Die Revision des Klägers ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, zulässig und berechtigt.
Das Revisionsverfahren bezieht sich noch auf die Erneuerungskosten des Estrichs, die nach den Feststellungen 103.208 S betragen, und auf einen Teilbetrag von 10.200 S für die Anschaffung eines Barmöbelstücks. Diese Teilansprüche ergeben insgesamt 113.408 S, sodaß der in der Anfechtungserklärung und im Revisionsantrag genannte Gesamtbetrag von 113.448 S auf einem Rechenfehler beruht. Soweit der Kläger Aufwandersatz für die "Holzbar von 10.200 S" begehrt, verwechselt er dabei offenkundig die Wiederherstellungskosten einer Holzverkleidung, die nicht von Mitarbeitern der beklagten Partei beschädigt wurde, mit dem Wiederbeschaffungswert des Barmöbelstücks von 27.000 S, weil sich die Revisionsausführungen neben dem Estrich immer wieder auf die "Holzbar" beziehen. Die infolge der Rechtsmittelerklärung und des Rechtsmittelantrags unangefochtene Abweisung eines Teils der Wiederbeschaffungskosten der Holzbar sind also nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Zunächst ist klarzustellen, daß die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Neuherstellung des Estrichs nur dann vom Kläger zu tragende "Sowiesokosten" wären, wenn der durch das Ablaufrohrgebrechen 1993 verursachte Wasserstand in der Bodenkonstruktion des Kellers selbst durch fachgerechte Trockenlegungsarbeiten in Erfüllung des Werkvertrags nicht (vollständig) zu beseitigen gewesen wäre. Nur unter dieser - hier nicht erfüllten - Voraussetzung hätten derartige Kosten ihre Ursache im ursprünglich defekt gewordenen Ablaufrohr. Dann wären jedoch die Werklohnkosten für die Trockenlegungsarbeiten ein nutzloser Aufwand. Dazu stellen sich jedoch keine weiteren Fragen, weil die Feststellungen so zu verstehen sind, daß eine vollständige Behebung des Wasserschadens durch fachgerechte Trockenlegungsmaßnahmen - also ohne Neuherstellung des Estrichs - möglich gewesen wäre. Gerade darauf beruhen auch die Ausführungen der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung. Schuldinhalt war im übrigen, wie bereits das Erstgericht zutreffend hervorhob, nicht ein bloßer Trocknungsversuch, sondern eine Trockenlegung.
Seit der Entscheidung eines verstärkten Senats (SZ 63/37) konkurrieren im Werkvertragsrecht Gewährleistungs- mit Schadenersatzansprüchen. Danach kann der Besteller wegen Werkmängeln auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB vom Unternehmer den Ersatz des Erfüllungsinteresses begehren, sofern diese Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind (JBl 1996, 392 = RdW 1996, 110 = ecolex 1996, 250; 1 Ob 624/95; JBl 1995, 791 = ecolex 1995,551 [Wilhelm]; ecolex 1995, 20; SZ 66/17; SZ 63/53; SZ 63/37). Als Erfüllungsinteresse ist das für den Verbesserungsaufwand erforderliche Deckungskapital zu qualifizieren (JBl 1996, 392; 1 Ob 624/95; ecolex 1995, 20; SZ 66/17; SZ 63/37). Es ist bei Schadenersatz aus Vertrag nicht auf die Höhe der objektiven Wertminderung beschränkt, ist doch der Besteller vermögensmäßig so zu stellen, wie er stünde, wenn der Unternehmer ordnungsgemäß erfüllt hätte (JBl 1996, 392; SZ 63/37; JBl 1993, 786). Das Deckungskapital kann - nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten - auch gefordert werden, wenn der Unternehmer keine Verbesserungsgelegenheit hatte. Der Besteller hat lediglich die Schadenminderungspflicht einzuhaltenSeit der Entscheidung eines verstärkten Senats (SZ 63/37) konkurrieren im Werkvertragsrecht Gewährleistungs- mit Schadenersatzansprüchen. Danach kann der Besteller wegen Werkmängeln auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1489, ABGB vom Unternehmer den Ersatz des Erfüllungsinteresses begehren, sofern diese Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind (JBl 1996, 392 = RdW 1996, 110 = ecolex 1996, 250; 1 Ob 624/95; JBl 1995, 791 = ecolex 1995,551 [Wilhelm]; ecolex 1995, 20; SZ 66/17; SZ 63/53; SZ 63/37). Als Erfüllungsinteresse ist das für den Verbesserungsaufwand erforderliche Deckungskapital zu qualifizieren (JBl 1996, 392; 1 Ob 624/95; ecolex 1995, 20; SZ 66/17; SZ 63/37). Es ist bei Schadenersatz aus Vertrag nicht auf die Höhe der objektiven Wertminderung beschränkt, ist doch der Besteller vermögensmäßig so zu stellen, wie er stünde, wenn der Unternehmer ordnungsgemäß erfüllt hätte (JBl 1996, 392; SZ 63/37; JBl 1993, 786). Das Deckungskapital kann - nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten - auch gefordert werden, wenn der Unternehmer keine Verbesserungsgelegenheit hatte. Der Besteller hat lediglich die Schadenminderungspflicht einzuhalten
(JBl 1996, 392 [Ablehnung von Welser, ÖJZ 1993, 753]; SZ 66/17 = JBl
1993, 786 = ecolex 1993, 377). Führte der Geschädigte die
erforderliche Verbesserung selbst durch oder veranlaßte er sie durch einen Dritten, hat der Vertragspartner die Aufwendungen dieser Ersatzvornahme zu bezahlen (1 Ob 624/95; Koziol/Welser aaO 270). Dabei kann der zu leistende Verbesserungsaufwand auch in den Kosten einer völligen Neuherstellung des mangelhaften Werks bestehen, wenn der vertragsgemäße Zustand nicht anders erreicht werden kann (1 Ob 624/95; ecolex 1995, 20; SZ 63/53).
Diese Grundsätze wurden vom Berufungsgericht zutreffend erkannt. Dabei hätte das Deckungskapital für den erforderlichen Verbesserungsaufwand hier in jenen Kosten bestanden, die im Interesse einer fachgerechten Trockenlegung noch aufzuwenden gewesen wären. Ein auf einen derartigen Aufwand bezogener Anspruch kam für den Kläger jedoch aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Durch die unrichtige Auskunft, die wieder sichtbar gewordenen Wasserschäden hätten ihre Ursache in der "Bodenfeuchtigkeit", verneinte die beklagte Partei das Vorliegen eines Werkmangels. Wenn auch die Estrichöffnung unmittelbar erst durch die - ebenfalls unzutreffende - weitere und spätere Information des Sachverständigen des Gebäudeversicherers, "mit der vorangegangenen Abflußrohrgebrechensbehebung" sei "offensichtlich nicht die tatsächliche Schadensursache" beseitigt worden, veranlaßt wurde, wäre ein solcher Entschluß gar nicht denkbar, wenn die beklagte Partei einen Mangel ihrer Trockenlegungsarbeiten nicht schon vorher unzutreffend verneint und eine tatsächlich nicht verwirklichte Schadensursache ("Bodenfeuchtigkeit") genannt hätte. Gerade weil dem Kläger die Unrichtigkeit des letztgenannten Aspekts bewußt war, konnte er - als Ergebnis aller Informationen - schließlich nur mehr vermuten, es sei nach Abschluß der Trockenlegungsarbeiten zu einem weiteren Rohrgebrechen gekommen. Die unrichtige und für den Kläger bei rein äußerlicher Betrachtung des Schadensbildes unüberprüfbare Verneinung eines Werkmangels durch die beklagte Partei war daher die eigentliche, letztlich ausschlaggebende, wenngleich - nach den so auszulegenden Feststellungen der Vorinstanzen - nicht unmittelbare Ursache der Estrichöffnung, hätte doch eine solche im Falle einer ordnungsgemäßen Trockenlegung - gleichviel, ob aufgrund einer ursprünglich mangelfreien Vertragserfüllung oder als Folge einer späteren fachgerechten Verbesserung - unterbleiben können und sollen. Dabei hätte die beklagte Partei die Unzulänglichkeit ihrer Maßnahmen zur Trockenlegung wegen der bei ihr vorauszusetzenden Fachkenntnisse erkennen und den Kläger entsprechend aufklären müssen. Das folgt aus vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten, in deren Rahmen die Vertragspartner auch noch nach Erbringung der Hauptleistungen Auskunfts- und Belehrungspflichten haben (SZ 56/185). Demnach durfte die beklagte Partei den Kläger über die für sie erkennbare Ursache der im Kellermauerwerk neuerlich sichtbar gewordenen Feuchtigkeit, die in der mangelhaften Erbringung der Werkleistung lag, nicht im unklaren lassen. Hätte die beklagte Partei die mangelhafte Erfüllung des Werkvertrags im Rahmen einer entsprechenden Aufklärung des Klägers zugestanden, wäre die Estrichöffnung entbehrlich gewesen, weil bereits eine Verbesserung der mangelhaften Werkleistung die Austrocknung des Wasserschadens bewirkt hätte.
Durch die erörterte Fehlinformation des Klägers verwirklichte die beklagte Partei eine positive Vertragsverletzung (allgemein zu dieser Rechtsfigur SZ 64/9; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 473 f; F.Bydlinski in Klang2 IV/2, 324; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2 70 ff; ders, Österr Haftpflichtrecht I3 Rz 4/45; Koziol/Welser, Grundriß I10 268; kritisch nicht zum Haftungsergebnis, sondern nur zur abstrahierenden Zusammenfassung der Mißachtung bestimmter Vertragspflichten als positive Forderungs- bzw Vertragsverletzungen Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 48 zu § 918; Mayrhofer/Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 352 f; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 4 vor §§ 918-933). Fällen derartiger Vertragsverletzungen ist gemeinsam, daß der Gläubiger einen Vermögensnachteil erleidet, der von jenem Schaden verschieden ist, der ihm durch die gänzliche oder teilweise Nichterbringung der geschuldeten Leistung entsteht (Koziol/Welser aaO).Durch die erörterte Fehlinformation des Klägers verwirklichte die beklagte Partei eine positive Vertragsverletzung (allgemein zu dieser Rechtsfigur SZ 64/9; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 473 f; F.Bydlinski in Klang2 IV/2, 324; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2 70 ff; ders, Österr Haftpflichtrecht I3 Rz 4/45; Koziol/Welser, Grundriß I10 268; kritisch nicht zum Haftungsergebnis, sondern nur zur abstrahierenden Zusammenfassung der Mißachtung bestimmter Vertragspflichten als positive Forderungs- bzw Vertragsverletzungen Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 48 zu Paragraph 918,; Mayrhofer/Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 352 f; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 4 vor Paragraphen 918 -, 933,). Fällen derartiger Vertragsverletzungen ist gemeinsam, daß der Gläubiger einen Vermögensnachteil erleidet, der von jenem Schaden verschieden ist, der ihm durch die gänzliche oder teilweise Nichterbringung der geschuldeten Leistung entsteht (Koziol/Welser aaO).
Das Vertrauensinteresse erfaßt stets nur Schäden, die durch die Verletzung von Aufklärungspflichten in Erwartung der Gültigkeit oder Erfüllbarkeit eines Rechtsgeschäfts verursacht werden. Dagegen bezieht sich das Integritätsinteresse auf die Erhaltung vorhandener Güter gegenüber sonstigen Einwirkungen (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 2/96). Der Integritätsschaden wird durch das hypothetische Erfüllungsinteresse nicht begrenzt und bezieht sich unter anderem auf Vermögensnachteile durch falsche Auskünfte, die überflüssige Aufwendungen verursachen (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 2/98).
Gerade solche Aufwendungen sind hier in den Kosten der Öffnung und Erneuerung des Estrichs und jenen der erforderlichen Begleitmaßnahmen zu erblicken, weil sich der Kläger als Maßnahme zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung mit einer Verbesserung der mangelhaften Werkleistung durch weitere Entlüftungsmaßnahmen hätte begnügen können, wenn die beklagte Partei die Aufklärung über die wahre Ursache der neuerlich sichtbar gewordenen Wandfeuchtigkeit nicht schuldhaft unterlassen hätte. Zu einer solchen Verbesserung hätte er entweder die beklagte Partei auffordern oder - im Sinne der einleitenden Ausführungen - das für die Verbesserung erforderliche Deckungskapital verlangen können. Die Gründe des angefochtenen Urteils tragen daher die Abweisung des im Revisionsverfahren noch maßgeblichen Teil des Klagebegehrens nicht. Der Kläger hat vielmehr aufgrund der erörterten Rechtslage Anspruch auf Ersatz der eingeklagten und im Verfahren dritter Instanz noch strittigen Aufwendungen, weshalb der Revision Folge zu geben ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 43 Abs 1 und 50 ZPO. Der Kläger obsiegte - bezogen auf das Verfahren erster Instanz - mit rund 90 % des Klagebegehrens (137.408 S von 153.186 S). Er hat daher Anspruch auf Ersatz von 90 % der Pauschalgebühr und der von ihm getragenen Sachverständigenkosten. Davon sind 10 % der von der beklagten Partei bezahlten Sachverständigenkosten abzuziehen. Von den übrigen Kosten des Verfahrens erster Instanz stehen dem Kläger 80 % zu. Das Berufungsinteresse betrug in beiden Rechtsgängen 129.186 S. Davon setzte der Kläger 113.408 S durch. Er obsiegte also mit rund 88 %. In dieser Höhe ist ihm die Pauschalgebühr zuzuerkennen. Dabei ist zu beachten, daß der Kläger die Pauschalgebühr im Berufungsverfahren gemäß TP 2 Anm 5 GGG nur einmal zu entrichten hatte. Von den sonstigen Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Kläger 76 % zu ersetzen. Das Rechenergebnis folgt aus dem Spruch dieser Entscheidung. Im Revisionsverfahren obsiegte der Kläger zur Gänze, weshalb ihm die beklagte Partei die Kosten dieses Verfahrensabschnittes zur Gänze zu ersetzen hat.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 43, Absatz eins und 50 ZPO. Der Kläger obsiegte - bezogen auf das Verfahren erster Instanz - mit rund 90 % des Klagebegehrens (137.408 S von 153.186 S). Er hat daher Anspruch auf Ersatz von 90 % der Pauschalgebühr und der von ihm getragenen Sachverständigenkosten. Davon sind 10 % der von der beklagten Partei bezahlten Sachverständigenkosten abzuziehen. Von den übrigen Kosten des Verfahrens erster Instanz stehen dem Kläger 80 % zu. Das Berufungsinteresse betrug in beiden Rechtsgängen 129.186 S. Davon setzte der Kläger 113.408 S durch. Er obsiegte also mit rund 88 %. In dieser Höhe ist ihm die Pauschalgebühr zuzuerkennen. Dabei ist zu beachten, daß der Kläger die Pauschalgebühr im Berufungsverfahren gemäß TP 2 Anmerkung 5 GGG nur einmal zu entrichten hatte. Von den sonstigen Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Kläger 76 % zu ersetzen. Das Rechenergebnis folgt aus dem Spruch dieser Entscheidung. Im Revisionsverfahren obsiegte der Kläger zur Gänze, weshalb ihm die beklagte Partei die Kosten dieses Verfahrensabschnittes zur Gänze zu ersetzen hat.