Die beklagte Partei war vertraglich verpflichtet, einen zweischichtigen Verbundestrich herzustellen; das verwendete Betonmaterial sollte mindestens der Güteklasse B 300 in einer „Konsistenz von maximal K 4“ entsprechen. Das von der beklagten Partei hergestellte Werk war dagegen ein einschichtiger Estrich aus einem Betonmaterial der schlechteren Güteklasse B 225 in einer Konsistenz von K 5 (Fließbeton). Ein vertragsgemäßer zweischichter Verbundestrich wäre von höherer Qualität als der gewesen, den die beklagte Partei im Wirtschaftshof der klagenden Partei tatsächlich verlegt hatte. Vergleicht man die vertraglich geschuldete mit der erbrachten Leistung, ist in wertender Beurteilung von einem Fall der Schlechterfüllung auszugehen (vgl zur Abgrenzung von der Andersleistung: Koziol/Welser10 I 251 f mwN). Die beklagte Partei stellte zwar einen Estrich her, dieser entsprach jedoch nicht der vereinbarten Qualität.Die beklagte Partei war vertraglich verpflichtet, einen zweischichtigen Verbundestrich herzustellen; das verwendete Betonmaterial sollte mindestens der Güteklasse B 300 in einer „Konsistenz von maximal K 4“ entsprechen. Das von der beklagten Partei hergestellte Werk war dagegen ein einschichtiger Estrich aus einem Betonmaterial der schlechteren Güteklasse B 225 in einer Konsistenz von K 5 (Fließbeton). Ein vertragsgemäßer zweischichter Verbundestrich wäre von höherer Qualität als der gewesen, den die beklagte Partei im Wirtschaftshof der klagenden Partei tatsächlich verlegt hatte. Vergleicht man die vertraglich geschuldete mit der erbrachten Leistung, ist in wertender Beurteilung von einem Fall der Schlechterfüllung auszugehen vergleiche zur Abgrenzung von der Andersleistung: Koziol/Welser10 römisch eins 251 f mwN). Die beklagte Partei stellte zwar einen Estrich her, dieser entsprach jedoch nicht der vereinbarten Qualität.
Seit der Entscheidung eines verstärkten Senats (SZ 63/37) bestehen im auch hier maßgeblichen Werkvertragsrecht Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in voller Konkurrenz nebeneinander. Danach kann der Besteller wegen Mängeln des Werks auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB vom Unternehmer den Ersatz des Erfüllungsinteresses begehren, sofern die Werkmängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind (1 Ob 573/95; ecolex 1995, 551; ecolex 1995, 20; SZ 66/17; SZ 63/53; SZ 63/37). Das Erfüllungsinteresse besteht in dem für den Verbesserungsaufwand erforderlichen Deckungskapital (1 Ob 573/95; ecolex 1995, 20; SZ 66/17; SZ 63/37). Führte der Geschädigte - wie hier die klagende Partei teilweise - die erforderliche Verbesserung selbst durch oder veranlaßte er diese durch einen Dritten, hat der Ersatzpflichtige die Aufwendungen für diese Ersatzvornahme zu bezahlen (Koziol/Welser aaO 270). Der ersatzfähige Verbesserungsaufwand kann auch in den Kosten einer völligen Neuherstellung des mangelhaften Werks liegen, wenn der vertragsgemäße Zustand nicht anders erreicht werden kann (ecolex 1995, 20; SZ 63/53). Entsprechend diesen Grundsätzen macht die klagende Partei die für die Ersetzung des mangelhaften Werks durch ein vertragsgemäßes aufgewendeten und noch aufzunehmenden Beträge zu Recht geltend, weil feststeht, daß die Herstellung eines vertragsgemäßen Werks nur durch die vollständige Beseitigung des von der beklagten Partei verlegten und die Aufbringung eines neuen Estrichs möglich war. Das stellte das Erstgericht in Verdeutlichung seiner Feststellungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung durch die Hervorhebung des Umstands klar, „daß im konkreten Fall unabhängig von den zusätzlich noch aufgetretenen Schäden, nämlich den Rissen im Estrich, ein wesentlicher Mangel“ vorliege und „dieser Mangel“ nur durch eine Erneuerung des Estrichs behebbar sei.Seit der Entscheidung eines verstärkten Senats (SZ 63/37) bestehen im auch hier maßgeblichen Werkvertragsrecht Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in voller Konkurrenz nebeneinander. Danach kann der Besteller wegen Mängeln des Werks auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1489, ABGB vom Unternehmer den Ersatz des Erfüllungsinteresses begehren, sofern die Werkmängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind (1 Ob 573/95; ecolex 1995, 551; ecolex 1995, 20; SZ 66/17; SZ 63/53; SZ 63/37). Das Erfüllungsinteresse besteht in dem für den Verbesserungsaufwand erforderlichen Deckungskapital (1 Ob 573/95; ecolex 1995, 20; SZ 66/17; SZ 63/37). Führte der Geschädigte - wie hier die klagende Partei teilweise - die erforderliche Verbesserung selbst durch oder veranlaßte er diese durch einen Dritten, hat der Ersatzpflichtige die Aufwendungen für diese Ersatzvornahme zu bezahlen (Koziol/Welser aaO 270). Der ersatzfähige Verbesserungsaufwand kann auch in den Kosten einer völligen Neuherstellung des mangelhaften Werks liegen, wenn der vertragsgemäße Zustand nicht anders erreicht werden kann (ecolex 1995, 20; SZ 63/53). Entsprechend diesen Grundsätzen macht die klagende Partei die für die Ersetzung des mangelhaften Werks durch ein vertragsgemäßes aufgewendeten und noch aufzunehmenden Beträge zu Recht geltend, weil feststeht, daß die Herstellung eines vertragsgemäßen Werks nur durch die vollständige Beseitigung des von der beklagten Partei verlegten und die Aufbringung eines neuen Estrichs möglich war. Das stellte das Erstgericht in Verdeutlichung seiner Feststellungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung durch die Hervorhebung des Umstands klar, „daß im konkreten Fall unabhängig von den zusätzlich noch aufgetretenen Schäden, nämlich den Rissen im Estrich, ein wesentlicher Mangel“ vorliege und „dieser Mangel“ nur durch eine Erneuerung des Estrichs behebbar sei.
Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens beginnt erst zu laufen, wenn für den Werkbesteller das Mißlingen eines Verbesserungsversuchs des Werkunternehmers feststeht oder dieser eine Verbesserung endgültig verweigert (1 Ob 573/95; JBl 1992, 245 = ecolex 1992, 86). Diese Praxis stieß im Schrifttum auf Kritik (R.Welser in ÖJZ 1993, 753 ff; ders, Schadenersatz statt Gewährleistung 84; I.Welser, ecolex 1992, 85). Der erkennende Senat sah jedoch in seiner Entscheidung 1 Ob 573/95 keine Veranlassung, den im Schrifttum vorgetragenen Einwänden zu folgen, weil der Schaden für den Werkbesteller erst mit dem Scheitern eines Verbesserungsversuchs oder der endgültigen Verbesserungsverweigerung durch den Werkunternehmer feststeht. Daran ist festzuhalten. Im vorliegenden Fall lehnte die beklagte Partei in ihrem Schreiben vom 23.September 1989 eine Verbesserung endgültig ab, sodaß die Verjährungsfrist für den in der Klage geltend gemachten Mangelschaden nicht vor diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Da die Klage bereits am 2.Dezember 1991 eingebracht wurde, ist das Begehren auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung des von der beklagten Partei zu vertretenden Mangelschadens jedenfalls noch nicht verjährt. Die beklagte Partei hält ihre Verjährungseinrede im Rekursverfahren auch nicht mehr aufrecht.Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens beginnt erst zu laufen, wenn für den Werkbesteller das Mißlingen eines Verbesserungsversuchs des Werkunternehmers feststeht oder dieser eine Verbesserung endgültig verweigert (1 Ob 573/95; JBl 1992, 245 = ecolex 1992, 86). Diese Praxis stieß im Schrifttum auf Kritik (R.Welser in ÖJZ 1993, 753 ff; ders, Schadenersatz statt Gewährleistung 84; römisch eins.Welser, ecolex 1992, 85). Der erkennende Senat sah jedoch in seiner Entscheidung 1 Ob 573/95 keine Veranlassung, den im Schrifttum vorgetragenen Einwänden zu folgen, weil der Schaden für den Werkbesteller erst mit dem Scheitern eines Verbesserungsversuchs oder der endgültigen Verbesserungsverweigerung durch den Werkunternehmer feststeht. Daran ist festzuhalten. Im vorliegenden Fall lehnte die beklagte Partei in ihrem Schreiben vom 23.September 1989 eine Verbesserung endgültig ab, sodaß die Verjährungsfrist für den in der Klage geltend gemachten Mangelschaden nicht vor diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Da die Klage bereits am 2.Dezember 1991 eingebracht wurde, ist das Begehren auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung des von der beklagten Partei zu vertretenden Mangelschadens jedenfalls noch nicht verjährt. Die beklagte Partei hält ihre Verjährungseinrede im Rekursverfahren auch nicht mehr aufrecht.
Gemäß § 1298 ABGB hätte die beklagte Partei zu behaupten und zu beweisen gehabt, daß sie an der mangelhaften Erfüllung ihrer Vertragspflicht kein Verschulden treffe (ecolex 1995, 20; SZ 66/17; SZ 63/53; Koziol/Welser aaO 269). Die beklagte Partei hat im Verfahren erster Instanz aber nicht einmal behauptet, sie habe ihre Vertragspflicht schuldlos schlecht erfüllt.Gemäß Paragraph 1298, ABGB hätte die beklagte Partei zu behaupten und zu beweisen gehabt, daß sie an der mangelhaften Erfüllung ihrer Vertragspflicht kein Verschulden treffe (ecolex 1995, 20; SZ 66/17; SZ 63/53; Koziol/Welser aaO 269). Die beklagte Partei hat im Verfahren erster Instanz aber nicht einmal behauptet, sie habe ihre Vertragspflicht schuldlos schlecht erfüllt.
Vom Erstgericht wurde daher im grundsätzlichen richtig erkannt, daß dem Klagebegehren schon deshalb stattzugeben ist, weil die beklagte Partei für den von ihr verschuldeten Mangelschaden einzustehen und der klagenden Partei daher jene Beträge zu ersetzen hat, die diese für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereits aufwendete und noch aufzuwenden haben wird. Nur solche Kosten bilden aber den Streitgegenstand. Es bedarf somit zur abschließenden rechtlichen Beurteilung der Streitsache nicht mehr der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Verfahrensergänzung. Das Klagebegehren findet seine Rechtfertigung bereits in der Ersatzpflicht der beklagten Partei für den oben behandelten und von der klagenden Partei auch geltend gemachten Mangelschaden.
Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt muß im übrigen nicht neuerlich auf die Frage eingegangen werden, ob der Geschädigte das für eine vertragsgemäße Verbesserung des mangelhaften Werks erforderliche Deckungskapital bzw den für die Schadensbehebung bereits getätigten Aufwand erst dann begehren könne, wenn er dem Ersatzpflichtigen eine dann ungenutzt gebliebene Möglichkeit zur Verbesserung eingeräumt habe. Die beklagte Partei lehnte nämlich eine Verbesserung des mangelhaften Werks - nach wiederholten Aufforderungen - ab.
Die Streitsache ist daher im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils entscheidungsreif.
Dem Rekurs der beklagten Partei ist somit nicht Folge zu geben; dagegen ist über den Rekurs der klagenden Partei gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO spruchgemäß zu entscheiden.Dem Rekurs der beklagten Partei ist somit nicht Folge zu geben; dagegen ist über den Rekurs der klagenden Partei gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.