Rechtssatz RS0107244
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107244
Entscheidungsdatum
12.03.1997
Rechtssatz
Verbesserungskosten im Rahmen der Gewährleistung: Die Verbesserung kann nicht dazu führen, daß vom Vertragsinhalt abgewichen wird. Ist der vereinbarte Erfolg nicht erreichbar, weil zur Herstellung eines funktionstüchtigen Werkes von der Vereinbarung abgewichen werden mußte, ist der Mangel unbehebbar. Wird das Werk unter Abänderung (untauglicher) Pläne und Vorgaben "verbessert", ist dies nicht mehr der ursprünglich geschuldete Erfolg. Solche Kosten können im Rahmen der Gewährleistung nicht begehrt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107244
Dokumentnummer
JJR_19970312_OGH0002_0060OB02144_96D0000_001