Die Revisionen sind zulässig, aber nicht berechtigt.
1.) Eingangs ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes zuzustimmen, daß nach dem Vorbringen und gestellten Begehren der Klägerin eine Haftung der Beklagten aus dem Titel der Gewährleistung nicht in Betracht kommt. Gewährleistungsansprüche sind Wandlung, Preisminderung oder Verbesserung. Die Klägerin hat die Verbesserung - Herstellung eines einwandfrei funktionierenden Kraftwerkes - durch Einbau anderer als der ursprünglich vorgesehenen (Kunststoff-)Rohre durchführen lassen und begehrt diese Kosten. In neuerer Zeit wurde für Werkverträge auch die Möglichkeit der Neukonstruktion des Werkes als Art der Verbesserung mehrfach befürwortet, da der Aufwand zur Neuherstellung eines Werkes an sich nicht unverhältnismäßig und es grundsätzlich Sache des Unternehmers sei, mit wievielen Versuchen er den vereinbarten Erfolg herstellen könne. Der Gläubiger könne das mangelhafte Werk ja auch zurückweisen und weiter auf Leistung bestehen, dann müsse der Unternehmer ebenfalls zur Neuherstellung schreiten. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß der Besteller in allen Fällen das Recht hat, auf der Neuherstellung zu bestehen. Ziel der Verbesserung ist die Herstellung der vertraglich geschuldeten, einwandfreien Leistung. Die Verbesserung kann daher nicht dazu führen, daß vom Vertragsinhalt abgegangen wird. Ist der vereinbarte Erfolg nicht erreichbar, weil zur Herstellung eines funktionstüchtigen Werkes von der Vereinbarung abgewichen werden mußte, ist der Mangel unbehebbar. Wurde ein Bauwerk nach den Plänen und Vorgaben des Bestellers angefertigt, so ist ein Mangel, der auf die Untauglichkeit der Pläne und Vorgaben zurückzuführen ist, unbehebbar. Wird das Bauwerk unter deren Abänderung errichtet, so ist dies nicht mehr der ursprünglich geschuldete Erfolg (vgl Kurschel, Die Gewährleistung beim Werkvertrag mwN). Solche Kosten können nicht mehr im Rahmen der Gewährleistung, sondern nur im Wege des Schadenersatzes begehrt werden.1.) Eingangs ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes zuzustimmen, daß nach dem Vorbringen und gestellten Begehren der Klägerin eine Haftung der Beklagten aus dem Titel der Gewährleistung nicht in Betracht kommt. Gewährleistungsansprüche sind Wandlung, Preisminderung oder Verbesserung. Die Klägerin hat die Verbesserung - Herstellung eines einwandfrei funktionierenden Kraftwerkes - durch Einbau anderer als der ursprünglich vorgesehenen (Kunststoff-)Rohre durchführen lassen und begehrt diese Kosten. In neuerer Zeit wurde für Werkverträge auch die Möglichkeit der Neukonstruktion des Werkes als Art der Verbesserung mehrfach befürwortet, da der Aufwand zur Neuherstellung eines Werkes an sich nicht unverhältnismäßig und es grundsätzlich Sache des Unternehmers sei, mit wievielen Versuchen er den vereinbarten Erfolg herstellen könne. Der Gläubiger könne das mangelhafte Werk ja auch zurückweisen und weiter auf Leistung bestehen, dann müsse der Unternehmer ebenfalls zur Neuherstellung schreiten. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß der Besteller in allen Fällen das Recht hat, auf der Neuherstellung zu bestehen. Ziel der Verbesserung ist die Herstellung der vertraglich geschuldeten, einwandfreien Leistung. Die Verbesserung kann daher nicht dazu führen, daß vom Vertragsinhalt abgegangen wird. Ist der vereinbarte Erfolg nicht erreichbar, weil zur Herstellung eines funktionstüchtigen Werkes von der Vereinbarung abgewichen werden mußte, ist der Mangel unbehebbar. Wurde ein Bauwerk nach den Plänen und Vorgaben des Bestellers angefertigt, so ist ein Mangel, der auf die Untauglichkeit der Pläne und Vorgaben zurückzuführen ist, unbehebbar. Wird das Bauwerk unter deren Abänderung errichtet, so ist dies nicht mehr der ursprünglich geschuldete Erfolg vergleiche Kurschel, Die Gewährleistung beim Werkvertrag mwN). Solche Kosten können nicht mehr im Rahmen der Gewährleistung, sondern nur im Wege des Schadenersatzes begehrt werden.
Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, daß jede der Fehlerquellen, Fehler im Entwurf, in der Statik und in der Bauausführung, für sich allein schon einen groben Verstoß gegen die Regeln der Bautechnik darstellt und für sich allein zum Schaden hätte führen können. Mehrere rechtswidrig und schuldhaft handelnde Personen kommen als Schädiger in Betracht, ohne daß ermittelt werden kann, welcher dies ist oder daß auch ein einziger Verstoß allein tatsächlich zu demselben Schaden und zu demselben Verbessserungsaufwand geführt hätte. Es liegt somit ein Problem alternativer Kausalität vor. In solchen Fällen hat die Lehre aus dem aus § 1302 ABGB abgeleiteten Grundprinzip den Grundsatz entwickelt, daß der potentielle Verursacher haftet, wenn er nicht beweisen kann, daß er für den Schaden nicht kausal war. Das Unaufklärbarkeitsrisiko geht zu Lasten derer, die im Kausalitätsverdacht stehen. Die Anerkennung möglicher Verursachung als Zurechnungselement und der aus § 1304 ABGB gewonnene Grundgedanke des Prinzips der Schadensteilung sind entsprechend anzuwenden (Bydlinski in JBl 1959, 1 ff; derselbe, Probleme der Schadensverursachung [1964], 87 ff; ihm folgend Koziol, Haftpflichtrecht2 I 66 ff). Auch der Oberste Gerichtshof ist der Lehre Bydlinskis mit ausführlicher Begründung gefolgt und hat ausgesprochen, daß der Schaden beim Zusammentreffen von schuldhaftem Handeln des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretender Umstände (Zufallsereignisse und sonstige in den Bereich des Geschädigten fallende Ereignisse) gemäß § 1304 ABGB zu teilen ist, und zwar mangels näherer Bestimmbarkeit im Verhältnis 1 : 1 (EvBl 1994/13; 4 Ob 554/95).Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, daß jede der Fehlerquellen, Fehler im Entwurf, in der Statik und in der Bauausführung, für sich allein schon einen groben Verstoß gegen die Regeln der Bautechnik darstellt und für sich allein zum Schaden hätte führen können. Mehrere rechtswidrig und schuldhaft handelnde Personen kommen als Schädiger in Betracht, ohne daß ermittelt werden kann, welcher dies ist oder daß auch ein einziger Verstoß allein tatsächlich zu demselben Schaden und zu demselben Verbessserungsaufwand geführt hätte. Es liegt somit ein Problem alternativer Kausalität vor. In solchen Fällen hat die Lehre aus dem aus Paragraph 1302, ABGB abgeleiteten Grundprinzip den Grundsatz entwickelt, daß der potentielle Verursacher haftet, wenn er nicht beweisen kann, daß er für den Schaden nicht kausal war. Das Unaufklärbarkeitsrisiko geht zu Lasten derer, die im Kausalitätsverdacht stehen. Die Anerkennung möglicher Verursachung als Zurechnungselement und der aus Paragraph 1304, ABGB gewonnene Grundgedanke des Prinzips der Schadensteilung sind entsprechend anzuwenden (Bydlinski in JBl 1959, 1 ff; derselbe, Probleme der Schadensverursachung [1964], 87 ff; ihm folgend Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 66 ff). Auch der Oberste Gerichtshof ist der Lehre Bydlinskis mit ausführlicher Begründung gefolgt und hat ausgesprochen, daß der Schaden beim Zusammentreffen von schuldhaftem Handeln des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretender Umstände (Zufallsereignisse und sonstige in den Bereich des Geschädigten fallende Ereignisse) gemäß Paragraph 1304, ABGB zu teilen ist, und zwar mangels näherer Bestimmbarkeit im Verhältnis 1 : 1 (EvBl 1994/13; 4 Ob 554/95).
Zur Frage der Bestimmbarkeit der einzelnen Teile der Schädiger wurden in den Gutachten der Universität für Bodenkultur in logischer und nachvollziehbarer Weise jene Teilstrecken der Gesamtlänge der Rohrleitung ermittelt, auf welchen die einzelnen gleichgewichteten Fehler (Entwurf, Statik, Ausführung) tatsächlich vorlagen, und die so ermittelten Leitungslängen zur technischen Bezugslänge zueinander in Beziehung gesetzt. Diese Ermittlung der zurechenbaren Schadensanteile bietet im vorliegenden Fall eine brauchbare Grundlage zur Festlegung der Anteile der möglichen Schadensverursacher, dies umso mehr, als damit auch für die Regreßansprüche der in diesem Verfahren anteilsmäßig zur Haftung herangezogenen gegen die ihnen gegenüber im Innenverhältnis zum Rückersatz Verpflichteten (Verfahren sind teilweise bereits anhängig, aber bis zur Entscheidung in der
vorliegenden Rechtssache unterbrochen oder ruhend gestellt) eine Basis geschaffen wird. Die Rechtsmittelwerber bekämpfen nach ihren
gesamten Ausführungen auch nicht grundsätzlich die Rechtsauffassung, die von einer Haftung im Sinne des § 1302 ABGB von bestimmbaren Anteilen ausgeht, sondern vielmehr die Zuweisung oder Gewichtung des Verschuldens im Sinne des § 1304 ABGB. Bei der Anteilshaftung kommt es nicht darauf an, daß eine genaue Feststellung der Anteile an der Schädigung möglich ist. Es genügt in vielen Fällen schon eine näherungsweise Ermittlung, auch von § 273 ZPO kann Gebrauch gemacht werden (SZ 61/273).gesamten Ausführungen auch nicht grundsätzlich die Rechtsauffassung, die von einer Haftung im Sinne des Paragraph 1302, ABGB von bestimmbaren Anteilen ausgeht, sondern vielmehr die Zuweisung oder Gewichtung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 1304, ABGB. Bei der Anteilshaftung kommt es nicht darauf an, daß eine genaue Feststellung der Anteile an der Schädigung möglich ist. Es genügt in vielen Fällen schon eine näherungsweise Ermittlung, auch von Paragraph 273, ZPO kann Gebrauch gemacht werden (SZ 61/273).
Es ist daher davon auszugehen, daß ursächlich für die Schäden zu 32 % Fehler in der Statik, zu 18 % Fehler im Entwurf und zu 50 % Fehler in der Ausführung waren. Zum Verschulden und zur verhältnismäßigen Verschuldensaufteilung auf die einzelnen Schädiger im Sinne des § 1304 ABGB wird im Rahmen der Behandlung der einzelnen Revisionen und in der abschließenden Zusammenfassung Stellung genommen.Es ist daher davon auszugehen, daß ursächlich für die Schäden zu 32 % Fehler in der Statik, zu 18 % Fehler im Entwurf und zu 50 % Fehler in der Ausführung waren. Zum Verschulden und zur verhältnismäßigen Verschuldensaufteilung auf die einzelnen Schädiger im Sinne des Paragraph 1304, ABGB wird im Rahmen der Behandlung der einzelnen Revisionen und in der abschließenden Zusammenfassung Stellung genommen.
2.) Zur Revision des Nebenintervenienten auf seiten der Klägerin:
Der Ansicht des Nebenintervenienten, eine Verantwortung für die unrichtige Statik sei ihm nicht anzulasten, weil ein "Sonderfachmann" beauftragt, zur Absicherung eine wechselseitige Haftung von Rohrlieferant und Rohrverleger im Werkvertrag vereinbart und der Projektant für die Statik auch nicht honoriert worden sei, kann nicht beigepflichtet werden. Nach dem Vertrag zwischen der Klägerin und dem Projektanten war letzterer für die statische und konstruktive Bearbeitung zuständig. Dem Projektersteller eines großen Bauvorhabens, an dem eine ganze Reihe von Werkunternehmern mitarbeitet, müssen schon vor der Ausschreibung bei der Planung die Details der Ausführung, insbesondere auch die geologischen Gegebenheiten bekannt sein und bei der Ausschreibung berücksichtigt werden. Wird daher bei der Vorgabe der statischen Berechnungen nicht schon im Auftrag auf die Berücksichtigung solcher besonderer Gegebenheiten des Bauvorhabens hingewiesen, so obliegt es dem planenden und koordinierenden Zivilingenieur jedenfalls, ein zur Verfügung gestelltes statisches Rechnungswerk daraufhin zu überprüfen, ob darin auch die besonderen Prämissen Berücksichtigung gefunden haben. Wie die Gutachter auch für einen Laien leicht nachvollziehbar ausgeführt haben, war die Streckenführung der Rohrleitung zum größten Teil unmittelbar neben der Fuschler Ache, sodaß mit Grundwasser und auch Hochwasser jedenfalls zu rechnen war. Gerade bei der - zunächst nach der erstellten Statik nicht vorgesehenen - letztlich beschlossenen Sand-Kiesbettung der Rohre wäre der Zivilingenieur verpflichtet gewesen, nicht nur auf einer Bestätigung zu bestehen, daß die berechnete Statik auch hiefür ausreiche, sondern diese auch hinsichtlich der angenommenen (besonderen örtlichen) Belastungsprämissen zu überprüfen. Die Sachverständigen haben dargelegt, es gehöre zu den anerkannten Regeln der Bautechnik, daß während der Bauausführung alle Projekt- und Rechenannahmen den Beteiligten bewußt sind und mit den tatsächlichen Verhältnissen verglichen werden. Vor einer statischen Berechnung müssen im Einvernehmen mit dem Projektanten die maßgebenden Rahmenbedingungen eruiert und festgelegt werden. Dafür sind beide Teile zuständig. Vor der Bauausführung sind die Festlegungen zu kontrollieren. Die Klägerin muß sich diese Unterlassung des Zivilingenieurs als Verschulden ihres Gehilfen anrechnen lassen. Gleiches gilt für den unrichtigen Bewehrungsplan. Dieser war für den ausführenden Rohrverleger die einzige Unterlage, mögen auch keine Kotierungen eingezeichnet gewesen sein. Die Ausführung erfolgte auch diesem Plan entsprechend. Eine auffallende Sorglosigkeit der Zweitbeklagten und auch nur ein geringeres Mitverschulden an der Verwendung des unrichtigen Bewehrungsplanes wegen Verletzung ihrer Warnpflicht liegt nicht vor. Von der Zweitbeklagten als Bauunternehmerin, die mit der Verlegung von Rohren betraut war, ist die - hier sogar dem Zivilingenieur vorwerfbar fehlende - Fachkenntnis, an welcher Stelle ein Betonauflager bewehrt sein muß, um Biegezugspannungen aufzufangen (letztlich ein Problem der Statik, die nicht in ihren Aufgabenbereich fiel), nicht zu fordern. Wenn in diesem Umfang nach dem vom Projektanten verfaßten Plan vorgegangen wurde, kann ein Mitverschuldensvorwurf daraus nicht abgeleitet werden. Der Fehler lag nicht etwa in der fehlenden Kotierung, sondern in der Einzeichnung der Bewehrung an wirkungsloser Stelle.
3.) Zur Revision der Erstbeklagten:
Die Erstbeklagte läßt ihre vom Berufungsgericht angenommene Haftung im Ausmaß von 16 % für die fehlerhafte Statik unbekämpft, wendet sich aber gegen ihre angenommene Mithaftung für die der Zweitbkelagten zur Last gelegten Fehler. Soweit die Erstbeklagte noch immer meint, der Werkvertrag, in dem diese Mithaftung vereinbart wurde, sei nicht rechtswirksam zustandegekommen, es seien ihre eigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen anzuwenden, die einen Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit vorsehen, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Erstbeklagte läßt ihre vom Berufungsgericht angenommene Haftung im Ausmaß von 16 % für die fehlerhafte Statik unbekämpft, wendet sich aber gegen ihre angenommene Mithaftung für die der Zweitbkelagten zur Last gelegten Fehler. Soweit die Erstbeklagte noch immer meint, der Werkvertrag, in dem diese Mithaftung vereinbart wurde, sei nicht rechtswirksam zustandegekommen, es seien ihre eigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen anzuwenden, die einen Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit vorsehen, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Aus dem Umstand, daß der Nebenintevenient auf seiten der Klägerin die in seinen Aufgabenbereich fallende Bauaufsicht ungenügend wahrgenommen hat (keine Überprüfung der Proctor-Dichte), kann ein der Klägerin anzurechnendes Mitverschulden nicht abgeleitet werden. Hat ein Bauherr einen Architekten oder Zivilingenieur beauftragt, die Planung, Ausschreibung, Koordination und örtliche Bauaufsicht eines Gesamtprojektes durchzuführen, so obliegt es ihm auch im Interesse der bauausführenden Unternehmer, brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen, alle Anordnungen zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages zu treffen und die Arbeiten entsprechend zu koordinieren. Fehler in diesen Bereichen hat der Bauherr zu vertreten. Die Bauaufsicht soll den Bauherrn, der hiefür seinen Architekten gesondert zu entlohnen hat, vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber diese von ihrer Verantwortung entlasten oder diese Verantwortung zu mindern. So wird bereits in den der Ausschreibung zugrundegelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Beilage B S 12) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Bauleitung den Unternehmer in keiner Hinsicht von seiner Haftung entbindet. Auch der erkennende Senat teilt die von der Lehre (ua Iro in JBl 1983, 513; Schwarz, Haftungsfragen aus dem Bauvertragsrecht, 44) und vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, daß die Bauüberwachung nur im Interesse des Auftraggebers, nicht in jenem der Werkunternehmer auszuüben ist, sodaß bei Verletzung dieser Verpflichtung mangels eines Rechtswidrigkeitszusammenhanges der bauausführende Werkunternehmer kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen kann.
Die Ansicht der Erstbeklagten, die vom Berufungsgericht ausgesprochene Solidarhaftung mit der Zweitbeklagten komme nicht zum Tragen, weil sich die Anteile der einzelnen Schädiger bestimmen lassen, trifft nicht zu. Die Erstbeklagte hat sich gegenüber der Klägerin im Werkvertrag nicht nur zur solidarischen Haftung mit der Zweitbeklagten für deren Fehler im Rahmen der Gewährleistung verpflichtet, sondern auch eigene Vertragspflichten - die Überwachung der Verlegung, Beistellung eines Montageinstruktors, Prüfung der Proctor-Dichte - übernommen, für deren Verletzung sie ebenso einzustehen hat wie die Zweitbeklagte für die von ihr verschuldeten Fehler. Daß die Übernahme einer solchen Verpflichtung "atypisch" für einen Rohrverleger ist, vermag an der Gültigkeit des vom Nebenintervenienten der Erstbeklagten abgeschlossenen Vertrages, in den die Erstbeklagte eingetreten ist, nichts zu ändern. Zu den als unrichtig gerügten Verschuldensquoten und deren Relation wird abschließend Stellung genommen.
4.) Zur Revision der Zweitbeklagten:
Die Zweitbeklagte wendet sich gegen die Rechtsansicht, daß ihr der gesamte auf die Bauausführung entfallende Verursachungsanteil anzulasten sei, dies ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Nebenintervenienten auf seiten der Klägerin und der Erstbeklagten an der mangelnden Überprüfung der Proctor-Dichte des Bettungsmateriales. Der Nebenintervenient auf seiten der Klägerin habe seine Koordinations- und Bauaufsichtspflichten nicht wahrgenommen, die Erstbeklagte keinen Montageinstruktor beigestellt. Es wurde schon ausgeführt, daß die Bauaufsicht des Architekten nur im Interesse des Bauherrn und nicht zur Haftungsminderung der Werkunternehmer ausgeübt wird. Die Bestimmungen des Werkvertrages, Beistellung eines Montageinstruktors durch die Erstbeklagte, Überprüfung der Arbeiten der Zweitbeklagten, dienten ebenso wie die Bauaufsicht durch den Nebenintervenienten auf seiten der Klägerin deren zusätzlichem Schutz als Bauherrin, nicht aber der Entlastung der Zweitbeklagten. Es wäre an dieser gelegen, von der ihr im Werkvertrag eingeräumten Möglichkeit und damit zusätzlichen Sicherheit zum Schutz vor eigener Verantwortung Gebrauch zu machen, von der Erstbeklagten (bzw deren Nebenintervenienten) die Anleitung und Überprüfungen zu fordern. Daß der Nebenintervenient auf seiten der Klägerin in diesem Zusammenhang Koordinierungspflichten verletzt hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die Zweitbeklagte hat daher im Verhältnis zur Klägerin die verschuldete mangelhafte Bauausführung ohne Anrechnung eines Mitverschuldens zu vertreten. Ihr kommt auch nicht, wie sie meint, haftungsbefreiend zugute, daß sie ihrer Warnpflicht im Sinne des § 1168a ABGB nachgekommen sei. Anläßlich der Besprechung, ob eine durchgehende Betonbettung oder Kiesbettung der Rohrleitung erfolgen solle, hat der Vertreter der Zweitbeklagten zwar aufgrund des geringen Gefälles eine durchgehende Betonbettung gefordert, letztlich wurde aber auch mit seiner Zustimmung eine teilweise Beton- sowie Sandkiesbettung vereinbart, wobei die Entscheidung je nach Örtlichkeit fallen sollte. In der Folge kam aber kein Einwand mehr durch die Zweitbeklagte, daß an bestimmten Stellen eine Kiesbettung ungeeignet wäre. Wesentlich ist hier, daß die tatsächlich ausgeführte Kiesbettung der Rohre grundsätzlich zur ordnungsgemäßen Funktion geeignet gewesen wäre, die aufgetretenen Schäden vielmehr auf die äußerst mangelhafte, nicht überprüfte Verdichtung des Schüttmateriales zurückzuführen sind. Dies aber fällt in den Verantwortungsbereich der Zweitbeklagten.Die Zweitbeklagte wendet sich gegen die Rechtsansicht, daß ihr der gesamte auf die Bauausführung entfallende Verursachungsanteil anzulasten sei, dies ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Nebenintervenienten auf seiten der Klägerin und der Erstbeklagten an der mangelnden Überprüfung der Proctor-Dichte des Bettungsmateriales. Der Nebenintervenient auf seiten der Klägerin habe seine Koordinations- und Bauaufsichtspflichten nicht wahrgenommen, die Erstbeklagte keinen Montageinstruktor beigestellt. Es wurde schon ausgeführt, daß die Bauaufsicht des Architekten nur im Interesse des Bauherrn und nicht zur Haftungsminderung der Werkunternehmer ausgeübt wird. Die Bestimmungen des Werkvertrages, Beistellung eines Montageinstruktors durch die Erstbeklagte, Überprüfung der Arbeiten der Zweitbeklagten, dienten ebenso wie die Bauaufsicht durch den Nebenintervenienten auf seiten der Klägerin deren zusätzlichem Schutz als Bauherrin, nicht aber der Entlastung der Zweitbeklagten. Es wäre an dieser gelegen, von der ihr im Werkvertrag eingeräumten Möglichkeit und damit zusätzlichen Sicherheit zum Schutz vor eigener Verantwortung Gebrauch zu machen, von der Erstbeklagten (bzw deren Nebenintervenienten) die Anleitung und Überprüfungen zu fordern. Daß der Nebenintervenient auf seiten der Klägerin in diesem Zusammenhang Koordinierungspflichten verletzt hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die Zweitbeklagte hat daher im Verhältnis zur Klägerin die verschuldete mangelhafte Bauausführung ohne Anrechnung eines Mitverschuldens zu vertreten. Ihr kommt auch nicht, wie sie meint, haftungsbefreiend zugute, daß sie ihrer Warnpflicht im Sinne des Paragraph 1168 a, ABGB nachgekommen sei. Anläßlich der Besprechung, ob eine durchgehende Betonbettung oder Kiesbettung der Rohrleitung erfolgen solle, hat der Vertreter der Zweitbeklagten zwar aufgrund des geringen Gefälles eine durchgehende Betonbettung gefordert, letztlich wurde aber auch mit seiner Zustimmung eine teilweise Beton- sowie Sandkiesbettung vereinbart, wobei die Entscheidung je nach Örtlichkeit fallen sollte. In der Folge kam aber kein Einwand mehr durch die Zweitbeklagte, daß an bestimmten Stellen eine Kiesbettung ungeeignet wäre. Wesentlich ist hier, daß die tatsächlich ausgeführte Kiesbettung der Rohre grundsätzlich zur ordnungsgemäßen Funktion geeignet gewesen wäre, die aufgetretenen Schäden vielmehr auf die äußerst mangelhafte, nicht überprüfte Verdichtung des Schüttmateriales zurückzuführen sind. Dies aber fällt in den Verantwortungsbereich der Zweitbeklagten.
5.) Verhältnismäßige Verschuldensaufteilung nach § 1304 ABGB:5.) Verhältnismäßige Verschuldensaufteilung nach Paragraph 1304, ABGB:
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß in Fällen, in denen neben dem Schädiger auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schaden gesetzt hat, zwei Möglichkeiten der Berechnung in Betracht kommen. Man kann das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und jedem Schädiger gesondert berechnen oder den Geschädigten wie die Schädiger behandeln und die Verschuldensquoten im Verhältnis aller Beteiligten zueinander aufteilen. Die neuere Lehre sowohl in Österreich als auch in Deutschland nimmt den Standpunkt ein, daß eine Aufteilung nach der letzteren Methode sachgerechter ist, weil zwischen allen Beteiligten ein Ausgleich geschaffen werden muß. Es besteht kein Grund, wenn man den Geschädigten zur Mittragung des Schadens heranzieht, von diesem Grundsatz abzuweichen. Das Hinzukommen weiterer Schädiger würde sonst nur zu einer Entlastung der Schädiger führen, dem Geschädigten aber überhaupt nicht zugutekommen. Das Hinzutreten eines weiteren Schädigers darf die Haftung des einzelnen Schädigers nicht erhöhen, andererseits aber auch nicht vermindern. Daher haftet der einzelne Schädiger dem Geschädigten in jenem Ausmaß, in dem er haften würde, wenn er allein gehaftet hätte. Es ist daher von einer Quotenaufteilung untereinander auszugehen. Diese Quoten sind dann zueinander einzeln in ein Verhältnis zu setzen (Koziol2 I 269; Reischauer in Rummel2 Rz 6 zu § 1304 ABGB; Schlegelmilch in Geigel, Haftpflichtprozeß 240). Auch der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß der Schaden auf mehrere Verantwortliche einschließlich des mitschuldigen Geschädigten zur Einzelabwägung und Gesamtabwägung in der Verantwortlichkeit proportional zu verteilen ist, wenn mehrere Täter nicht im einverständlichen Handeln (als Mittäter), sondern unabhängig voneinander eine Bedingung für den eingetretenen Schaden gesetzt haben (JBl 1979, 263; JBl 1989, 111 ua), und daß es dann, wenn kausales Verhalten mehrerer Beteiligter im Verhältnis zu anderen Verpflichteten einheitlich zuzurechnen ist, zu sogenannten "gestuften Regreßverhältnissen" kommt (SZ 62/66 ua). Ausgehend davon, daß die Fehler in den drei Bereichen Entwurf (18 % der Schadensursache), Statik (32 % der Schadensursache) und Ausführung (50 % der Schadensursache) gleich schwer zu gewichten sind, hat die Klägerin nach der dargestellten neueren Methode der Gesamt- und Einzelabwägung die Fehler ihres Projektanten im Entwurf zur Gänze, also mit 18 % und in der Statik zur Hälfte, also mit 16 % selbst zu vertreten. Sie hat daher dem Grunde nach gegenüber den anderen Schädigern nur einen um ihren eigenen Anteil von 34 % verminderten Ersatzanspruch von 66 %. Diese Haftung trifft die Beklagten im Verhältnis ihres jeweiligen Verschuldens: nämlich die Erstbeklagte für die fehlerhafte Statik zur Hälfte mit 16 % zuzüglich ihrer Mithaftung für die Fehler in der Ausführung mit 50 %, insgesamt daher mit 66 %. Die Zweitbeklagte hat gegenüber der Klägerin die Fehler in der Ausführung zu vertreten, ihr Verhältnis zur Klägerin in der Einzelabwägung beträgt daher 50 : 34, dies entspricht einer Haftung von 60 %. Im Umfang dieser geringeren der beiden Verbindlichkeiten haften die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand.Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß in Fällen, in denen neben dem Schädiger auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schaden gesetzt hat, zwei Möglichkeiten der Berechnung in Betracht kommen. Man kann das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und jedem Schädiger gesondert berechnen oder den Geschädigten wie die Schädiger behandeln und die Verschuldensquoten im Verhältnis aller Beteiligten zueinander aufteilen. Die neuere Lehre sowohl in Österreich als auch in Deutschland nimmt den Standpunkt ein, daß eine Aufteilung nach der letzteren Methode sachgerechter ist, weil zwischen allen Beteiligten ein Ausgleich geschaffen werden muß. Es besteht kein Grund, wenn man den Geschädigten zur Mittragung des Schadens heranzieht, von diesem Grundsatz abzuweichen. Das Hinzukommen weiterer Schädiger würde sonst nur zu einer Entlastung der Schädiger führen, dem Geschädigten aber überhaupt nicht zugutekommen. Das Hinzutreten eines weiteren Schädigers darf die Haftung des einzelnen Schädigers nicht erhöhen, andererseits aber auch nicht vermindern. Daher haftet der einzelne Schädiger dem Geschädigten in jenem Ausmaß, in dem er haften würde, wenn er allein gehaftet hätte. Es ist daher von einer Quotenaufteilung untereinander auszugehen. Diese Quoten sind dann zueinander einzeln in ein Verhältnis zu setzen (Koziol2 römisch eins 269; Reischauer in Rummel2 Rz 6 zu Paragraph 1304, ABGB; Schlegelmilch in Geigel, Haftpflichtprozeß 240). Auch der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß der Schaden auf mehrere Verantwortliche einschließlich des mitschuldigen Geschädigten zur Einzelabwägung und Gesamtabwägung in der Verantwortlichkeit proportional zu verteilen ist, wenn mehrere Täter nicht im einverständlichen Handeln (als Mittäter), sondern unabhängig voneinander eine Bedingung für den eingetretenen Schaden gesetzt haben (JBl 1979, 263; JBl 1989, 111 ua), und daß es dann, wenn kausales Verhalten mehrerer Beteiligter im Verhältnis zu anderen Verpflichteten einheitlich zuzurechnen ist, zu sogenannten "gestuften Regreßverhältnissen" kommt (SZ 62/66 ua). Ausgehend davon, daß die Fehler in den drei Bereichen Entwurf (18 % der Schadensursache), Statik (32 % der Schadensursache) und Ausführung (50 % der Schadensursache) gleich schwer zu gewichten sind, hat die Klägerin nach der dargestellten neueren Methode der Gesamt- und Einzelabwägung die Fehler ihres Projektanten im Entwurf zur Gänze, also mit 18 % und in der Statik zur Hälfte, also mit 16 % selbst zu vertreten. Sie hat daher dem Grunde nach gegenüber den anderen Schädigern nur einen um ihren eigenen Anteil von 34 % verminderten Ersatzanspruch von 66 %. Diese Haftung trifft die Beklagten im Verhältnis ihres jeweiligen Verschuldens: nämlich die Erstbeklagte für die fehlerhafte Statik zur Hälfte mit 16 % zuzüglich ihrer Mithaftung für die Fehler in der Ausführung mit 50 %, insgesamt daher mit 66 %. Die Zweitbeklagte hat gegenüber der Klägerin die Fehler in der Ausführung zu vertreten, ihr Verhältnis zur Klägerin in der Einzelabwägung beträgt daher 50 : 34, dies entspricht einer Haftung von 60 %. Im Umfang dieser geringeren der beiden Verbindlichkeiten haften die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand.
Den Revisionen kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.