Beklagten gewesen, die Verdichtungsarbeiten insgesamt zu überprüfen bzw überprüfen zu lassen. Je höher die Qualitätsanforderungen, „an das Baumaterial und die Bauausführung“ seien, desto größer sei auch das Maß der Überwachung im Rahmen der örtlichen Bauaufsicht. Daß der Beklagte sich zur Überprüfung der Asphaltierungsarbeiten eines sachverständigen Gehilfen hätte bedienen oder Laboruntersuchungen hätte veranlassen müssen, liege zwar nahe, könne aber angesichts der übrigen Umstände, die bereits zu einer Haftung des Beklagten führten, dahingestellt bleiben. Das Vorbringen des Beklagten, der Kläger habe den Kanal - trotz Aufforderung - zwei Winter lang nicht befüllen lassen, könne auch einen Mitschuldeinwand nicht begründen, weil das Erstgericht den Grund für das Unterlassen des Flutens nicht habe feststellen können. Das Leistungsbegehren sei daher zuzusprechen, jedoch vermindert um die Umsatzsteuer, die einerseits im geltend gemachten Verdienstentgang enthalten und andererseits auch aus Verzugszinsen begehrt worden sei. Schließlich habe der Kläger auch die Höhe der von ihm behaupteten Kreditzinsen nicht beweisen können, sodaß ihm nur die gesetzliche Verzinsung zustehe. Dem Feststellungsbegehren habe wegen des insoweit nicht ausreichenden Klagevorbringens nicht in der gewünschten allgemeinen Form Folge gegeben werden können, sondern nur insoweit, als es zukünftige Schäden im Zusammenhang mit der Abdichtung und dem Unterbau im „ungestörten“ Triebwasserkanal sowie im Turbinenbereich umfasse.Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil teilweise dahin ab, daß es den Beklagten zur Zahlung von S 415.080,93 sA schuldig erkannte und feststellte, daß der Beklagte dem Kläger für sämtliche zukünftige Schäden hafte, die aus der Tätigkeit des Beklagten laut Auftragsschreiben vom 23.11.1987 beim Kleinkraftwerk im Zusammenhang mit der Abdichtung und dem Unterbau im „ungestörten“ Triebwasserkanal sowie im Turbinenbereich resultieren. Im Umfang des darüber hinausgehenden Mehrbegehrens bestätigte es das klagsabweisende Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Rechtlich führte es zu dem für das Revisionsverfahren noch relevanten Sachverhalt aus, die vom Beklagten abgegebene Haftungserklärung sei dahin auszulegen, daß er sich verpflichte, über seine Leistungen hinaus für den Eintritt eines bestimmten (Gesamt-)Erfolgs einzustehen. Es liege ein echter Garantievertrag vor, aufgrund dessen der Beklagte auch für die mangelhafte Werkerfüllung durch die mit den Erd- und Asphaltierungsarbeiten betrauten Unternehmen einzustehen habe. Da feststehe, daß der Untergrund mangelhaft verdichtet und die Asphaltschicht unzureichend dick und in mangelhafter Qualität hergestellt worden sei, habe der Kläger den ihm obliegenden Anscheinsbeweis des Kausalzusammenhangs zwischen der mangelhaften Errichtung des Kanals und dem eingetretenen Schaden angesichts des typischen Geschehensablaufs erbracht. Diesen Beweis habe der Beklagte auch durch den Hinweis, daß der Kanal zwei Winter lang nicht befüllt worden sei, nicht entkräften können, weil es nicht als typisch angesehen werden könne, daß ein mit einer Asphaltschicht ausgekleideter offener Kanal nach zwei Wintern durch Frosteinwirkung bereits so beeinträchtigt sei, daß es nach dem Fluten zu den hier zu beurteilenden umfangreichen Ausschwemmungen komme. Neben die Haftung des Beklagten aus dem Garantievertrag trete noch jene wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Leistungspflichten. Diesbezüglich sei Paragraph 1298, ABGB anzuwenden. Der Beklagte habe die Asphaltierungsarbeiten mangelhaft ausgeschrieben, weil er die Qualität des Asphalts und die Art der Aufbringung (Verdichtung) dem Auftragnehmer überlassen habe. Sollten keine technischen Normen für die zur Erreichung einer (stabilen) Kanalabdichtung erforderliche Asphaltschicht existieren, wäre der Beklagte gehalten gewesen, sich sachkundig zu machen bzw sachverständig beraten zu lassen. Der Beklagte habe auch die sich aus der örtlichen Bauaufsicht ergebenden Pflichten vernachlässigt, weil er einerseits keine Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Aufmessungen vorgenommen und andererseits die Arbeiten ungenügend überprüft habe. Nach den Feststellungen habe das mit den Asphaltierungsarbeiten betraute Unternehmen die von einem anderen Werkhersteller durchgeführte Grobplanie bemängelt und teilweise ausgebessert. Das wäre Anlaß für den Beklagten gewesen, die Verdichtungsarbeiten insgesamt zu überprüfen bzw überprüfen zu lassen. Je höher die Qualitätsanforderungen, „an das Baumaterial und die Bauausführung“ seien, desto größer sei auch das Maß der Überwachung im Rahmen der örtlichen Bauaufsicht. Daß der Beklagte sich zur Überprüfung der Asphaltierungsarbeiten eines sachverständigen Gehilfen hätte bedienen oder Laboruntersuchungen hätte veranlassen müssen, liege zwar nahe, könne aber angesichts der übrigen Umstände, die bereits zu einer Haftung des Beklagten führten, dahingestellt bleiben. Das Vorbringen des Beklagten, der Kläger habe den Kanal - trotz Aufforderung - zwei Winter lang nicht befüllen lassen, könne auch einen Mitschuldeinwand nicht begründen, weil das Erstgericht den Grund für das Unterlassen des Flutens nicht habe feststellen können. Das Leistungsbegehren sei daher zuzusprechen, jedoch vermindert um die Umsatzsteuer, die einerseits im geltend gemachten Verdienstentgang enthalten und andererseits auch aus Verzugszinsen begehrt worden sei. Schließlich habe der Kläger auch die Höhe der von ihm behaupteten Kreditzinsen nicht beweisen können, sodaß ihm nur die gesetzliche Verzinsung zustehe. Dem Feststellungsbegehren habe wegen des insoweit nicht ausreichenden Klagevorbringens nicht in der gewünschten allgemeinen Form Folge gegeben werden können, sondern nur insoweit, als es zukünftige Schäden im Zusammenhang mit der Abdichtung und dem Unterbau im „ungestörten“ Triebwasserkanal sowie im Turbinenbereich umfasse.
Die gegen den klagsstattgebenden Teil des Berufungsurteiles erhobene Revision des Beklagten ist berechtigt.