Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Text
Besondere Maßnahmen
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Wird in einem Waldgebiet ein Überschreiten eines entsprechenden Immissionsgrenzwertes festgestellt und ergibt sich daraus eine Gefährdung der Waldkultur, so hat die Behörde den Inhaber der die Gefährdung der Waldkultur verursachenden Anlage festzustellen.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 50 für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde hat die zur Beseitigung der Gefährdung der Waldkultur erforderlichen Maßnahmen für den weiteren Betrieb der Anlage unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 49 Abs. 3 und 5 durch Bescheid vorzuschreiben.Die gemäß Paragraph 50, für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde hat die zur Beseitigung der Gefährdung der Waldkultur erforderlichen Maßnahmen für den weiteren Betrieb der Anlage unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 3 und 5 durch Bescheid vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Kann neben den Vorschreibungen gemäß Abs. 2 oder an Stelle dieser durch geeignete Maßnahmen im Wald, wie Bestandesumwandlung oder Verbesserung der Wuchsbedingungen, die Gefährdung der Waldkultur vermindert werden, so ist die Durchführung solcher Maßnahmen dem Waldeigentümer durch Bescheid aufzutragen, es dürfen jedoch die Kosten dieser Maßnahmen zuzüglich der in Geld errechneten forstwirtschaftlichen Ertragsminderung die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Kosten nicht übersteigen.Kann neben den Vorschreibungen gemäß Absatz 2, oder an Stelle dieser durch geeignete Maßnahmen im Wald, wie Bestandesumwandlung oder Verbesserung der Wuchsbedingungen, die Gefährdung der Waldkultur vermindert werden, so ist die Durchführung solcher Maßnahmen dem Waldeigentümer durch Bescheid aufzutragen, es dürfen jedoch die Kosten dieser Maßnahmen zuzüglich der in Geld errechneten forstwirtschaftlichen Ertragsminderung die gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Kosten nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Maßnahmen gemäß Abs. 2, soweit sie Schutz- oder Bannwald betreffen, sowie solche gemäß Abs. 3 hat die Behörde vorzuschreiben. § 50 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Maßnahmen gemäß Absatz 2,, soweit sie Schutz- oder Bannwald betreffen, sowie solche gemäß Absatz 3, hat die Behörde vorzuschreiben. Paragraph 50, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Behörde, die gemäß Abs. 3 Maßnahmen vorgeschrieben hat, hat den Ersatz der hiefür auflaufenden Kosten und der sich als Folge dieser Maßnahmen ergebenden Ertragsminderung, unter Aufrechnung bereits vor der Vorschreibung geleisteter Beiträge zu Maßnahmen der im Abs. 3 bezeichneten Art, dem Inhaber der Anlage vorzuschreiben; bezieht sich die Feststellung gemäß Abs. 1 auf mehrere Anlagen, so ist hinsichtlich der Vorschreibung des Kostenersatzes § 53 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. § 31 Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Die Behörde, die gemäß Absatz 3, Maßnahmen vorgeschrieben hat, hat den Ersatz der hiefür auflaufenden Kosten und der sich als Folge dieser Maßnahmen ergebenden Ertragsminderung, unter Aufrechnung bereits vor der Vorschreibung geleisteter Beiträge zu Maßnahmen der im Absatz 3, bezeichneten Art, dem Inhaber der Anlage vorzuschreiben; bezieht sich die Feststellung gemäß Absatz eins, auf mehrere Anlagen, so ist hinsichtlich der Vorschreibung des Kostenersatzes Paragraph 53, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 31, Absatz 4, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Werden Bestände erst nach Genehmigung einer Anlage in deren unmittelbarem Gefährdungsbereich durch Neubewaldung begründet, so hat eine Vorschreibung von Maßnahmen gemäß den Abs. 2 und 3 ausschließlich dieser Bestände wegen zu unterbleiben.Werden Bestände erst nach Genehmigung einer Anlage in deren unmittelbarem Gefährdungsbereich durch Neubewaldung begründet, so hat eine Vorschreibung von Maßnahmen gemäß den Absatz 2 und 3 ausschließlich dieser Bestände wegen zu unterbleiben.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132181
alte Dokumentnummer
N8197522412L