Rechtssatz RS0037993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037993
Entscheidungsdatum
11.07.1990
Rechtssatz
Bei bestehenden Anlagen, die schon vor Inkrafttreten des ForstG 1975 betrieben wurden, und die keiner Bewilligung gemäß dem Unterabschnitt IV/C bedürfen, gelten die wesentlichen Besonderheiten der Haftung nach § 53 ForstG auch für die Haftung wegen forstschädlicher Luftverunreinigung nach § 364a ABGB; insbesondere haften mehrere Inhaber zu gleichen Teilen, wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen. Der nach dem ABGB allerdings weiterhin erforderliche Nachweis, dass die vom Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen, liegt bei Feststellbarkeit erheblicher Schädigung auf der Hand. Entstehen solche Schäden in einem Waldgebiet, so ist in der Regel auch die ortsüblichen Nutzung wesentlich beeinträchtigt.Bei bestehenden Anlagen, die schon vor Inkrafttreten des ForstG 1975 betrieben wurden, und die keiner Bewilligung gemäß dem Unterabschnitt IV/C bedürfen, gelten die wesentlichen Besonderheiten der Haftung nach Paragraph 53, ForstG auch für die Haftung wegen forstschädlicher Luftverunreinigung nach Paragraph 364 a, ABGB; insbesondere haften mehrere Inhaber zu gleichen Teilen, wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen. Der nach dem ABGB allerdings weiterhin erforderliche Nachweis, dass die vom Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen, liegt bei Feststellbarkeit erheblicher Schädigung auf der Hand. Entstehen solche Schäden in einem Waldgebiet, so ist in der Regel auch die ortsüblichen Nutzung wesentlich beeinträchtigt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 591/87
Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 591/87
Veröff: SZ 61/273 = JBl 1989,578
- 7 Ob 1519/89
Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 1519/89
Ähnlich; Beisatz: Hier: Ob Christbaumkulturen zu forstwirtschaftlichen Anlagen gehören oder nicht, ist unerheblich. weil das ForstG, BGBl 440/75, nur Verschärfungen gegenüber der bestehenden Rechtslage gebracht hat, im übrigen aber gemäß seinem § 56 Abs 2 die bisherige Haftung nach den §§ 364 und 364 a ABGB aufrecht hielt. (T1)
- 3 Ob 534/90
Entscheidungstext OGH 11.07.1990 3 Ob 534/90
Vgl; Veröff: SZ 63/133
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0037993
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_0030OB00591_8700000_005