Die Revisionen sind berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Es fehlen jedoch infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung Tatsachenfeststellungen, ohne die eine abschließende Entscheidung über den noch strittigen Zahlungs- und Feststellungsanspruch nicht erfolgen kann. Das Inkrafttreten des ForstG mit dem 1.Jänner 1976 bleibt entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht nicht ohne Einfluß auf Immissionen durch Industrieanlagen, auch wenn diese bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gsetzes mit behördlicher Genehmigung errichtet und in Betrieb genommen wurden. Auch für die vor dem 1.Jänner 1976 erfolgten Immissionen ist der Sachverhalt ungenügend geklärt:Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Es fehlen jedoch infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung Tatsachenfeststellungen, ohne die eine abschließende Entscheidung über den noch strittigen Zahlungs- und Feststellungsanspruch nicht erfolgen kann. Das Inkrafttreten des ForstG mit dem 1.Jänner 1976 bleibt entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht nicht ohne Einfluß auf Immissionen durch Industrieanlagen, auch wenn diese bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gsetzes mit behördlicher Genehmigung errichtet und in Betrieb genommen wurden. Auch für die vor dem 1.Jänner 1976 erfolgten Immissionen ist der Sachverhalt ungenügend geklärt:
Die Klägerin nimmt die beklagten Parteien auf Zahlung und auf Feststellung in Anspruch, weil von deren Anlagen forstschädliche Luftverunreinigungen ausgingen, die im Wald der Klägerin in den Jahren 1962 bis 1979 Schäden verursacht haben und künftige Schäden nach sich ziehen werden.
Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen sind die mit der Klage vom 31.Dezember 1980 geltend gemachten Ansprüche noch nicht verjährt, auch wenn der Zeitraum der schädigenden Immissionen bis in das Jahr 1962 zurückreicht. Als Entschädigungsanspruch verjährt auch der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in drei Jahren (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1489; SZ 35/111; SZ 52/167; EvBl 1982/152 ua). Wie bei jeder Entschädigungsklage beginnt die Verjährungsfrist aber erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kentnnis muß den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt erfassen (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1489; SZ 40/40; JBl 1987, 450 ua), also auch den Ursachenzusammenhang einsehbar machen, aus dem erst die Person des Ersatzpflichtigen, der der Schaden zugerechnet werden kann, feststellbar ist (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 316). Die Diskussion um den Umweltschutz hat erst in den letzten Jahren zugenommen, die Empfindlichkeit gegenüber Schadstoffemissionen ist gewachsen, und das "Waldsterben" hat vielfältige Erörterungen über die Ursachen ausgelöst. Daß der Klägerin vor dem Vorliegen des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens, das erst im März 1980 erstellt wurde, die Einsicht in die Ursachen der im Laufe der beiden zurückliegenden Jahrzehnte in ihrem Forstgut allmählich eingetretenen Schädigungen möglich war, ist nicht erwiesen. Daß sie in dem kalorischen Kraftwerk der erstbeklagten Partei eine der möglichen Schadensquellen vermutete und deshalb schon 1976 an die erstbeklagte Partei herantrat, bedeutet noch nicht, daß ihr die Kenntnis des Schädigers zuzurechnen ist. Immerhin hat die erstbeklagte Partei sofort in Abrede gestellt, als ein Verursacher in Betracht zu kommen. Die Klägerin war dadurch veranlaßt, durch weitere Ermittlungen die Grundlagen für einen, wie sich vorliegend zeigt, kostenaufwendigen Prozeß zu schaffen. In der Annahme der Vorinstanzen, daß nach den Umständen dieses Einzelfalls die Verjährungsfrist nicht früher einsetzte, als die Klägerin durch das bestellte Gutachten nähere Aufschlüsse bekam, so daß sie mit einer gewissen Aussicht auf Erfolg Klage erheben konnte, liegt demnach kein Rechtsirrtum. Sie mußte nicht nur abschätzen, ob überhaupt die schädlichen Immissionen nur den im Nahbereich vorhandenen Industrieanlagen oder aber anderen Einflüssen wie Klimalage, tierischen Schädlingen oder der Verlagerung von schadstoffhaltiger Luft aus weiter entfernt gelegenen Industriegebieten zurechenbar waren, sondern auch bei der Erhebung von Ersatzansprüchen abwägen, ob und welche anteilige Haftung mehrerer Emittenten in Betracht kam. Selbst wenn der Beginn der Verjährungsfrist mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Erhebungen am 10.Juli 1978 angesetzt würde, wäre die Klage rechtzeitig erhoben.Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen sind die mit der Klage vom 31.Dezember 1980 geltend gemachten Ansprüche noch nicht verjährt, auch wenn der Zeitraum der schädigenden Immissionen bis in das Jahr 1962 zurückreicht. Als Entschädigungsanspruch verjährt auch der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in drei Jahren (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1489,; SZ 35/111; SZ 52/167; EvBl 1982/152 ua). Wie bei jeder Entschädigungsklage beginnt die Verjährungsfrist aber erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kentnnis muß den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt erfassen (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1489,; SZ 40/40; JBl 1987, 450 ua), also auch den Ursachenzusammenhang einsehbar machen, aus dem erst die Person des Ersatzpflichtigen, der der Schaden zugerechnet werden kann, feststellbar ist (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 316). Die Diskussion um den Umweltschutz hat erst in den letzten Jahren zugenommen, die Empfindlichkeit gegenüber Schadstoffemissionen ist gewachsen, und das "Waldsterben" hat vielfältige Erörterungen über die Ursachen ausgelöst. Daß der Klägerin vor dem Vorliegen des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens, das erst im März 1980 erstellt wurde, die Einsicht in die Ursachen der im Laufe der beiden zurückliegenden Jahrzehnte in ihrem Forstgut allmählich eingetretenen Schädigungen möglich war, ist nicht erwiesen. Daß sie in dem kalorischen Kraftwerk der erstbeklagten Partei eine der möglichen Schadensquellen vermutete und deshalb schon 1976 an die erstbeklagte Partei herantrat, bedeutet noch nicht, daß ihr die Kenntnis des Schädigers zuzurechnen ist. Immerhin hat die erstbeklagte Partei sofort in Abrede gestellt, als ein Verursacher in Betracht zu kommen. Die Klägerin war dadurch veranlaßt, durch weitere Ermittlungen die Grundlagen für einen, wie sich vorliegend zeigt, kostenaufwendigen Prozeß zu schaffen. In der Annahme der Vorinstanzen, daß nach den Umständen dieses Einzelfalls die Verjährungsfrist nicht früher einsetzte, als die Klägerin durch das bestellte Gutachten nähere Aufschlüsse bekam, so daß sie mit einer gewissen Aussicht auf Erfolg Klage erheben konnte, liegt demnach kein Rechtsirrtum. Sie mußte nicht nur abschätzen, ob überhaupt die schädlichen Immissionen nur den im Nahbereich vorhandenen Industrieanlagen oder aber anderen Einflüssen wie Klimalage, tierischen Schädlingen oder der Verlagerung von schadstoffhaltiger Luft aus weiter entfernt gelegenen Industriegebieten zurechenbar waren, sondern auch bei der Erhebung von Ersatzansprüchen abwägen, ob und welche anteilige Haftung mehrerer Emittenten in Betracht kam. Selbst wenn der Beginn der Verjährungsfrist mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Erhebungen am 10.Juli 1978 angesetzt würde, wäre die Klage rechtzeitig erhoben.
Bis zum Inkrafttreten des ForstG mit seinen Vorschriften über forstschädliche Luftverunreinigungen (IV.Abschnitt C = §§ 47 bis 57 ForstG) konnte ein nachbarrechtlicher, verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch nur auf § 364 a ABGB gestützt werden. Die Kollision gleichrangiger Eigentumsrechte wird durch Einschränkungen jedes Eigentümers in der sonst seiner Willkür überlassenen Benützung (§ 362 ABGB) gelöst. So grenzt § 364 ABGB die Befugnisse benachbarter Grundeigentümer voneinander durch Verweisung auf den Eigentümer beschränkende oder belastende Rechtsvorschriften ab und verschafft dem Eigentümer eines Grundstückes einen Anspruch auf Abwehr unzulässiger Immissionen; er kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen unter anderem durch Rauch und Gase insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen (§ 364 Abs 2 ABGB). Wird aber die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundeigentümer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens zu verlangen (§ 364 a ABGB). Dieser Anspruch wird dem Nachbarn zum Ausgleich für das Fehlen eines Unterlassungsanspruches gewährt. Er kommt einem Entschädigungsanspruch aus Anlaß einer Enteignung nahe (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 317; Koziol-Welser, Grundriß8 II 41; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1489; SZ 48/61; SZ 57/179 ua). Beeinträchtigungen, die von einem Bergwerk oder einer Anlage mit behördlicher Genehmigung in einem Verfahren, in welchem die Interessen der Nachbarn zu berücksichtigen sind, ausgehen, müssen auch dann vom Nachbarn geduldet werden, wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten und die ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigen. Dafür wird dem Beeinträchtigten ein Anspruch auf Ersatz des ihm zugefügten Schadens zugebilligt, soweit der Schaden durch Immissionen verursacht wird, die sonst durch Unterlassungsklage abgewendet weden könnten.Bis zum Inkrafttreten des ForstG mit seinen Vorschriften über forstschädliche Luftverunreinigungen (römisch vier.Abschnitt C = Paragraphen 47 bis 57 ForstG) konnte ein nachbarrechtlicher, verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch nur auf Paragraph 364, a ABGB gestützt werden. Die Kollision gleichrangiger Eigentumsrechte wird durch Einschränkungen jedes Eigentümers in der sonst seiner Willkür überlassenen Benützung (Paragraph 362, ABGB) gelöst. So grenzt Paragraph 364, ABGB die Befugnisse benachbarter Grundeigentümer voneinander durch Verweisung auf den Eigentümer beschränkende oder belastende Rechtsvorschriften ab und verschafft dem Eigentümer eines Grundstückes einen Anspruch auf Abwehr unzulässiger Immissionen; er kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen unter anderem durch Rauch und Gase insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen (Paragraph 364, Absatz 2, ABGB). Wird aber die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundeigentümer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens zu verlangen (Paragraph 364, a ABGB). Dieser Anspruch wird dem Nachbarn zum Ausgleich für das Fehlen eines Unterlassungsanspruches gewährt. Er kommt einem Entschädigungsanspruch aus Anlaß einer Enteignung nahe (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 317; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch zwei 41; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1489,; SZ 48/61; SZ 57/179 ua). Beeinträchtigungen, die von einem Bergwerk oder einer Anlage mit behördlicher Genehmigung in einem Verfahren, in welchem die Interessen der Nachbarn zu berücksichtigen sind, ausgehen, müssen auch dann vom Nachbarn geduldet werden, wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten und die ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigen. Dafür wird dem Beeinträchtigten ein Anspruch auf Ersatz des ihm zugefügten Schadens zugebilligt, soweit der Schaden durch Immissionen verursacht wird, die sonst durch Unterlassungsklage abgewendet weden könnten.
Hier ist davon auszugehen, daß es sich bei den emittierenden Anlagen der beklagten Parteien um solche handelt, auf die § 364 a ABGB anzuwenden ist, die also mit einer entsprechenden behördlichen Bewilligung betrieben werden. Es kann daher ununtersucht bleiben, inwieweit ein Ersatzanspruch zusteht, wenn die Abwehr des Eingriffes zulässig, aber erschwert oder unzumutbar wäre (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 364 a ABGB). § 364 a ABGB schafft aber keinen Ersatzanspruch unter erleichterten Bedingungen. Der Anspruch tritt nur an die Stelle der sonst nach § 364 Abs 2 ABGB bestehenden Untersagungsbefugnis und kann daher nur unter den gleichen Voraussetzungen geltend gemachten werden (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 318; Klang in Klang2 II 176; ZBl 1932/297), also nur auf den Ersatz jenes Schadens gerichtet sein, der auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Einwirkung und eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundes zurückzuführen ist. Dabei wird nicht vorausgesetzt, daß das immitierende und das beeinträchtigte Grundstück aneinandergrenzen; es reicht zur Begründung des nachbarrechtlichen Anspruches aus, daß die Immissionen des störenden Grundstücks ein anderes, in der (weiteren) Nachbarschaft liegendes Grundstück erreichen (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 321; SZ 43/139; SZ 50/84; SZ 54/137; SZ 55/172 ua).Hier ist davon auszugehen, daß es sich bei den emittierenden Anlagen der beklagten Parteien um solche handelt, auf die Paragraph 364, a ABGB anzuwenden ist, die also mit einer entsprechenden behördlichen Bewilligung betrieben werden. Es kann daher ununtersucht bleiben, inwieweit ein Ersatzanspruch zusteht, wenn die Abwehr des Eingriffes zulässig, aber erschwert oder unzumutbar wäre (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 364, a ABGB). Paragraph 364, a ABGB schafft aber keinen Ersatzanspruch unter erleichterten Bedingungen. Der Anspruch tritt nur an die Stelle der sonst nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB bestehenden Untersagungsbefugnis und kann daher nur unter den gleichen Voraussetzungen geltend gemachten werden (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 318; Klang in Klang2 römisch zwei 176; ZBl 1932/297), also nur auf den Ersatz jenes Schadens gerichtet sein, der auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Einwirkung und eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundes zurückzuführen ist. Dabei wird nicht vorausgesetzt, daß das immitierende und das beeinträchtigte Grundstück aneinandergrenzen; es reicht zur Begründung des nachbarrechtlichen Anspruches aus, daß die Immissionen des störenden Grundstücks ein anderes, in der (weiteren) Nachbarschaft liegendes Grundstück erreichen (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 321; SZ 43/139; SZ 50/84; SZ 54/137; SZ 55/172 ua).
Entscheidend für einen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die der Klägerin in ihren Wäldern dadurch entstanden, daß Rauch- und Abgase aus den Anlagen der beklagten Parteien bis zum 31.Dezember 1975 die Grundstücke der Klägerin erreichten, ist also, ob diese Einwirkungen das ortsübliche Maß überstiegen und die ortsübliche Nutzung des Forstgutes der Klägerin wesentlich beeinträchtigt haben und in welchem Ausmaß dies der Fall war, weil nur der über das zu duldende Maß hinausgehende Schaden zu ersetzen ist (Koziol aaO 324). Bei der Feststellung der Ortsüblichkeit sind die Verhältnisse des in Betracht kommenden Raumes maßgebend, denn diese sind anders zu beurteilen, ob es sich um eine Naturlandschaft oder um eine seit langem bestandene Industriezone handelt. Die Umgrenzung des für die Üblichkeit heranzuziehenden Raumes läßt sich schwer allgemein festlegen (vgl. etwa Klang in Klang2 II 172, der in einem Bezirke, in dem Industrie und Landwirtschaft existenzberechtigt sind, die Abgrenzung der zulässigen Eingriffe so vornehmen will, daß beide nebeneinander bestehen können). Es kommt in erster Linie auf die Umgebung des gestörten Grundstückes an, doch sind auch aus weiterer Entfernung einwirkende Störungen einzubeziehen und daher nicht zu enge Grenzen zu ziehen. Unter besonderen Umständen kann auch schon ein einziger Großbetrieb den Charakter eines Raumes prägen (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 321). Nur auf die unmittelbare Umgebung des gestörten Grundstückes kann die Ortsüblichkeit entgegen Jabornegg, Gutachten ÖJT 1985, 16 nicht abgestellt werden.Entscheidend für einen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die der Klägerin in ihren Wäldern dadurch entstanden, daß Rauch- und Abgase aus den Anlagen der beklagten Parteien bis zum 31.Dezember 1975 die Grundstücke der Klägerin erreichten, ist also, ob diese Einwirkungen das ortsübliche Maß überstiegen und die ortsübliche Nutzung des Forstgutes der Klägerin wesentlich beeinträchtigt haben und in welchem Ausmaß dies der Fall war, weil nur der über das zu duldende Maß hinausgehende Schaden zu ersetzen ist (Koziol aaO 324). Bei der Feststellung der Ortsüblichkeit sind die Verhältnisse des in Betracht kommenden Raumes maßgebend, denn diese sind anders zu beurteilen, ob es sich um eine Naturlandschaft oder um eine seit langem bestandene Industriezone handelt. Die Umgrenzung des für die Üblichkeit heranzuziehenden Raumes läßt sich schwer allgemein festlegen vergleiche etwa Klang in Klang2 römisch zwei 172, der in einem Bezirke, in dem Industrie und Landwirtschaft existenzberechtigt sind, die Abgrenzung der zulässigen Eingriffe so vornehmen will, daß beide nebeneinander bestehen können). Es kommt in erster Linie auf die Umgebung des gestörten Grundstückes an, doch sind auch aus weiterer Entfernung einwirkende Störungen einzubeziehen und daher nicht zu enge Grenzen zu ziehen. Unter besonderen Umständen kann auch schon ein einziger Großbetrieb den Charakter eines Raumes prägen (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 321). Nur auf die unmittelbare Umgebung des gestörten Grundstückes kann die Ortsüblichkeit entgegen Jabornegg, Gutachten ÖJT 1985, 16 nicht abgestellt werden.
Feststellungen über die Ortsüblichkeit der Immissionen in dem in Betracht kommenden Raum, besonders über die von den Anlagen der beklagten Parteien allenfalls schon in den Jahrzehnten vor 1962 ausgehenden Schadstoffemissionen fehlen aber noch. Die zweitbeklagte Partei verweist darauf, daß ihr Bergbau schon seit sehr langer Zeit betrieben wurde. Es genügt daher nicht, daß die sonst in dem Gebiet auftretenden Schadstoffimmissionen für sich allein schädliche Einwirkungen auf den Forst der Klägerin nicht bewirkt hätten und erst durch die forstschädliche Luftverunreinigung aus den Anlagen der vier Industriebetriebe Waldschäden entstanden. Es ist vielmehr zu prüfen, welche Immissionen schon seit längerer Zeit vorlagen und daher das Maß der Ortsüblichkeit prägten. Der Zeitraum kann in Anlehnung an Jabornegg, ÖJZ 1983, 371 f und Gutachten Bürgerliches Recht und Umweltschutz, 9.ÖJT, 23 f, mit der allgemeinen Ersitzungs- und Verjährungszeit angesetzt werden. Nur für die über dieses Maß hinausgehenden Eingriffe ist die Klägerin zu entschädigen, einen "Sockelwert" der Einwirkungen hat sie hinzunehmen.
Dabei sind bei sog. summierten Immissionen, also solchen, die von verschiedenen Störern gemeinsam ausgehen, die Grundsätze des § 1302 ABGB sinngemäß anwendbar. Ungeachtet der dagegen geäußerten Bedenken (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1302) kommt es daher, wenn sich die Anteile mehrerer Emittenten am Schaden nicht bestimmen lassen, zu ihrer Solidarhaftung, wenn jeder von ihnen im Sinne einer notwendigen Bedingung ("conditio sine qua non") eine Ursache für den Gesamtschaden gesetzt hat (vgl Koziol aaO 436); die gesamtschuldnerische Haftung der mehreren Störer trägt dem Umstand Rechnung, daß der Gestörte sonst vor das Problem gestellt würde, anteilig Schadenersatz zu verlangen, auch wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen. Es bleibt dann mehreren Störern überlassen, angemessen Rückgriff zu nehmen.Dabei sind bei sog. summierten Immissionen, also solchen, die von verschiedenen Störern gemeinsam ausgehen, die Grundsätze des Paragraph 1302, ABGB sinngemäß anwendbar. Ungeachtet der dagegen geäußerten Bedenken (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1302,) kommt es daher, wenn sich die Anteile mehrerer Emittenten am Schaden nicht bestimmen lassen, zu ihrer Solidarhaftung, wenn jeder von ihnen im Sinne einer notwendigen Bedingung ("conditio sine qua non") eine Ursache für den Gesamtschaden gesetzt hat vergleiche Koziol aaO 436); die gesamtschuldnerische Haftung der mehreren Störer trägt dem Umstand Rechnung, daß der Gestörte sonst vor das Problem gestellt würde, anteilig Schadenersatz zu verlangen, auch wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen. Es bleibt dann mehreren Störern überlassen, angemessen Rückgriff zu nehmen.
In dem zu beurteilenden Fall hatte sich die Klägerin zu einem anteiligen Ersatzverlangen entschlossen, und ihr erst später gestelltes Begehren auf Ersatz ihres Schadens zur ungeteilten Hand ist rechtskräftig abgewiesen worden. Es kommt daher eine Solidarhaftung der mehreren beklagten Parteien nicht mehr in Betracht, soweit die betragsbeschränkte oder anteilsbeschränkte Haftung überschritten würde. Die Haftung ist also, soweit es um Zahlung geht, durch die Anteilsbeträge, und, soweit es zur Feststellung ihrer Haftung für künftige Schäden kommt, durch die in der Klage genannten Anteile (50 %, 37 % und 3 %) nach oben begrenzt. Wie sich aus den folgenden Ausführungen zur Rechtslage nach dem Inkrafttreten des ForstG noch deutlicher ergeben wird, kommt es aber bei der Anteilshaftung nicht darauf an, daß eine genaue Feststellung des Anteils an der Schädigung möglich ist. Gerade in solchen Fällen wie der Einwirkung von Rauchgasen auf einen Waldbestand muß schon eine näherungsweise Ermittlung des Schädigungsanteiles genügen. Dabei ist auch von der Anordnung des § 273 ZPO Gebrauch zu machen. Die Feststellung der Vorinstanzen, es ließen sich "die Anteile nicht ermitteln", weil die Sachverständigen lediglich einen Aufteilungsvorschlag erstellt hätten, ist wohl nur so zu verstehen, daß eine genaue Festlegung der Anteile nicht möglich sei. Auch wenn sich aber die Anteile am Schaden nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit abgrenzen lassen, kann nach dem Maß der Beteiligung anIn dem zu beurteilenden Fall hatte sich die Klägerin zu einem anteiligen Ersatzverlangen entschlossen, und ihr erst später gestelltes Begehren auf Ersatz ihres Schadens zur ungeteilten Hand ist rechtskräftig abgewiesen worden. Es kommt daher eine Solidarhaftung der mehreren beklagten Parteien nicht mehr in Betracht, soweit die betragsbeschränkte oder anteilsbeschränkte Haftung überschritten würde. Die Haftung ist also, soweit es um Zahlung geht, durch die Anteilsbeträge, und, soweit es zur Feststellung ihrer Haftung für künftige Schäden kommt, durch die in der Klage genannten Anteile (50 %, 37 % und 3 %) nach oben begrenzt. Wie sich aus den folgenden Ausführungen zur Rechtslage nach dem Inkrafttreten des ForstG noch deutlicher ergeben wird, kommt es aber bei der Anteilshaftung nicht darauf an, daß eine genaue Feststellung des Anteils an der Schädigung möglich ist. Gerade in solchen Fällen wie der Einwirkung von Rauchgasen auf einen Waldbestand muß schon eine näherungsweise Ermittlung des Schädigungsanteiles genügen. Dabei ist auch von der Anordnung des Paragraph 273, ZPO Gebrauch zu machen. Die Feststellung der Vorinstanzen, es ließen sich "die Anteile nicht ermitteln", weil die Sachverständigen lediglich einen Aufteilungsvorschlag erstellt hätten, ist wohl nur so zu verstehen, daß eine genaue Festlegung der Anteile nicht möglich sei. Auch wenn sich aber die Anteile am Schaden nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit abgrenzen lassen, kann nach dem Maß der Beteiligung an
Luftverunreinigung doch wohl eine Bandbreite des Anteils gefunden werden, innerhalb der dann nach § 273 ZPO der Anteil am Schadenersatz bestimmt werden kann. Schließlich kann es auch dazu kommen, daß sich wenigstens Mindestanteile an der Schädigung festsetzen lassen und nur ein darüber hinausgehender Anteil an der Schadenszufügung nach den Grundsätzen zuzuordnen ist, die bei Unbestimmbarkeit der Anteile zu gelten haben. Dazu fehlen aber die erforderlichen Tatsachenfeststellungen, zumal die Jahresemissionswerte allein über den Beitrag an der Schadensverursachung zu wenig aussagen; auch die jahreszeitlich unterschiedliche Empfindlichkeit der Forstgehölze und das Zusammenwirken der aus verschiedenen Quellen stammenden Schadstoffe auf die Schädigung des Waldbodens können dafür von Bedeutung sein. Innerhalb des Gesamtzeitraumes, in welchem von den Anlagen der beklagten Parteien die den Forst der Klägerin schädigenden Immissionen ausgegangen sein sollen (1962 bis 1979), trat am 1. Jänner 1976 das ForstG BGBl 1975/440 in Kraft (§ 179 Abs 1 ForstG). Im Unterabschnitt C des IV.Abschnittes Forstschutz erfolgte eine den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes über den Gewässerschutz nachgebildete Regelung mit dem Ziel, Gefahren für den Bestand des Waldes hintanzuhalten oder abzuwehren, wie sie sich besonders aus forstschädlichen Immissionen, vor allem der Einwirkung von Schwefeldioxyd oder Fluorverbindungen in der Luft ergeben. Diese forstrechtliche Regelung wurde als unaufschiebbar angesehen, weil die Gewerbeordnung 1973 auf das Problem der von gewerblichen Anlagen ausgehenden forstschädlichen Luftverunreinigungen nicht näher eingegangen ist, eine Regelung umfassender Art ("Umweltschutzgesetz") sich nicht abzeichnete und die Rauchschädigung des Waldes besonders in industriellen Ballungsräumen dramatisch zugenommen hatte (RV 1266 BlgNR 13.GP 68 f, 100). Mit diesem Inkrafttreten des ForstG änderte sich die für die Ersatzansprüche der Klägerin maßgebende Rechtslage. Es wurde nicht nur im § 53 ForstG eine verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers einer Anlage, die forstschädliche Luftverunreinigungen verursacht hat, neu geschaffen, sondern durch § 56 Abs 1 ForstG auch die Haftung nach § 364 a ABGB, der durch die Neuregelung sonst unberührt blieb, für forstschädliche Immissionen modifiziert. Auch dort sind nun die Bestimmungen des § 53 Abs 2 ForstG und des § 54 ForstG sinngemäß anzuwenden, und es gelten überdies forstschädliche Luftverunreinigungen im Sinne des § 47 ForstG (nun) jedenfalls als solche, die das ortsübliche Ausmaß im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB überschreiten. Luftverunreinigung doch wohl eine Bandbreite des Anteils gefunden werden, innerhalb der dann nach Paragraph 273, ZPO der Anteil am Schadenersatz bestimmt werden kann. Schließlich kann es auch dazu kommen, daß sich wenigstens Mindestanteile an der Schädigung festsetzen lassen und nur ein darüber hinausgehender Anteil an der Schadenszufügung nach den Grundsätzen zuzuordnen ist, die bei Unbestimmbarkeit der Anteile zu gelten haben. Dazu fehlen aber die erforderlichen Tatsachenfeststellungen, zumal die Jahresemissionswerte allein über den Beitrag an der Schadensverursachung zu wenig aussagen; auch die jahreszeitlich unterschiedliche Empfindlichkeit der Forstgehölze und das Zusammenwirken der aus verschiedenen Quellen stammenden Schadstoffe auf die Schädigung des Waldbodens können dafür von Bedeutung sein. Innerhalb des Gesamtzeitraumes, in welchem von den Anlagen der beklagten Parteien die den Forst der Klägerin schädigenden Immissionen ausgegangen sein sollen (1962 bis 1979), trat am 1. Jänner 1976 das ForstG BGBl 1975/440 in Kraft (Paragraph 179, Absatz eins, ForstG). Im Unterabschnitt C des römisch vier.Abschnittes Forstschutz erfolgte eine den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes über den Gewässerschutz nachgebildete Regelung mit dem Ziel, Gefahren für den Bestand des Waldes hintanzuhalten oder abzuwehren, wie sie sich besonders aus forstschädlichen Immissionen, vor allem der Einwirkung von Schwefeldioxyd oder Fluorverbindungen in der Luft ergeben. Diese forstrechtliche Regelung wurde als unaufschiebbar angesehen, weil die Gewerbeordnung 1973 auf das Problem der von gewerblichen Anlagen ausgehenden forstschädlichen Luftverunreinigungen nicht näher eingegangen ist, eine Regelung umfassender Art ("Umweltschutzgesetz") sich nicht abzeichnete und die Rauchschädigung des Waldes besonders in industriellen Ballungsräumen dramatisch zugenommen hatte Regierungsvorlage 1266 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode 68 f, 100). Mit diesem Inkrafttreten des ForstG änderte sich die für die Ersatzansprüche der Klägerin maßgebende Rechtslage. Es wurde nicht nur im Paragraph 53, ForstG eine verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers einer Anlage, die forstschädliche Luftverunreinigungen verursacht hat, neu geschaffen, sondern durch Paragraph 56, Absatz eins, ForstG auch die Haftung nach Paragraph 364, a ABGB, der durch die Neuregelung sonst unberührt blieb, für forstschädliche Immissionen modifiziert. Auch dort sind nun die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 2, ForstG und des Paragraph 54, ForstG sinngemäß anzuwenden, und es gelten überdies forstschädliche Luftverunreinigungen im Sinne des Paragraph 47, ForstG (nun) jedenfalls als solche, die das ortsübliche Ausmaß im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB überschreiten.
Nach § 47 ForstG sind Verunreinigungen der Luft forstschädlich, die meßbare Schäden am Waldboden oder am Bewuchs (Gefährdung der Waldkultur) verursachen (vgl auch Koziol, Haftpflichtrecht2 II 433). Nach § 53 Abs 1 ForstG haftet der Inhaber einer Anlage, von der forstschädliche Immissionen durch Luftverunreinigung ausgehen, für den Ersatz des daraus entstandenen Schadens, wenn die Anlage nicht im Sinne des § 49 Abs 1 oder 2 ForstG bewilligt wurde oder das in der Bewilligung festgelegte Ausmaß der Verunreinigung überschritten wird, es sei denn, die Luftverunreinigung wurde durch ein unabwendbares Ereignis (vgl § 9 EKHG) verursacht (§ 53 Abs 4 ForstG). Die Haftung nach § 53 ForstG trifft den Inhaber einer Anlage also dann nicht, wenn er sich an eine nach den neuen Vorschriften des § 49 ForstG erteilte Bewilligung hält, sodaß bereits von der Behörde geprüft wurde, daß eine Gefährdung der Waldkultur nicht zu erwarten oder diese durch Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen beseitigt oder auf ein tragbares Ausmaß beschränkt werden kann (§ 49 Abs 3 ForstG). Anlagen, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luftverunreinigungen verursachen, dürfen nämlich seit dem 1.Jänner 1976 nur mit einer Bewilligung nach den §§ 47 bis 57 ForstG errichtet oder in ihrer Beschaffenheit, Ausstattung oder Betriebsweise geändert werden, wenn dadurch gegenüber dem früheren Zustand eine Zunahme der forstschädlichen Luftverunreinigung zu erwarten ist (§ 49 Abs 1 und 2 ForstG). Nach Paragraph 47, ForstG sind Verunreinigungen der Luft forstschädlich, die meßbare Schäden am Waldboden oder am Bewuchs (Gefährdung der Waldkultur) verursachen vergleiche auch Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 433). Nach Paragraph 53, Absatz eins, ForstG haftet der Inhaber einer Anlage, von der forstschädliche Immissionen durch Luftverunreinigung ausgehen, für den Ersatz des daraus entstandenen Schadens, wenn die Anlage nicht im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, oder 2 ForstG bewilligt wurde oder das in der Bewilligung festgelegte Ausmaß der Verunreinigung überschritten wird, es sei denn, die Luftverunreinigung wurde durch ein unabwendbares Ereignis vergleiche Paragraph 9, EKHG) verursacht (Paragraph 53, Absatz 4, ForstG). Die Haftung nach Paragraph 53, ForstG trifft den Inhaber einer Anlage also dann nicht, wenn er sich an eine nach den neuen Vorschriften des Paragraph 49, ForstG erteilte Bewilligung hält, sodaß bereits von der Behörde geprüft wurde, daß eine Gefährdung der Waldkultur nicht zu erwarten oder diese durch Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen beseitigt oder auf ein tragbares Ausmaß beschränkt werden kann (Paragraph 49, Absatz 3, ForstG). Anlagen, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luftverunreinigungen verursachen, dürfen nämlich seit dem 1.Jänner 1976 nur mit einer Bewilligung nach den Paragraphen 47 bis 57 ForstG errichtet oder in ihrer Beschaffenheit, Ausstattung oder Betriebsweise geändert werden, wenn dadurch gegenüber dem früheren Zustand eine Zunahme der forstschädlichen Luftverunreinigung zu erwarten ist (Paragraph 49, Absatz eins und 2 ForstG).
Bei bestehenden Anlagen, die schon vor Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 betrieben wurden, ist keine Bewilligung gemäß dem Unterabschnitt IV/C erforderlich. Wenn jedoch eine Änderung iSd § 49 Abs 2 ForstG vorgenommen werden soll oder in einem Waldgebiet ein Überschreiten eines entsprechenden Immissionsgrenzwertes festgestellt wird und sich daraus eine Gefährdung der Waldkultur ergibt (§ 51 ForstG), so hat die Behörde Maßnahmen vorzuschreiben, die diese Gefährdung beseitigen (RV 101). Der Inhaber von Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des ForstG errichtet und seither nicht verändert wurden, kann sich nicht darauf berufen, er habe eine Bewilligung nach § 49 Abs 1 oder 2 ForstG bzw § 50 Abs 2 ForstG erhalten und das in dieser Bewilligung festgelegte Ausmaß an Emissionen nicht überschritten. Ob er deshalb schon nach § 53 ForstG haftet, obwohl ihn keine Bewilligungspflicht trifft, ist umstritten (Duschanek in Swoboda-Dyens, Handbuch für Umweltschutz und Raumordnung, Ö 63-0-01 zu § 53 ForstG; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 433; Bobek-Plattner-Reindl, ForstG 1975 Anm 5 zu § 51; RV 1266 BlgNRBei bestehenden Anlagen, die schon vor Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 betrieben wurden, ist keine Bewilligung gemäß dem Unterabschnitt IV/C erforderlich. Wenn jedoch eine Änderung iSd Paragraph 49, Absatz 2, ForstG vorgenommen werden soll oder in einem Waldgebiet ein Überschreiten eines entsprechenden Immissionsgrenzwertes festgestellt wird und sich daraus eine Gefährdung der Waldkultur ergibt (Paragraph 51, ForstG), so hat die Behörde Maßnahmen vorzuschreiben, die diese Gefährdung beseitigen Regierungsvorlage 101). Der Inhaber von Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des ForstG errichtet und seither nicht verändert wurden, kann sich nicht darauf berufen, er habe eine Bewilligung nach Paragraph 49, Absatz eins, oder 2 ForstG bzw Paragraph 50, Absatz 2, ForstG erhalten und das in dieser Bewilligung festgelegte Ausmaß an Emissionen nicht überschritten. Ob er deshalb schon nach Paragraph 53, ForstG haftet, obwohl ihn keine Bewilligungspflicht trifft, ist umstritten (Duschanek in Swoboda-Dyens, Handbuch für Umweltschutz und Raumordnung, Ö 63-0-01 zu Paragraph 53, ForstG; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 433; Bobek-Plattner-Reindl, ForstG 1975 Anmerkung 5 zu Paragraph 51,; Regierungsvorlage 1266 BlgNR
13. GP zu § 54 Entwurf = § 51 ForstG). Dieser Frage kommt aber hier, wie noch näher erläutert werden wird, deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil seit dem Inkrafttreten des Forstgesetzes die wesentlichen Besonderheiten der Haftung nach § 53 ForstG auch für die Haftung wegen forstschädlicher Luftverunreinigung nach § 364 a ABGB gelten. Auf einen bestimmten Rechtsgrund hat sich die Klägerin nicht festgelegt.13. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 54, Entwurf = Paragraph 51, ForstG). Dieser Frage kommt aber hier, wie noch näher erläutert werden wird, deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil seit dem Inkrafttreten des Forstgesetzes die wesentlichen Besonderheiten der Haftung nach Paragraph 53, ForstG auch für die Haftung wegen forstschädlicher Luftverunreinigung nach Paragraph 364, a ABGB gelten. Auf einen bestimmten Rechtsgrund hat sich die Klägerin nicht festgelegt.
Zu den Besonderheiten dieser Haftung nach § 53 ForstG zählt die dem § 26 Abs 5 letzter Satz WRG nachgebildete Bestimmung des § 53 Abs 2 ForstG, wonach dann, wenn mehrere Anlagen, wenn auch nur durch ihr Zusammenwirken, durch die von ihnen ausgehenden Luftverunreinigungen einen Schaden am Wald verursachen, jeder Inhaber einer Anlage für seinen Anteil an der Schadenszufügung haftet, aber mehrere Inhaber zu gleichen Teilen haften, wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen (anders noch § 185 BergG 1975, der in Anlehnung an die frühere Regelung im § 64 Abs 5 BergG 1954 die Haftung mehrerer Bergbauberechtigten für Bergschäden zur ungeteilten Hand vorsieht und erst die Aufteilung der Rückgriffsansprüche dem § 11 Abs 1 EKHG folgend löst; anders auch § 1302 ABGB, wo bei Unbestimmbarkeit der Anteile der Einzelnen an der Beschädigung alle für einen und einer für alle zu haften haben). Diese im § 53 Abs 2 ForstG normierte Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen des Ersatzrechtes (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 436) ist auf die Übernahme des § 26 Abs 5 letzter Satz WRG zurückzuführen, der dem Umstand Rechnung tragen wollte, daß Schäden aus Gewässerverunreinigung meist das Ergebnis mehrerer verschiedenartiger Einwirkungen auf das Gewässer sind und dem Geschädigten vielfach der Beweis unmöglich war, welche Wirkung und in welchem Verhältnis zueinander mehrere Einwirkungen den Schaden verursacht haben (Bobek-Plattner-Reindl, ForstG 1975 Anm 8 zu § 53). Ihre sachliche Rechtfertigung findet diese Differenzierung wohl nur aus diesem Bestreben, dem Beschädigten eine besondere Haftung des Inhabers einer forstschädliche Luftverunreinigungen emittierenden Anlage zu verschaffen, diesen aber in erster Linie nur für seinen Anteil an der Schadenszufügung, sonst aber mit anderen Emittenten nur gleichteilig und nicht solidarisch einstehen zu lassen, um nicht erst im Rückgriffswege Ersatz für eine geleistete Entschädigung ansprechen zu müssen; ein Bemühen, das besonders bei aus dem Ausland hinzutretenden Emissionen kaum oder überhaupt nicht Erfolg haben wird. Insoweit ist wohl ein ausgewogener Ausgleich beim Zusammentreffen der Interessen der durch Immissionen geschädigten Waldbesitzer und der Inhaber von emittierenden Industrieanlagen versucht worden.Zu den Besonderheiten dieser Haftung nach Paragraph 53, ForstG zählt die dem Paragraph 26, Absatz 5, letzter Satz WRG nachgebildete Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, ForstG, wonach dann, wenn mehrere Anlagen, wenn auch nur durch ihr Zusammenwirken, durch die von ihnen ausgehenden Luftverunreinigungen einen Schaden am Wald verursachen, jeder Inhaber einer Anlage für seinen Anteil an der Schadenszufügung haftet, aber mehrere Inhaber zu gleichen Teilen haften, wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen (anders noch Paragraph 185, BergG 1975, der in Anlehnung an die frühere Regelung im Paragraph 64, Absatz 5, BergG 1954 die Haftung mehrerer Bergbauberechtigten für Bergschäden zur ungeteilten Hand vorsieht und erst die Aufteilung der Rückgriffsansprüche dem Paragraph 11, Absatz eins, EKHG folgend löst; anders auch Paragraph 1302, ABGB, wo bei Unbestimmbarkeit der Anteile der Einzelnen an der Beschädigung alle für einen und einer für alle zu haften haben). Diese im Paragraph 53, Absatz 2, ForstG normierte Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen des Ersatzrechtes (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 436) ist auf die Übernahme des Paragraph 26, Absatz 5, letzter Satz WRG zurückzuführen, der dem Umstand Rechnung tragen wollte, daß Schäden aus Gewässerverunreinigung meist das Ergebnis mehrerer verschiedenartiger Einwirkungen auf das Gewässer sind und dem Geschädigten vielfach der Beweis unmöglich war, welche Wirkung und in welchem Verhältnis zueinander mehrere Einwirkungen den Schaden verursacht haben (Bobek-Plattner-Reindl, ForstG 1975 Anmerkung 8 zu Paragraph 53,). Ihre sachliche Rechtfertigung findet diese Differenzierung wohl nur aus diesem Bestreben, dem Beschädigten eine besondere Haftung des Inhabers einer forstschädliche Luftverunreinigungen emittierenden Anlage zu verschaffen, diesen aber in erster Linie nur für seinen Anteil an der Schadenszufügung, sonst aber mit anderen Emittenten nur gleichteilig und nicht solidarisch einstehen zu lassen, um nicht erst im Rückgriffswege Ersatz für eine geleistete Entschädigung ansprechen zu müssen; ein Bemühen, das besonders bei aus dem Ausland hinzutretenden Emissionen kaum oder überhaupt nicht Erfolg haben wird. Insoweit ist wohl ein ausgewogener Ausgleich beim Zusammentreffen der Interessen der durch Immissionen geschädigten Waldbesitzer und der Inhaber von emittierenden Industrieanlagen versucht worden.
Die besondere Haftung nach § 53 ForstG ist weiter gekennzeichnet durch die aus § 18 EKHG übernommene Pflicht zur Anzeige der Ersatzansprüche binnen drei Monaten, deren Versäumung zum Anspruchsverlust führt. Wenn auch für diese Präklusivfrist (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 572), die bei einem Unfall leichter einzuhalten ist als bei der Feststellung meßbarer Schäden am Wald, die oben zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist angestellte Überlegung gilt, daß der Geschädigte soweit Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt haben muß, daß ihm die Voraussetzungen einer Ersatzpflicht nach § 53 Abs 1 ForstG objektiv erkennbar waren, so könnten doch Ansprüche nach dieser Gesetzesstelle hier zT verloren sein, weil eine Anzeige nach § 53 Abs 5 ForstG nach den Feststellungen nur an die erstbeklagte Partei schon am 12.Jänner 1976 und damit rechtzeitig, weil weniger als drei Monate nach Inkrafttreten des ForstG, erfolgt ist.Die besondere Haftung nach Paragraph 53, ForstG ist weiter gekennzeichnet durch die aus Paragraph 18, EKHG übernommene Pflicht zur Anzeige der Ersatzansprüche binnen drei Monaten, deren Versäumung zum Anspruchsverlust führt. Wenn auch für diese Präklusivfrist (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 572), die bei einem Unfall leichter einzuhalten ist als bei der Feststellung meßbarer Schäden am Wald, die oben zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist angestellte Überlegung gilt, daß der Geschädigte soweit Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt haben muß, daß ihm die Voraussetzungen einer Ersatzpflicht nach Paragraph 53, Absatz eins, ForstG objektiv erkennbar waren, so könnten doch Ansprüche nach dieser Gesetzesstelle hier zT verloren sein, weil eine Anzeige nach Paragraph 53, Absatz 5, ForstG nach den Feststellungen nur an die erstbeklagte Partei schon am 12.Jänner 1976 und damit rechtzeitig, weil weniger als drei Monate nach Inkrafttreten des ForstG, erfolgt ist.
Nach § 54 ForstG wird schließlich vermutet, daß ein Schaden von mehreren Anlagen, die nach den Umständen des Falles als Ursache forstschädlicher Luftverunreinigungen in Betracht kommen, gemeinsam verursacht worden ist. Diese Vermutung kann von dem Inhaber einer Anlage durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung durch seine Anlage entkräftet werden. Für die Aufteilung der Ersatzpflicht gilt bei Vermutung der gemeinsamen Verursachung der oben erörterte § 53 Abs 2 ForstG (Bobek-Plattner-Reindl, ForstG 1975, Anm 1 zu § 54). Die Regelung entspricht der des § 11 Abs 1 AtomHG und läßt die Entkräftung der Vermutung durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit zu (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 437 und 459).Nach Paragraph 54, ForstG wird schließlich vermutet, daß ein Schaden von mehreren Anlagen, die nach den Umständen des Falles als Ursache forstschädlicher Luftverunreinigungen in Betracht kommen, gemeinsam verursacht worden ist. Diese Vermutung kann von dem Inhaber einer Anlage durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung durch seine Anlage entkräftet werden. Für die Aufteilung der Ersatzpflicht gilt bei Vermutung der gemeinsamen Verursachung der oben erörterte Paragraph 53, Absatz 2, ForstG (Bobek-Plattner-Reindl, ForstG 1975, Anmerkung 1 zu Paragraph 54,). Die Regelung entspricht der des Paragraph 11, Absatz eins, AtomHG und läßt die Entkräftung der Vermutung durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit zu (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 437 und 459).
Ob die Beklagten eine Haftung nach § 53 ForstG trifft, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung, weil dem Geschädigten auch Ansprüche nach dem ABGB offen stehen. Durch § 56 Abs 1 ForstG bleiben nämlich über die Bestimmungen der §§ 53 und 54 ForstG hinaus alle Haftungsvorschriften, also neben jeder Verschuldenshaftung, wie sich aus dem nächsten Satz klar ergibt, der Entschädigungsanspruch nach § 364 a ABGB erhalten; aber auch insoweit finden nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes der § 53 Abs 2 (Haftung jedes einzelnen Inhabers einer von mehreren den Schaden durch Luftverunreinigung verursachenden Anlagen nach dem Anteil der Schadenszufügung und bei Unbestimmbarkeit zu gleichen Teilen) und § 54 ForstG (Vermutung der Verursachung) Anwendung, und es gilt auch die unwiderlegbare Vermutung, daß jede forstschädliche Luftverunreinigung das ortsübliche Ausmaß im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB überschreitet.Ob die Beklagten eine Haftung nach Paragraph 53, ForstG trifft, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung, weil dem Geschädigten auch Ansprüche nach dem ABGB offen stehen. Durch Paragraph 56, Absatz eins, ForstG bleiben nämlich über die Bestimmungen der Paragraphen 53 und 54 ForstG hinaus alle Haftungsvorschriften, also neben jeder Verschuldenshaftung, wie sich aus dem nächsten Satz klar ergibt, der Entschädigungsanspruch nach Paragraph 364, a ABGB erhalten; aber auch insoweit finden nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes der Paragraph 53, Absatz 2, (Haftung jedes einzelnen Inhabers einer von mehreren den Schaden durch Luftverunreinigung verursachenden Anlagen nach dem Anteil der Schadenszufügung und bei Unbestimmbarkeit zu gleichen Teilen) und Paragraph 54, ForstG (Vermutung der Verursachung) Anwendung, und es gilt auch die unwiderlegbare Vermutung, daß jede forstschädliche Luftverunreinigung das ortsübliche Ausmaß im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB überschreitet.
Die Bestimmung des § 56 Abs 1 ForstG gestattet es also dem Geschädigten, den Inhaber einer forstschädigende Luftverunreinigungen verursachenden Anlage wegen eines nachbarrechtlichen Entschädigungsanspruches nach § 364 a ABGB in Anspruch zu nehmen, wobei auch diesfalls die Regelung für die Haftung der Inhaber mehrerer Anlagen und die Verursachungsvermutung gilt, ein Nachweis der das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitenden Beeinträchtigung jedoch entbehrlich ist, weil diese Voraussetzung schon nach § 56 Abs 1 ForstG durch die meßbare Schäden verursachende forstschädliche Luftverunreinigung ersetzt ist. Allerdings obliegt es dem Geschädigten nach ABGB, neben dem Schaden auch den Nachweis zu erbringen, daß die vom Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen an Rauch und Gasen die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Dieser Beweis wird für die Haftung nach § 53 ForstG nicht gefordert, liegt aber bei Feststellbarkeit erheblicher Schädigung auf der Hand. Entstehen solche Schäden in einem Waldgebiet, so ist in der Regel auch die ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigt. Gehen die Immissionen von einer behördlich genehmigten Anlage aus, so steht im Umfange der Überschreitung der hinzunehmenden Beeinträchtigung (s.o.) auch nach § 56 Abs 1 ForstG iVm § 364 a ABGB ein Geldersatzanspruch zu, der nach herrschender Auffassung auch den entgangenen Gewinn umfaßt (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 324;Die Bestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, ForstG gestattet es also dem Geschädigten, den Inhaber einer forstschädigende Luftverunreinigungen verursachenden Anlage wegen eines nachbarrechtlichen Entschädigungsanspruches nach Paragraph 364, a ABGB in Anspruch zu nehmen, wobei auch diesfalls die Regelung für die Haftung der Inhaber mehrerer Anlagen und die Verursachungsvermutung gilt, ein Nachweis der das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitenden Beeinträchtigung jedoch entbehrlich ist, weil diese Voraussetzung schon nach Paragraph 56, Absatz eins, ForstG durch die meßbare Schäden verursachende forstschädliche Luftverunreinigung ersetzt ist. Allerdings obliegt es dem Geschädigten nach ABGB, neben dem Schaden auch den Nachweis zu erbringen, daß die vom Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen an Rauch und Gasen die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Dieser Beweis wird für die Haftung nach Paragraph 53, ForstG nicht gefordert, liegt aber bei Feststellbarkeit erheblicher Schädigung auf der Hand. Entstehen solche Schäden in einem Waldgebiet, so ist in der Regel auch die ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigt. Gehen die Immissionen von einer behördlich genehmigten Anlage aus, so steht im Umfange der Überschreitung der hinzunehmenden Beeinträchtigung (s.o.) auch nach Paragraph 56, Absatz eins, ForstG in Verbindung mit Paragraph 364, a ABGB ein Geldersatzanspruch zu, der nach herrschender Auffassung auch den entgangenen Gewinn umfaßt (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 324;
Jabornegg, Bürgerliches Recht und Umweltschutz, GA 9.ÖJT 1985, 68;
Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 364 a; SZ 43/139). Dabei wird aber wieder im Rahmen der durch die Teilabweisung bestimmten Höchstgrenzen unter Anwendung des § 273 ZPO zunächst nach Ergänzung der Feststellungen eine näherungsweise Ermittlung der Anteile der mehreren Anlagen an der Schadenszufügung geboten sein. Nur wenn sich die Anteile an der Schadenszufügung nicht eingrenzen lassen und ein Gleichklang zwischen den Mithaftungsvorschriften (ABGB, ForstG und BergG) nicht erreichbar ist, wird hier eine Haftung nach gleichen Anteilen in Betracht kommen und letztlich die endgültige Schadenstragung der Abwicklung der Rückgriffsansprüche unter den Mithaftenden vorzubehalten sein.Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 364, a; SZ 43/139). Dabei wird aber wieder im Rahmen der durch die Teilabweisung bestimmten Höchstgrenzen unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO zunächst nach Ergänzung der Feststellungen eine näherungsweise Ermittlung der Anteile der mehreren Anlagen an der Schadenszufügung geboten sein. Nur wenn sich die Anteile an der Schadenszufügung nicht eingrenzen lassen und ein Gleichklang zwischen den Mithaftungsvorschriften (ABGB, ForstG und BergG) nicht erreichbar ist, wird hier eine Haftung nach gleichen Anteilen in Betracht kommen und letztlich die endgültige Schadenstragung der Abwicklung der Rückgriffsansprüche unter den Mithaftenden vorzubehalten sein.
Alle Ersatzansprüche, die sich auf das Einwirken forstschädlicher Luftverunreinigungen seit dem Inkrafttreten des ForstG stützen, sind somit, soweit sie sich gegen die erstbeklagte und die drittbeklagte Partei richten, nach diesen Sondervorschriften zu beurteilen.
Nach § 57 Abs 3 ForstG gelten die Bestimmungen der §§ 53 bis 56 ForstG aber nicht für Bergbauanlagen; für diese finden die Bestimmungen des Bergschadensrechtes Anwendung. Sonderhaftungsrecht nach dem ForstG kommt auf die gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten, auf Immissionen seit dem 1.Jänner 1976 zurückzuführenden Ansprüche also nicht in Frage, wenn es sich bei ihrem Betrieb in Fohnsdorf um eine Bergbauanlage handelte. Soweit also forstschädliche Luftverunreinigungen von einer Bergwergsanlage der zweitbeklagten Partei ausgingen, bleibt das Inkrafttreten des ForstG ohne Auswirkungen. Auch § 189 BergG läßt andere Vorschriften über eine Haftung, also auch die nachbarrechtliche Entschädigungspflicht nach § 364 a ABGB unberührt; für den Inhaber einer Bergwerksanlage gelten aber die Haftungsvorschriften nach § 364 Abs 2 und § 364 a ABGB in der allgemeinen Fassung ohne die durch § 56 Abs 1 ForstG eingeführten Besonderheiten. Für die Beurteilung der gegen den Inhaber einer Bergwerksanlage gerichteten Ansprüche der Klägerin gilt daher auch nach dem 31.Dezember 1975 alles, was oben zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des ForstG ausgeführt wurde. Es bedarf allerdings noch der Tatsachenfeststellungen, die eine verläßliche Beurteilung zulassen, ob die zweitbeklagte Partei Inhaber einer Bergwerksanlage im Sinne des BergG und des § 57 Abs 3 ForstG war und wegen der von dieser Bergwerksanlage ausgehenden Immissionen in Anspruch genommen wird. Da die Klägerin zwischen Schäden, die auf forstschädliche Luftverunreinigungen in den Jahren 1962 bis 1975 und solchen Immissionen in den Jahren 1976 bis 1979 nicht differenzierte, die Haftung aber mit dem 1.Jänner 1976 anders geregelt wurde, bedarf es hiezu einer Erörterung mit den Parteien und einer erforderlichen Klarstellung. Eine Rückwirkung des ForstG auf Luftverunreinigungen, die vor dem Inkrafttreten auf fremde Grundstücke einwirkten, läßt sich den Übergangsregelungen des ForstG nicht entnehmen. Es hat daher bei der allgemeinen Anordnung des § 5 ABGB zu bleiben, wonach nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 5). Dabei stellt schon die Schädigung der Nadeln der Nadelgehölze und eine Beeinträchtigung des Waldbodens (vgl § 47 ForstG) den Schadenseintritt dar, mag sich auch die Auswirkung erst verzögert nach längeren Zeitabläufen zeigen. Das ForstG geht davon aus, daß sogar der Anteil, mit dem der Schaden an Waldboden oder Bewuchs durch festgestellte Immissionen verursacht worden ist, und die Anteile, mit denen die überprüften Anlagen zu den durch die Immissionen verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs beigetragen haben, feststellbar und in einem Zeugnis festzuhalten sind (§ 52 Abs 5 ForstG). Es ist daher nach Ergänzung der Sachverständigengutachten eine Abgrenzung zwischen den schädigenden Einwirkungen in der Zeit bis zum 31.Dezember 1975 und Immissionen, die seit dem Inkrafttreten des ForstG Schäden verursachten, vorzunehmen und die Schadensermittlung darauf abzustellen. Ebenso ist für die Berechtigung des Feststellungsbegehrens maßgebend, ob Emissionen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1976 und seither noch künftige Schäden nach sich ziehen können. Falls sich auch eine näherungsweise Ermittlung der Anteile an der Schadenszufügung nicht vornehmen lassen sollte, dürfte bei einer Anteilshaftung auch ins Gewicht fallen, inwieweit die Stillegung des Kohlenbergbaubetriebes und die Hauptlast der Schwefeldioxydemission aus dem kalorischen Kraftwerk in der für die Schädigung weniger bedeutsamen kalten Jahreszeit von Bedeutung sind. Da es einer entscheidenden Verbreiterung der Feststellungsgrundlage unter Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtslage bedarf, ist eine Ergänzung der Verhandlung in erster Instanz geboten. Im fortgesetzten Verfahren wird nach einer Erörterung mit den Parteien und allfälligem ergänzenden Tatsachenvorbringen vor allem für vor dem 1.Jänner 1976 erfolgte Immissionen nach der Rechtslage des § 364 a ABGB festzustellen sein, inwieweit ortsübliche Immissionswerte (die Grundbelastung) durch Abgase aus den Anlagen der beklagten Parteien überschritten wurden und inwieweit die ortsübliche Nutzung der Grundstücke der Klägerin dadurch wesentlich beeinträchtigt wurde. Nur in dem diese hinzunehmende Einwirkung überschreitenden Ausmaß ist ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf den Ersatz des Schadens zuzubilligen, der bis zu den durch die Teilrechtskraft des Urteils bestimmten Höchstbeträgen in erster Linie nach dem tatsächlichen Anteil an der Einwirkung aufzuteilen sein wird. Die Voraussetzungen für den Anspruch ab dem 1.Jänner 1976 sind unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage zu prüfen. Hier obliegt der Klägerin nicht der Beweis, daß die Einwirkungen das gewöhnliche ortsübliche Maß überschritten haben, soweit ihr Anspruch nicht eine von der Geltung des § 56 Abs 1 ForstG und daher auch der damit erfolgten Modifikation des § 364 a ABGB ausgenommene Bergwerksanlage betrifft. Sodann bedarf es der Prüfung der anteiligen Haftung und schließlich der Zuordnung der festgestellten Schäden zu den unterschiedlich zu beurteilenden Immissionen.Nach Paragraph 57, Absatz 3, ForstG gelten die Bestimmungen der Paragraphen 53 bis 56 ForstG aber nicht für Bergbauanlagen; für diese finden die Bestimmungen des Bergschadensrechtes Anwendung. Sonderhaftungsrecht nach dem ForstG kommt auf die gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten, auf Immissionen seit dem 1.Jänner 1976 zurückzuführenden Ansprüche also nicht in Frage, wenn es sich bei ihrem Betrieb in Fohnsdorf um eine Bergbauanlage handelte. Soweit also forstschädliche Luftverunreinigungen von einer Bergwergsanlage der zweitbeklagten Partei ausgingen, bleibt das Inkrafttreten des ForstG ohne Auswirkungen. Auch Paragraph 189, BergG läßt andere Vorschriften über eine Haftung, also auch die nachbarrechtliche Entschädigungspflicht nach Paragraph 364, a ABGB unberührt; für den Inhaber einer Bergwerksanlage gelten aber die Haftungsvorschriften nach Paragraph 364, Absatz 2 und Paragraph 364, a ABGB in der allgemeinen Fassung ohne die durch Paragraph 56, Absatz eins, ForstG eingeführten Besonderheiten. Für die Beurteilung der gegen den Inhaber einer Bergwerksanlage gerichteten Ansprüche der Klägerin gilt daher auch nach dem 31.Dezember 1975 alles, was oben zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des ForstG ausgeführt wurde. Es bedarf allerdings noch der Tatsachenfeststellungen, die eine verläßliche Beurteilung zulassen, ob die zweitbeklagte Partei Inhaber einer Bergwerksanlage im Sinne des BergG und des Paragraph 57, Absatz 3, ForstG war und wegen der von dieser Bergwerksanlage ausgehenden Immissionen in Anspruch genommen wird. Da die Klägerin zwischen Schäden, die auf forstschädliche Luftverunreinigungen in den Jahren 1962 bis 1975 und solchen Immissionen in den Jahren 1976 bis 1979 nicht differenzierte, die Haftung aber mit dem 1.Jänner 1976 anders geregelt wurde, bedarf es hiezu einer Erörterung mit den Parteien und einer erforderlichen Klarstellung. Eine Rückwirkung des ForstG auf Luftverunreinigungen, die vor dem Inkrafttreten auf fremde Grundstücke einwirkten, läßt sich den Übergangsregelungen des ForstG nicht entnehmen. Es hat daher bei der allgemeinen Anordnung des Paragraph 5, ABGB zu bleiben, wonach nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 5,). Dabei stellt schon die Schädigung der Nadeln der Nadelgehölze und eine Beeinträchtigung des Waldbodens vergleiche Paragraph 47, ForstG) den Schadenseintritt dar, mag sich auch die Auswirkung erst verzögert nach längeren Zeitabläufen zeigen. Das ForstG geht davon aus, daß sogar der Anteil, mit dem der Schaden an Waldboden oder Bewuchs durch festgestellte Immissionen verursacht worden ist, und die Anteile, mit denen die überprüften Anlagen zu den durch die Immissionen verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs beigetragen haben, feststellbar und in einem Zeugnis festzuhalten sind (Paragraph 52, Absatz 5, ForstG). Es ist daher nach Ergänzung der Sachverständigengutachten eine Abgrenzung zwischen den schädigenden Einwirkungen in der Zeit bis zum 31.Dezember 1975 und Immissionen, die seit dem Inkrafttreten des ForstG Schäden verursachten, vorzunehmen und die Schadensermittlung darauf abzustellen. Ebenso ist für die Berechtigung des Feststellungsbegehrens maßgebend, ob Emissionen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1976 und seither noch künftige Schäden nach sich ziehen können. Falls sich auch eine näherungsweise Ermittlung der Anteile an der Schadenszufügung nicht vornehmen lassen sollte, dürfte bei einer Anteilshaftung auch ins Gewicht fallen, inwieweit die Stillegung des Kohlenbergbaubetriebes und die Hauptlast der Schwefeldioxydemission aus dem kalorischen Kraftwerk in der für die Schädigung weniger bedeutsamen kalten Jahreszeit von Bedeutung sind. Da es einer entscheidenden Verbreiterung der Feststellungsgrundlage unter Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtslage bedarf, ist eine Ergänzung der Verhandlung in erster Instanz geboten. Im fortgesetzten Verfahren wird nach einer Erörterung mit den Parteien und allfälligem ergänzenden Tatsachenvorbringen vor allem für vor dem 1.Jänner 1976 erfolgte Immissionen nach der Rechtslage des Paragraph 364, a ABGB festzustellen sein, inwieweit ortsübliche Immissionswerte (die Grundbelastung) durch Abgase aus den Anlagen der beklagten Parteien überschritten wurden und inwieweit die ortsübliche Nutzung der Grundstücke der Klägerin dadurch wesentlich beeinträchtigt wurde. Nur in dem diese hinzunehmende Einwirkung überschreitenden Ausmaß ist ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf den Ersatz des Schadens zuzubilligen, der bis zu den durch die Teilrechtskraft des Urteils bestimmten Höchstbeträgen in erster Linie nach dem tatsächlichen Anteil an der Einwirkung aufzuteilen sein wird. Die Voraussetzungen für den Anspruch ab dem 1.Jänner 1976 sind unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage zu prüfen. Hier obliegt der Klägerin nicht der Beweis, daß die Einwirkungen das gewöhnliche ortsübliche Maß überschritten haben, soweit ihr Anspruch nicht eine von der Geltung des Paragraph 56, Absatz eins, ForstG und daher auch der damit erfolgten Modifikation des Paragraph 364, a ABGB ausgenommene Bergwerksanlage betrifft. Sodann bedarf es der Prüfung der anteiligen Haftung und schließlich der Zuordnung der festgestellten Schäden zu den unterschiedlich zu beurteilenden Immissionen.
Die in den einzelnen Jahren eingetretenen Schäden sind entgegen der Ansicht der Vorinstanzen, die nicht näher begründet ist, nicht mit einem valorisierten Betrag zuzusprechen. Für das Schadenersatzrecht wurde zwar teilweise ungeachtet der Bestimmung des § 1332 ABGB ausgesprochen, daß bei der Bemessung des Wertes der beschädigten Sache eine in der Zwischenzeit eingetretene Geldwertänderung zu berücksichtigen sei (SZ 6/226 = JB 15 neu; SZ 25/128; EvBl 1976/255), doch wurde auch auf den anerkannten Grundsatz verwiesen, daß der Wert nach dem Zeitpunkt der Beschädigung zu ermitteln ist, wenn nicht das Geld seine Funktion als beständiger Wertmesser verloren hat (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1332; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 200; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu §§ 988,989; SZ 44/20; SZ 52/188 ua). Das Risiko der Geldentwertung kann nicht ohne rechtliche Grundlage dem Schuldner aufgebürdet werden (Schubert, aaO, Rz 1; JBl 1961,86). Der dem vorliegenden Anspruch verwandte (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 364 a mwN) Entschädigungsbetrag nach einer Enteignung unterliegt nach nunmehr überwiegend vertretener Ansicht der Rechtsprechung nicht der Aufwertung (SZ 51/175; JBl 1983, 432 ua). Es handelt sich auch um keinen der Fälle, in denen ausnahmsweise eine Anpassung an die Geldwertänderung vorgenommen wurde, weil die Geldentwertung in dem in Betracht kommenden Zeitraum kein ungewöhnliches Ausmaß erreichte und die Beklagten auch nicht die Verzögerung zu verantworten haben, daß die Geltendmachung des Ersatzanspruches erst 1980 erfolgte. Mit der Ersatzfähigkeit auch des entgangenen Gewinns hat die Aufwertung der Schadensbeträge nichts zu tun. Es sind daher nur die Schäden ersatzfähig, wie sie für die einzelnen Jahre des Zeitraumes von 1962 bis 1979 ermittelt werden.Die in den einzelnen Jahren eingetretenen Schäden sind entgegen der Ansicht der Vorinstanzen, die nicht näher begründet ist, nicht mit einem valorisierten Betrag zuzusprechen. Für das Schadenersatzrecht wurde zwar teilweise ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 1332, ABGB ausgesprochen, daß bei der Bemessung des Wertes der beschädigten Sache eine in der Zwischenzeit eingetretene Geldwertänderung zu berücksichtigen sei (SZ 6/226 = JB 15 neu; SZ 25/128; EvBl 1976/255), doch wurde auch auf den anerkannten Grundsatz verwiesen, daß der Wert nach dem Zeitpunkt der Beschädigung zu ermitteln ist, wenn nicht das Geld seine Funktion als beständiger Wertmesser verloren hat (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1332,; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 200; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraphen 988,,989; SZ 44/20; SZ 52/188 ua). Das Risiko der Geldentwertung kann nicht ohne rechtliche Grundlage dem Schuldner aufgebürdet werden (Schubert, aaO, Rz 1; JBl 1961,86). Der dem vorliegenden Anspruch verwandte (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 364, a mwN) Entschädigungsbetrag nach einer Enteignung unterliegt nach nunmehr überwiegend vertretener Ansicht der Rechtsprechung nicht der Aufwertung (SZ 51/175; JBl 1983, 432 ua). Es handelt sich auch um keinen der Fälle, in denen ausnahmsweise eine Anpassung an die Geldwertänderung vorgenommen wurde, weil die Geldentwertung in dem in Betracht kommenden Zeitraum kein ungewöhnliches Ausmaß erreichte und die Beklagten auch nicht die Verzögerung zu verantworten haben, daß die Geltendmachung des Ersatzanspruches erst 1980 erfolgte. Mit der Ersatzfähigkeit auch des entgangenen Gewinns hat die Aufwertung der Schadensbeträge nichts zu tun. Es sind daher nur die Schäden ersatzfähig, wie sie für die einzelnen Jahre des Zeitraumes von 1962 bis 1979 ermittelt werden.
Da es zur Aufhebung der Urteile im noch nicht rechtskräftig entschiedenen Teile und zu dem Auftrag zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung kommen muß, genügt der Hinweis, daß das stattgebende Erkenntnis des Berufungsgerichtes der rechtskräftigen Teilabweisung des Betrages von S 92.768,- durch das Erstgericht insoweit nicht Rechnung getragen hat, als sich, müßten die beklagten Parteien die im stattgebenden Teil des Berufungsurteiles angeführten Geldbeträge bezahlen, zusammengerechnet ein Zuspruch von S 2,196.376,20 statt des im Zahlungsbegehren nur noch streitverfangenen Betrages von S 2,103.608,- sA ergäbe. Dieser Unterschiedsbetrag kommt daher, daß das Berufungsgericht die in der Klage angeführten Anteilsbeträge als Obergrenze einer Zahlungsverpflichtung der beklagten Parteien annahm, aber nicht berücksichtigte, daß der geltend gemachte Schaden höher war als der festgestellte Betrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.