Rechtssatz RS0026608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026608
Entscheidungsdatum
12.03.1997
Rechtssatz
Bei der Anteilshaftung kommt es nicht darauf an, daß eine genaue Feststellung der Anteile an der Schädigung möglich ist. In vielen Fällen genügt schon eine näherungsweise Ermittlung; dabei ist auch von der Anordnung des § 273 ZPO Gebrauch zu machen.Bei der Anteilshaftung kommt es nicht darauf an, daß eine genaue Feststellung der Anteile an der Schädigung möglich ist. In vielen Fällen genügt schon eine näherungsweise Ermittlung; dabei ist auch von der Anordnung des Paragraph 273, ZPO Gebrauch zu machen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 591/87
Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 591/87
Veröff: JBl 1989,578 = SZ 61/273
- 6 Ob 2144/96d
Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 2144/96d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026608
Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_0030OB00591_8700000_004