Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat auf der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch O***** nach den Plänen des Nebenintervenienten die Wohnhausanlage A*****, Häuser A*****hof 1-7, bestehend aus 38 Wohnungen und 38 Garagen, errichtet. Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 3.6.1987 übertrug die Klägerin das Eigentum an der Wohnhausanlage den Wohnungseigentumsbewerbern. Das Bezirksgericht G***** verbücherte den Vertrag am 13.7.1991.
Der Beklagte führte bei den Balkonen der Wohnhausanlage die Spengler- und Schwarzdeckerarbeiten durch. Er legte dem Nebenintervenienten als Vertreter der Klägerin am 7.5.1985 Anbote. In den Allgemeinen Vertragsbedingungen verpflichtete sich der Bieter, sich bei ihm nicht zweifelsfrei scheinenden Punkten Klarheit zu verschaffen. Die Gewährleistung war auszugsweise wie folgt geregelt:
"1.32: Die Gewährleistungsfrist beginnt am Tag nach der Übernahme der Leistung und beträgt, sofern im Auftragsschreiben nichts anderes vereinbart ist, 36 Monate.
1.33: Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für die technisch und fachlich einwandfreie Ausführung aller von ihm zu erbringenden Leistungen, für die richtige und wirtschaftliche Berechnung sowie für die Verwendung qualitativ einwandfreier und zweckentsprechender Baustoffe.
1.35: Werden Mängel während der Gewährleistungsfrist festgestellt, so sind diese innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe zu beseitigen. Erfolgt dies nicht, so ist der Auftraggeber nach Ablauf einer schriftlich gestellten Nachfrist berechtigt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers von Dritten beseitigen zu lassen. Der Auftragnehmer haftet ebenso für alle aus diesen Mängeln resultierenden Folgeschäden."
Aufgrund dieser Anbote erteilte die Klägerin dem Beklagten den Auftrag, die Schwarzdeckerarbeiten und die Spenglerarbeiten durchzuführen. Punkt 2 beider Aufträge lautet wie folgt:
"2.0: Vertrags- und Ausführungsbedingungen
Für Verträge und Nachtragsanbote sind maßgeblich mit Gültigkeit in der nachstehend angeführten Rangordnung:
Die Allgemeinen Bedingungen der ausschreibenden Stelle
Die Besonderen Vertragsbedingungen der ausschreibenden Stelle
Die Abänderungen der Allgemeinen und Besonderen Bedingungen
Das dem Anbot zugrunde liegende Leistungsverzeichnis
Die dem Anbot zugrunde liegenden Pläne
Die einschlägigen Fachnormen
Die Vertragsnormen
Die der Kalkulation zugrunde liegenden Kalkulationsblätter, Kurzbezeichnung 'K-Blätter'.
Für die Ausführung sind maßgebend mit Gültigkeit in der nachstehend angeführten Rangordnung:
Die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften
Die Werkverträge bzw. Bestellungen
Die Pläne und Detailangaben der ausschreibenden Stelle als Grundlage für die Ausführungspläne werden Ihnen vom Architekturbüro zur Verfügung gestellt.
Sind für die Ausführung von Leistungen seitens des Auftragnehmers Werkzeichnungen anzufertigen, so sind diese mindestens 14 Tage vor Leistungsbeginn an die ausschreibende Stelle zur Genehmigung vorzulegen.
Die von der Bauleitung erteilten besonderen Weisungen
Die Fachnormen
Die Vertragsnormen
Die im Vertrag oder Bestellung bezeichneten und beigehefteten Kostenvoranschläge und die Geschäftsbedingungen."
Für die Baustelle war der gewerberechtliche Geschäftsführer des Beklagten Adolf S***** zuständig; er war berechtigt, den Beklagten zu vertreten. Die für die stirnseitige Verblechung der Balkone notwendigen Bleche wurden im Betrieb des Beklagten gefertigt. Ein Dienstnehmer fertigte die Bleche in einer im Betrieb des Beklagten nicht üblichen Weise, indem er in eine L-förmige Biegung (Hochzug) Röhrchen einbrachte, die der Entwässerung dienen sollten. Der Dienstnehmer hatte bereits eine größere Serie von Blechen gefertigt, als Adolf S***** darauf aufmerksam wurde. Die Bleche wurden zur Baustelle gebracht und es wurde mit der Montage begonnen. Clemens P*****, dem der Nebenintervenient die örtliche Bauaufsicht übertragen hatte, bemerkte die Verwendung dieser Bleche, als bereits ein Objekt fertiggestellt war. Er sprach darüber mit Adolf S*****, der ihm zusicherte, man würde immer so arbeiten, man habe mit diesen Blechen gute Erfahrungen. Sie würden zumindest genauso gut funktionieren wie die Konstruktion des Architekten. Auf der Baustelle herrschte Termindruck. Clemens P*****wollte die Bleche nicht demontieren lassen, weil dies eine (weitere) Verzögerung zur Folge gehabt hätte. Er beriet sich mit dem Nebenintervenienten, der dem Beklagten am 13.7.1987 schrieb:
"...
Bei oben angeführtem Bauvorhaben wurden die Terrassen nicht wie geplant mit aufgelöteten Blechen mit Rückentwässerung ausgeführt. Anstelle dieser Konstruktion wurde das Blech aus einem Stück gebogen und zur Rückentwässerung Kupferröhrchen eingelötet. Von Ihnen wurde mir das einwandfreie Funktionieren dieser Konstruktion versichert.
Ich würde Sie aber trotzdem ersuchen, bei allen weiteren Balkonen die ursprünglich geplante Lösung durchzuführen, denn sollte das Blech zum Beton hin nicht einwandfrei gestrichen sein und rosten, so tritt das Wasser bereits unter die Isolierung, was bei der anderen Lösung nicht möglich ist (Alle Bleche, die mit Beton in Berührung kommen, sind 2x mit Inertol zu streichen.).
Ebenfalls scheint mir die Ausführung der Kupferröhrchen zur Rückentwässerung nicht 100-prozentig sicher, da immer wieder bei den Abdichtungsarbeiten die Röhrchen verklebt werden. Ich bitte Sie daher, die Röhrchen nochmals kontrollieren zu lassen."
Im Anschluß an diese Ausführungen stellte der Nebenintervenient in einer Skizze die geplante Ausführung der ausgeführten Ausführung gegenüber. Die Ausschreibung und der Auftragsbrief hatten keine Angaben enthalten, wie die Balkone stirnseitig zu verblechen seien. Detailzeichnungen waren nicht vorhanden gewesen. Die vom Beklagten gewählte Ausführung ist aus technischer Sicht ungünstiger als die vom Nebenintervenienten gedachte/geplante.
Der Beklagte montierte die vorgefertigten Bleche, bis sie aufgebraucht waren. Bei den übrigen Balkonen verwendete er ein anderes System.
Die Streitteile betrachteten die Übergabe der Objekte an die Käufer auch als Übergabe im Innenverhältnis. Sämtliche Bauteile wurden 1988 übergeben und kollaudiert.
1989 rügten die Bewohner dem Nebenintervenienten gegenüber verstärkte Kalkausblühungen im Bereich der Balkonverfliesung und verschiedene kleine Mängel, die behoben wurden; 1990 rügten sie auch, daß sich die vorderste Fliesenreihe an einigen Balkonen ablöse. Diese Rügen gingen im Büro des Nebenintervenienten spätestens am 16.2.1990 ein. Der Nebenintervenient schrieb dem Beklagten am 26.2.1990:
"...
Bei o.a. Wohnhausanlage wurden vom Haussprecher, Herrn H*****, folgende 2 Punkte bemängelt:
1.) die Fliesen-Reihe auf den Terrassen hat sich abgelöst.
2.) die Kiesleisten im Bereich der oben erwähnten Terrassen sind bereits jetzt verrostet.
Nach Besichtigung konnte ich feststellen, daß die Rückentwässerung in diesem Bereich nicht funktioniert und somit ein Auffrieren der Platten samt Estrich die Folge war.
Bereits in einem Schreiben vom 13.7.1987 habe ich darauf aufmerksam gemacht, daß die ausgeführte Lösung nicht den Anforderungen und meiner Meinung nach auch nicht den Regeln der Technik entspricht.
Von Ihrer Seite wurde jedoch das einwandfreie Funktionieren dieser Konstruktion versichert.
Nunmehr stellt sich das Nichtfunktionieren dieser Konstruktion heraus und ich muß Sie im Sinne der Gewährleistung auffordern, die aufgetretenen Mängel zu beheben (betrifft ca. 8 Loggien).
Ein Lösungsvorschlag Ihrerseits wird umgehend erwartet.
..."
Nach erfolglosen Gesprächen drohte der Nebenintervenient im Oktober 1990, die vom Beklagten gestellten Bankgarantien abzurufen. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 25.10.1990:
"...
Erstens entspricht es nicht der Tatsache, daß das Abheben der Fliesen durch die Abänderung des Details der Bleche entstanden ist, sondern durch das Fehlen einer Tropfkante bei den Fliesen. Das heißt, daß das Wasser entlang der Fliesen zum Beton geleitet wird, dort im Winter friert und daher die Fliesen abgehoben werden. (Dies ist damit zu begründen, da nur die erste Reihe der Fliesen locker ist.)
Ihre Aussage bezüglich der angeblich verstopften Entwässerungsrohre ist ebenfalls aus dem Grund zurückzuweisen, da eine Untersuchung unsererseits ergab, daß die Löcher durch den Estrich bzw. Unterbeton völlig verschlossen sind. Wir weisen daher jede Schuld in dieser Angelegenheit von uns und teilen weiters mit, daß ich mich nur deshalb geweigert habe, die Bleche zu erneuern, da sie nun das von uns beanstandete Fliesendetail ändern wollen.
Wir erklären uns daher nochmals schriftlich bereit, das Blech genau laut ihrer seinerzeitigen Detailzeichnung anzufertigen und auszuführen, wenn der anschließende Dachaufbau wieder genauso erfolgt wie derzeit vorhanden (das heißt, ohne Tropfkante bei den Fliesen und ohne abgewinkelte erste Fliesenreihe), da danach festgestellt werden wird, daß die Fliesen wieder abgehoben werden und die Schuld eindeutig bei der Fliesenlegerfirma liegt).
Meine Bedenken wegen der fehlenden Tropfkante habe ich bereits Herrn W***** mitgeteilt (anläßlich der Besprechung S*****gasse) und dabei festgestellt, daß auch Herr W***** diesbezüglich Bedenken geäußert hat. Wir sind der Meinung, daß dieses aufgetretene Problem im Frühjahr 1991 gemeinsam gelöst werden soll, wobei jedoch die Verschuldensfrage geklärt werden muß und dann der Schadensverursacher für die Kosten verantwortlich ist.
Wir hoffen, Ihnen mit unseren Angaben gedient zu haben und versichern Ihnen, die neue Ausführung genau laut Ihren damals angeordneten Angaben auszuführen.
...
Anmerkung:
Wir ersuchen höflich um Stellungnahme, teilen Ihnen jedoch mit, daß es nicht statthaft ist, den Haftrücklaß Schlösslgasse einzubehalten, da dies ein gesondertes Bauvorhaben ist und wir uns außerdem zur Schadensbehebung schriftlich bereit erklärt haben."
Der Nebenintervenient faßte dieses Schreiben als Zusage des Beklagten auf, die Sanierung im Frühjahr ohne jede Einschränkung durchzuführen. Im Hinblick darauf sah die Klägerin davon ab, die Bankgarantien abzurufen. Am 28.3.1991 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie seinen Vorschlag annehme. Mit Schreiben vom 13.6.1991 lehnte der Beklagte unentgeltliche (Gewährleistungs-)Arbeiten ab.
Die Klägerin beauftragte mehrere Unternehmen mit der Ersatzvornahme. Insgesamt wurden 165,42 m**2 saniert; 183,66 m**2 sind noch zu sanieren. Die Sanierungskosten betrugen - ohne das Honorar des Nebenintervenienten - bisher S 468.364,18; S 570.525,29 werden noch aufzuwenden sein. Der Beklagte hat das Honorar des Nebenintervenienten mit S 98.546,-- außer Streit gestellt.
Die Klägerin entschied sich für eine Gesamtsanierung der Balkone, die im Abtragen des alten Estrichs, dem Betonieren eines neuen Estrichs, dem Entfernen der Feuchtigkeitsisolierung, Wärmedämmung und Balkonverblechung, dem Verlegen einer Schutzmatte und einer Wärmedämmung, dem Verlegen und Verfugen von Bodenfliesen sowie dem Reinigen, Entfetten, Grundieren und Lackieren der Balkonabschlußbleche bestand. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, daß eine Teilsanierung technisch möglich, gleichwertig und billiger gewesen wäre.
Die vom Nebenintervenienten gedachte/geplante Konstruktion wäre den Anforderungen besser gerecht geworden als die vom Beklagten gewählte Ausführung und der Schade wäre, wenn überhaupt, dann später (jedenfalls nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist) und in bedeutend geringerem Ausmaß aufgetreten. Das Ausmaß des Schadens begünstigten die geringe Estrichdicke in Verbindung mit dem hohen Wasseraufnahmevermögen des Estrichs, die fehlende Abdichtung der stirnseitigen Fuge und auch das durch die Gebäudehöhen bedingte geringe Gefälle.
Für den Nebenintervenienten war erkennbar, daß die vom Beklagten gewählte Ausführung in Verbindung mit dem geplanten Balkonaufbau untauglich war und rasch zu einem relativ großen Schaden führen werde.
Die Klägerin begehrt S 1,356.120,38 sA. Eventualiter begehrt die Klägerin S 812.899,53 sA und die Feststellung, daß der Beklagte für künftige Schäden an den Häusern A*****hof 5a und 5b hafte.
Der Beklagte habe die Balkonabschlüsse nicht den Vorgaben des Architekten gemäß ausgeführt, er habe eine billigere Wärmedämmung verwendet und allenfalls Warnpflichten hinsichtlich des Fliesenbelages verletzt. Durch die Mängel seiner Arbeiten habe das Wasser nicht abfließen können; Fliesen und Estrich seien aufgefroren. Der Beklagte habe seine Zusage, die Mängel zu beheben, nicht eingehalten. Die Klägerin habe die Arbeiten durch andere Unternehmen ausführen lassen müssen. Ein Teil der Balkone sei noch zu sanieren; dafür sei mit weiteren Kosten von S 740.250,-- zu rechnen.
Die Gewährleistungsfrist habe erst zu Jahresmitte 1989 zu laufen begonnen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sich gezeigt, daß die Zusicherung des Beklagten, seine Konstruktion sei gleich gut wie die vom Nebenintervenienten vorgeschlagene Lösung, falsch gewesen sei. Der Beklagte habe sich mit Schreiben vom 13.6.1991 endgültig geweigert, die Mängel zu beheben; erst damit habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Es sei nicht vereinbart worden, die Gewährleistung auszuschließen oder zu begrenzen. Auf die Begrenzung des Schadenersatzanspruches mit 5 % der Auftragssumme könne sich der Beklagte auch deshalb nicht berufen, weil er grob fahrlässig gehandelt habe. Die Klägerin habe nicht für allfällige Planungs- und Überwachungsfehler des Nebenintervenienten einzustehen. Nebenintervenient und Beklagter hafteten ihr zur ungeteilten Hand.
Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.
Der Gewährleistungsanspruch sei verfristet, der Schadenersatzanspruch verjährt. Er habe seine Arbeiten am 31.8.1987 abgeschlossen; die behaupteten Schäden seien innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung aufgetreten. Er habe sich weder zur Mängelbehebung verpflichtet noch Schadenersatzansprüche anerkannt. Die Schäden seien auf Planungsmängel und auf Fehler bei der Verlegung der Fliesen zurückzuführen. Seine Haftung sei mit 5 % des festgestellten Schlußrechnungsbetrages begrenzt.
Die Klägerin müsse sich die Fehler des Nebenintervenienten zurechnen lassen. Dem Nebenintervenienten seien Planungsmängel und Fehler bei der Bauüberwachung anzulasten. Die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt. Sie habe die vom Beklagten gewählte Konstruktion zugelassen und die Anschlußkonstruktion nicht entsprechend angepaßt, obwohl der Schaden für sie vorhersehbar gewesen sei. Der Schaden wäre in gleicher Weise eingetreten, wenn die vom Nebenintervenienten vorgesehene Konstruktion gewählt worden wäre. Dem Beklagten stehe eine Gegenforderung von S 53.970,-- für einen Haftrücklaß zu, den die Klägerin für ein anderes Bauprojekt geltend gemacht habe.
Der Nebenintervenient trat dem Verfahren auf Seiten der Klägerin bei. Er bestritt, daß die Planung und die Bauüberwachung fehlerhaft gewesen seien.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 813.292,05 zu Recht und mit S 542.828,30 nicht zu Recht bestehe. Die Gegenforderung des Beklagten bestehe nicht zu Recht. Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin S 813.292,05 sA zu zahlen.
Die Gewährleistungsfrist habe mit der Übergabe und Kollaudierung sämtlicher Objekte im Jahre 1988 zu laufen begonnen. Bei Einbringung der Klage am 18.3.1992 sei der Gewährleistungsanspruch bereits verfristet gewesen.
Der Nebenintervenient sei zwar nicht mit seinen Planungs- und Ausschreibungsleistungen, wohl aber mit der Bauaufsicht als Vertreter der Klägerin tätig geworden. Der Klägerin könnten daher Planungsfehler des Nebenintervenienten nicht entgegengehalten werden, wohl aber Mängel der Bauaufsicht. Die Entscheidung des Nebenintervenienten, die objektiv erkennbar nicht anforderungsgerechte Konstruktion des Beklagten zuzulassen, sei der Klägerin als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten. Das Verschulden der Klägerin sei mit einem Viertel zu bewerten. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Mitarbeiter des Beklagten den Vertreter des Nebenintervenienten durch unwahre Angaben getäuscht habe.
Die Verjährungsfrist habe im Februar 1990 zu laufen begonnen, als der Schaden erkennbar geworden sei. Der Anspruch sei demnach nicht verjährt. Der Klägerin stünden drei Viertel des von ihr geforderten Betrages zu. Die fiktiven Herstellungskosten seien nicht aufzuwerten, weil der Betrag ohnedies verzinst werde.
Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichtes - ausgenommen den unangefochten gebliebenen Teil der Abweisung des auf Zahlung von S 102.263,86 sA gerichteten Begehrens - auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Auch bei verborgenen Mängeln beginne die Gewährleistungsfrist mit der Übernahme zu laufen. Bei Einbringung der Klage sei die Gewährleistungsfrist daher schon abgelaufen gewesen.
Der Besteller könne vom Unternehmer auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB, das Erfüllungsinteresse fordern, sofern die Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen seien. Das Erfüllungsinterese liege im Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes. Der Besteller könne verlangen, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er stünde, hätte der Unternehmer ordnungsgemäß erfüllt.Der Besteller könne vom Unternehmer auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB, das Erfüllungsinteresse fordern, sofern die Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen seien. Das Erfüllungsinterese liege im Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes. Der Besteller könne verlangen, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er stünde, hätte der Unternehmer ordnungsgemäß erfüllt.
Das Vorbringen des Beklagten, der Nebenintervenient hätte den Schaden bereits 1987 erkennen können, sei eine unzulässige Neuerung. Es sei auch inhaltlich nicht berechtigt, weil selbst nach den Berufungsausführungen des Beklagten in seine Sphäre fallende Schäden frühestens 1989 aufgetreten seien. Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen beginne nicht vor dem Eintritt des Schadens zu laufen. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin sei daher nicht verjährt.
Den sachverständigen Besteller treffe die vertragliche Nebenpflicht, dem Unternehmer durch geeignete Aufklärung die Erfüllung der Verbindlichkeit zu ermöglichen. Die Sorglosigkeit eines Fachmannes, dessen sich der Besteller zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht bediene, werde dem Besteller wie eigenes Verschulden zugerechnet. Der Bauherr müsse das Planungsverschulden des Architekten vertreten. Er sei aber nicht verpflichtet, die Werkunternehmer bei ihrer Tätigkeit zu überwachen und sie auf ihre Fehler hinzuweisen. Er müsse sich daher kein Mitverschulden anlasten lassen, wenn ein von ihm mit der Bauüberwachung betrauter Architekt Fehler der Werkunternehmer nicht wahrnehme.
Die Zustimmung des Nebenintervenienten zur Änderung der Konstruktion für die Entwässerung der Balkone sei ein Planungs- bzw. Anordnungsfehler des Nebenintervenienten, welcher der Klägerin zuzurechnen sei. Der Beklagte mache geltend, daß sich die Klägerin noch weitere Planungs- und Ausschreibungsfehler des Nebenintervenienten als Mitverschulden anrechnen lassen müsse. Der Nebenintervenient hätte dafür sorgen müssen, daß unter Berücksichtigung der vom Beklagten gewählten Verblechung die vorderste Fliesenreihe mit Schenkelplatten ausgebildet werde. Nach Abschluß der Arbeiten des Beklagten sei von einem dritten Unternehmen ein teilweise zu dünner und poröser Estrich aufgebracht worden. Dies habe die Wasseraufnahme begünstigt. Der Nebenintervenient habe veranlaßt, daß die Abschlußleiste stirnseitig am Gefällebeton angelegen und kein Zwischenraum ausgebildet worden sei, in dem das Wasser hätte abrinnen können. Das geringe Gefälle des Estrichs habe den Schadenseintritt begünstigt.
Die Klägerin habe im Verfahren erster Instanz bestritten, daß es sich dabei um Planungs- bzw. Anordnungsfehler des Nebenintervenienten handle, die die Klägerin zu vertreten habe. Aufgrund seiner - vom Berufungsgericht nicht geteilten - Rechtsansicht, daß die Klägerin allfällige Planungs- und Anordnungsfehler des Nebenintervenienten nicht zu vertreten habe, habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, die es gestatteten, die festgestellten Mängel dem Nebenintervenienten und/oder dem Beklagten zuzurechnen. Die Frage der Haftungsaufteilung könne erst dann beurteilt werden, wenn geklärt sei, inwieweit dem Nebenintervenienten und damit auch der Klägerin ein Fehlverhalten auch in den genannten Punkten anzulasten sei.
Zur Höhe der Klagsforderung brauche das Berufungsgericht nicht Stellung zu nehmen, weil die Klägerin ihr Begehren in der Berufungsverhandlung um S 56.470,82 sA an "zusätzlicher Kostenerhöhung" eingeschränkt habe und der Beklagte das Honorar des Nebenintervenienten mit S 98.546,-- außer Streit gestellt habe.