Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Text
Haftung für forstschädliche Luftverunreinigungen
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Für forstschädliche Luftverunreinigungen, die
von einer Anlage (§ 48 Abs. 1 lit. e) ausgehen, die nicht im Sinne der §§ 49 Abs. 1 oder 2 oder 50 Abs. 2 bewilligt wurde, odervon einer Anlage (Paragraph 48, Absatz eins, Litera e,) ausgehen, die nicht im Sinne der Paragraphen 49, Absatz eins, oder 2 oder 50 Absatz 2, bewilligt wurde, oder
das in der Bewilligung festgelegte Ausmaß (§ 49 Abs. 3 und 5, § 50 Abs. 2 oder § 51 Abs. 2) überschreiten,das in der Bewilligung festgelegte Ausmaß (Paragraph 49, Absatz 3 und 5, Paragraph 50, Absatz 2, oder Paragraph 51, Absatz 2,) überschreiten,
haftet der Inhaber der Anlage, die diese Luftverunreinigungen verursacht hat, nach diesem Unterabschnitt für den Ersatz des daraus entstandenen Schadens. Mehrere Inhaber derselben Anlage haften zur ungeteilten Hand.
(2)Absatz 2,Verursachen mehrere Anlagen, wenn auch nur durch ihr Zusammenwirken, durch die von ihnen ausgehenden Luftverunreinigungen einen Schaden am Wald, so haftet jeder Inhaber einer Anlage nur für seinen Anteil an der Schadenszufügung; lassen sich jedoch die Anteile nicht bestimmen, so haften mehrere Inhaber zu gleichen Teilen.
(3)Absatz 3,Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist der § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist der Paragraph 1304, ABGB sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Eine Ersatzpflicht ist dann ausgeschlossen, wenn die Luftverunreinigung durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf ein Versagen der Anlage zurückzuführen ist und der Inhaber der Anlage oder seine Leute jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt und Vorsicht beachtet haben.
(5)Absatz 5,Der Geschädigte verliert den Ersatzanspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem die forstschädliche Luftverunreinigung anzeigt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines vom Geschädigten nicht zu vertretenden Umstandes unterblieben ist oder der Inhaber der Anlage innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Schaden Kenntnis erlangt hat.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Dokumentnummer
NOR12132183
alte Dokumentnummer
N8197522414L