Rechtssatz RS0010671
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010671
Entscheidungsdatum
30.01.2020
Rechtssatz
Der Anspruch nach § 364a ABGB tritt nur an die Stelle der sonst nach § 364 Abs 2 ABGB bestehenden Untersagungsbefugnis und kann daher nur unter den gleichen Voraussetzungen geltend gemacht werden, also nur auf den Ersatz jenes Schadens gerichtet sein, der auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Einwirkung und eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundes zurückzuführen ist; ein "Sockelwert" der Einwirkungen ist hinzunehmen.Der Anspruch nach Paragraph 364 a, ABGB tritt nur an die Stelle der sonst nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB bestehenden Untersagungsbefugnis und kann daher nur unter den gleichen Voraussetzungen geltend gemacht werden, also nur auf den Ersatz jenes Schadens gerichtet sein, der auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Einwirkung und eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundes zurückzuführen ist; ein "Sockelwert" der Einwirkungen ist hinzunehmen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 591/87
Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 591/87
Veröff: SZ 61/273 = JBl 1989,578
- 8 Ob 372/97g
Entscheidungstext OGH 26.11.1997 8 Ob 372/97g
Auch
- 1 Ob 258/11i
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 258/11i
Beisatz: Nur der über das zu duldende Maß hinausgehende Schaden ist zu ersetzen. (T1)
- 3 Ob 146/13m
Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 146/13m
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 164/15a
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 164/15a
Auch; Beisatz: Der Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB tritt an die Stelle der sonst (hier:) nach § 364b ABGB zustehenden Befugnis. (T2)
- 2 Ob 12/19g
Entscheidungstext OGH 30.01.2020 2 Ob 12/19g
nur: Der Anspruch nach § 364a ABGB tritt nur an die Stelle der sonst nach § 364 Abs 2 ABGB bestehenden Untersagungsbefugnis und kann daher nur unter den gleichen Voraussetzungen geltend gemacht werden, also nur auf den Ersatz jenes Schadens gerichtet sein, der auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Einwirkung und eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundes zurückzuführen ist. (T3)
Anm: Veröff: SZ 2020/10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010671
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_0030OB00591_8700000_003