Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Text
Erhebungen über forstschädliche Luftverunreinigungen
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Wenn das Vorhandensein forstschädlicher Luftverunreinigungen anzunehmen ist, hat die Behörde Sachverständige zu beauftragen, Messungen und Untersuchungen zur Feststellung von forstschädlichen Luftverunreinigungen durchzuführen. Sofern die Sachverständigen ein Überschreiten eines entsprechenden Immissionsgrenzwertes feststellen, sind sie berechtigt, in und um Anlagen, die nach der örtlichen Lage und nach ihrer Beschaffenheit als Quelle einer forstschädlichen Luftverunreinigung in Betracht kommen, auch auf Nichtwaldflächen die erforderlichen Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Die Inhaber der Anlage und allenfalls betroffener Nichtwaldflächen oder deren Vertreter sind spätestens beim Betreten der Anlage oder des Grundstückes zu verständigen; sie sind berechtigt, bei derartigen Messungen anwesend zu sein. Auf Verlangen ist ihnen Auskunft über die Art und das Ergebnis der durchgeführten Messungen und Untersuchungen zu geben. Bei Bergbaubetrieben ist vor Durchführung der Messungen die Bergbehörde zu verständigen.
(2)Absatz 2,Die Inhaber der Anlage und allenfalls betroffener Nichtwaldflächen haben die gemäß Abs. 1 zweiter Satz vorgesehenen Maßnahmen zu dulden. Der Inhaber der Anlage ist auch verpflichtet, die zu Klärung des Ausmaßes der Luftverunreinigung und deren Folgen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Unterlagen (§ 48 lit. d) Einsicht nehmen zu lassen.Die Inhaber der Anlage und allenfalls betroffener Nichtwaldflächen haben die gemäß Absatz eins, zweiter Satz vorgesehenen Maßnahmen zu dulden. Der Inhaber der Anlage ist auch verpflichtet, die zu Klärung des Ausmaßes der Luftverunreinigung und deren Folgen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Unterlagen (Paragraph 48, Litera d,) Einsicht nehmen zu lassen.
(3)Absatz 3,Die Sachverständigen gemäß Abs. 1 haben bei den in Anlagen durchzuführenden Messungen und Untersuchungen darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes der Anlage vermieden wird. Soweit es nach der Art der Messungen und Untersuchungen möglich ist, ist in der Verordnung gemäß § 48 lit. c vorzusehen, auf welche Weise eine Gegenprobe der vorgenommenen Messungen und Untersuchungen beim Inhaber der Anlage zurückzulassen ist.Die Sachverständigen gemäß Absatz eins, haben bei den in Anlagen durchzuführenden Messungen und Untersuchungen darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes der Anlage vermieden wird. Soweit es nach der Art der Messungen und Untersuchungen möglich ist, ist in der Verordnung gemäß Paragraph 48, Litera c, vorzusehen, auf welche Weise eine Gegenprobe der vorgenommenen Messungen und Untersuchungen beim Inhaber der Anlage zurückzulassen ist.
(4)Absatz 4,Wurden anläßlich von Erhebungen im Sinne des Abs. 1 forstschädliche Luftverunreinigungen festgestellt undWurden anläßlich von Erhebungen im Sinne des Absatz eins, forstschädliche Luftverunreinigungen festgestellt und
vermag der Inhaber der diese Luftverunreinigungen verursachenden bewilligungspflichtigen Anlage eine Bewilligung gemäß den §§ 49 Abs. 3 oder 50 Abs. 2 oder einen Bescheid gemäß § 51 Abs. 2 nicht vorzuweisen, odervermag der Inhaber der diese Luftverunreinigungen verursachenden bewilligungspflichtigen Anlage eine Bewilligung gemäß den Paragraphen 49, Absatz 3, oder 50 Absatz 2, oder einen Bescheid gemäß Paragraph 51, Absatz 2, nicht vorzuweisen, oder
hat er Bedingungen und Auflagen gemäß § 49 Abs. 3 nicht erfüllt oder Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 nicht durchgeführt,hat er Bedingungen und Auflagen gemäß Paragraph 49, Absatz 3, nicht erfüllt oder Maßnahmen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, nicht durchgeführt,
so trägt die Kosten der Erhebungen der Inhaber der Anlage. Wurden keine forstschädlichen Luftverunreinigungen festgestellt und die Erhebungen auf Antrag durchgeführt, so trägt die Kosten der Erhebungen der Antragsteller; in allen übrigen Fällen trägt die Kosten der Bund.
(5)Absatz 5,Die Sachverständigen gemäß Abs. 1 haben über das Ergebnis der Erhebungen der Behörde zu berichten und auf Verlangen eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen, insbesondere überDie Sachverständigen gemäß Absatz eins, haben über das Ergebnis der Erhebungen der Behörde zu berichten und auf Verlangen eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen, insbesondere über
die festgestellten Emissions- und Immissionswerte,
den Anteil, mit dem der Schaden an Waldboden oder Bewuchs durch die festgestellten Immissionen verursacht worden ist und
soweit dies möglich ist, die Anteile, mit denen die überprüften Anlagen zu den durch Immissionen verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs beigetragen haben.
Diese Zeugnisse gelten als öffentliche Urkunden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132182
alte Dokumentnummer
N8197522413L