Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 1519/89×

Entscheidung 7 Ob 1519/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1519/89

Entscheidungsdatum

06.07.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann T***, Besitzer, 9330 Treibach, vertreten durch Dr. Walter Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei T*** C*** W*** AG, 9330 Treibach,

vertreten durch Dr. Wolfgang Tautschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 192.244,90 S s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 23.April 1989, GZ 3 R 41/89-51, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Grundsätze der nachbarrechtlichen Haftung, der Auswirkung weiterer Schadensursachen und der Frage der Berücksichtigung eines allfälligen Mitverschuldens hat das Berufungsgericht richtig und vollständig dargelegt (siehe die von ihm zitierte Judikatur und insbes. SZ 54/137, SZ 44/22, SZ 43/139).

Ob Christbaumkulturen zu forstwirtschaftlichen Anlagen gehören oder nicht, ist unerheblich, weil das Forstgesetz, BGBl 440/75, nur Verschärfungen gegenüber der bestehenden Rechtslage gebracht hat, im übrigen aber gemäß seinem Paragraph 56, Absatz 2, die bisherige Haftung nach den Paragraphen 364 und 364 a ABGB aufrecht hielt. Die angefochtene Entscheidung stellt gar nicht auf die verschärfte Haftung des Forstgesetzes, sondern auf die allgemeine, durch das Forstgesetz nicht beseitigte Haftung des Paragraph 364, a ABGB ab. Auch aus der Entscheidung 3 Ob 591/87 ist für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen. Diese Entscheidung weicht bei der Auslegung der allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen nicht von der oben angeführten Judikatur ab. Sie enthält nur zusätzliche Ausführungen zu der weitergehenden Haftung nach dem Forstgesetz, die im übrigen im konkreten Fall für die Beklagte auch kaum zu einem besseren Ergebnis führen würden.

Inwieweit durch von der Beklagten verursachte Immissionen das ortsübliche Ausmaß überschritten worden ist und welche Schäden dadurch verursacht wurden, ist einerseits eine Frage der vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfenden Tatsachenfeststellungen und reicht andererseits nicht über den Einzelfall hinaus. Ein Verfahrensmangel durch Nichteinholung weiterer Gutachten wurde vom Berufungsgericht verneint, weshalb diese Frage nicht einmal in einer ordentlichen Revision neuerlich aufgegriffen werden dürfte.

Anmerkung

E17781

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB01519.89.0706.000

Dokumentnummer

JJT_19890706_OGH0002_0070OB01519_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung