Rechtssatz RS0021942
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021942
Entscheidungsdatum
29.09.2021
Rechtssatz
Beim Werkvertrag kann der Schadenersatzanspruch auf das im Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes liegende Erfüllungsinteresse auch verlangt werden wenn der Besteller
a) den Mangel (Schaden) auf andere Weise beseitigte;
b) den Unternehmer nicht zur Verbesserung des Mangels aufforderte. Die generelle Schadensminderungspflicht des Geschädigten besteht auch hier.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 565/92
Entscheidungstext OGH 04.02.1993 6 Ob 565/92
Veröff: SZ 66/17 = JBl 1993,786
- 1 Ob 573/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 573/95
Auch; Beisatz: Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist die Zumutbarkeit der Annahme der Naturalleistung des Schädigers für den Geschädigten und damit der Wegfall der Ersatzfähigkeit höherer als Geldersatz begehrter Mehrkosten zu prüfen (Ablehnung der von Welser dagegen vorgebrachten Argumente.) (T1)
- 1 Ob 624/95
Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 624/95
Auch; nur: Beim Werkvertrag kann der Schadenersatzanspruch auf das im Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes liegende Erfüllungsinteresse auch verlangt werden wenn der Besteller
a) den Mangel (Schaden) auf andere Weise beseitigte; (T2)
- 4 Ob 38/97k
Entscheidungstext OGH 11.03.1997 4 Ob 38/97k
Ähnlich
- 1 Ob 351/97t
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 351/97t
Auch; Beisatz: Beim Werkvertrag ist als Erfüllungsinteresse das für den Verbesserungsaufwand erforderliche Deckungskapital zu qualifizieren. Das Deckungskapital kann - unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten - auch gefordert werden, wenn der Unternehmer keine Verbesserungsgelegenheit hatte. Der Besteller hat lediglich die Schadenminderungspflicht einzuhalten. Führte der Geschädigte die erforderliche Verbesserung selbst durch oder veranlasste er sie durch einen Dritten, so hat ihm der Vertragspartner die mit dieser Ersatzvornahme verbundenen Aufwendungen zu ersetzen. (T3)
- 3 Ob 382/97s
Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 Ob 382/97s
- 6 Ob 308/97f
Entscheidungstext OGH 07.05.1998 6 Ob 308/97f
- 2 Ob 355/98i
Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 355/98i
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 235/02p
Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 235/02p
Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3 nur: Führte der Geschädigte die erforderliche Verbesserung selbst durch oder veranlasste er sie durch einen Dritten, so hat ihm der Vertragspartner die mit dieser Ersatzvornahme verbundenen Aufwendungen zu ersetzen. (T4); Beisatz: Ein dem Besteller im Zuge der Beseitigung eines Mangelschadens entstehender Verdienstentgang zählt nicht zu den fiktiven Reparaturkosten. (T5); Beisatz: Nach herrschender Meinung muss der Berechtigte die Kosten der Mangelbeseitigung (die Verbesserungskosten) allerdings nicht vorstrecken, sondern kann das Deckungskapital verlangen (SZ63/37; SZ66/17; SZ67/101; ecolex1996, 910 ua). (T6); Veröff: SZ 2002/152
- 9 Ob 66/04b
Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 66/04b
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Es sind jene konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) zu ersetzen, die zur Beseitigung des Mangels beziehungsweise Schadens erforderlich sind. (T7)
- 3 Ob 24/05h
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 24/05h
Vgl auch; nur: Der Schadenersatzanspruch auf das im Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes liegende Erfüllungsinteresse kann auch verlangt werden wenn der Besteller den Unternehmer nicht zur Verbesserung des Mangels aufforderte. (T8); Beisatz: Hier: Kaufvertrag. (T9); Beisatz: Der Anspruch auf Ersatz der Verbesserungskosten steht unabhängig von der Gewährung einer Nachholchance (durch den Veräußerer) zu. (T10); Beis wie T6
- 5 Ob 292/05k
Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 292/05k
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Nutzen des Geschädigten aus der um Jahre verlängerten Lebensdauer des Werkes ist nach dem Prinzip „neu für alt" in Abzug zu bringen. (T11); Beisatz: Hier: Sanierung eines mangelhaften Flachdaches. (T12)
- 2 Ob 260/05g
Entscheidungstext OGH 29.06.2006 2 Ob 260/05g
- 4 Ob 86/08p
Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 86/08p
Auch; nur T8; Beisatz: Hier: Noch immer zur Rechtslage vor dem GewRÄG 2001. (T13)
- 10 Ob 80/19s
Entscheidungstext OGH 18.02.2020 10 Ob 80/19s
Vgl; Beis wie T11
- 6 Ob 146/20v
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 146/20v
Vgl; Beis wie T11
- 7 Ob 116/21s
Entscheidungstext OGH 29.09.2021 7 Ob 116/21s
Vgl; Beis nur wie T11
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021942
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021
Dokumentnummer
JJR_19930204_OGH0002_0060OB00565_9200000_001