Die in der Revision erhobenen Rügen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) wurden vom Revisionsgericht geprüft; sie sind jedoch nicht berechtigt. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Richtig ist zwar, dass es einen Verfahrensmangel bewirkt, wenn das Berufungsgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes ohne Wiederholung der Beweisaufnahme abgeht (RIS-Justiz RS0043461 ua); ein solcher Fall liegt jedoch entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht vor. Sie bestreitet zwar nach wie vor, dass der von ihr gelieferte Server die gerügten Datenbankinkonsistenzen hervorrief; davon ist aber nach den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen auszugehen. Rechtlich ist vorauszuschicken, dass im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Kaufvertrag noch vor dem 1. 1. 2002 geschlossen wurde, die maßgeblichen Bestimmungen des ABGB, insbesondere § 932, noch in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des GewRÄG, BGBl I 2001/48, anzuwenden sind (RV 422 BlgNR 21. GP 31).Die in der Revision erhobenen Rügen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) wurden vom Revisionsgericht geprüft; sie sind jedoch nicht berechtigt. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Richtig ist zwar, dass es einen Verfahrensmangel bewirkt, wenn das Berufungsgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes ohne Wiederholung der Beweisaufnahme abgeht (RIS-Justiz RS0043461 ua); ein solcher Fall liegt jedoch entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht vor. Sie bestreitet zwar nach wie vor, dass der von ihr gelieferte Server die gerügten Datenbankinkonsistenzen hervorrief; davon ist aber nach den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen auszugehen. Rechtlich ist vorauszuschicken, dass im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Kaufvertrag noch vor dem 1. 1. 2002 geschlossen wurde, die maßgeblichen Bestimmungen des ABGB, insbesondere Paragraph 932,, noch in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des GewRÄG, BGBl römisch eins 2001/48, anzuwenden sind Regierungsvorlage 422 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 31).
Unterlässt der Schuldner (Verkäufer) die Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte (1 Ob 351/97t; 4 Ob 47/01t ua). Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 932 Rz 20, 20e mwN; RIS-Justiz RS0018239, RS0086353 ua). Eine objektiv-abstrakte Schadensberechnung kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn die Reparatur vom Geschädigten vorgenommen wurde (8 Ob 318/98t ua). Insoweit ist dem Berufungsgericht zu folgen.Unterlässt der Schuldner (Verkäufer) die Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte (1 Ob 351/97t; 4 Ob 47/01t ua). Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu (Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 932, Rz 20, 20e mwN; RIS-Justiz RS0018239, RS0086353 ua). Eine objektiv-abstrakte Schadensberechnung kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn die Reparatur vom Geschädigten vorgenommen wurde (8 Ob 318/98t ua). Insoweit ist dem Berufungsgericht zu folgen.
Führt also der Geschädigte die Verbesserung selbst durch oder veranlasst er sie durch einen Dritten, so hat ihm der Vertragspartner die mit dieser Ersatzvornahme verbundenen konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) zu ersetzen, die zur Beseitigung des Mangels bzw Schadens erforderlich sind (Reischauer aaO § 932 Rz 20e; 1 Ob 624/95; 1 Ob 351/97t; 10 Ob 342/97k; 4 Ob 47/01t ua). Der Gläubiger hat also Anspruch auf jene erforderlichen (dh kausalen) Verbesserungskosten, die die Erreichung des Erfüllungszustandes ermöglichen. Er muss sich bezüglich des geschuldeten Erfüllungszustandes nicht mit einem Weniger begnügen;Führt also der Geschädigte die Verbesserung selbst durch oder veranlasst er sie durch einen Dritten, so hat ihm der Vertragspartner die mit dieser Ersatzvornahme verbundenen konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (Paragraphen 918, 921, ABGB) zu ersetzen, die zur Beseitigung des Mangels bzw Schadens erforderlich sind (Reischauer aaO Paragraph 932, Rz 20e; 1 Ob 624/95; 1 Ob 351/97t; 10 Ob 342/97k; 4 Ob 47/01t ua). Der Gläubiger hat also Anspruch auf jene erforderlichen (dh kausalen) Verbesserungskosten, die die Erreichung des Erfüllungszustandes ermöglichen. Er muss sich bezüglich des geschuldeten Erfüllungszustandes nicht mit einem Weniger begnügen;
der Gläubiger hat Anspruch auf jenen Erfolg, der ihm zusteht. Bezüglich des Weges zum Erfolg trifft ihn jedoch die Schadensminderungspflicht (Reischauer aaO § 932 Rz 20e; 1 Ob 351/97t;der Gläubiger hat Anspruch auf jenen Erfolg, der ihm zusteht. Bezüglich des Weges zum Erfolg trifft ihn jedoch die Schadensminderungspflicht (Reischauer aaO Paragraph 932, Rz 20e; 1 Ob 351/97t;
RIS-Justiz RS0018262, RS0027043 ua). Auch darin ist dem Berufungsgericht zu folgen. Die Beweislast für die Verletzung der Schadensminderungspflicht trifft den Schädiger (Reischauer aaO § 921 Rz 4 mwN ua).RIS-Justiz RS0018262, RS0027043 ua). Auch darin ist dem Berufungsgericht zu folgen. Die Beweislast für die Verletzung der Schadensminderungspflicht trifft den Schädiger (Reischauer aaO Paragraph 921, Rz 4 mwN ua).
Zu den Verbesserungskosten gehören unter anderem auch die Kosten der Fehlersuche, um zu klären, was in welcher Weise zu verbessern ist. Da nur jene Kosten zu ersetzen sind, die zur Beseitigung des Mangels bzw Schadens erforderlich sind, kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, die von der Data Systems der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen wären nicht im Detail zu überprüfen. Es geht hier nicht darum, ob es der Klägerin vorzuwerfen ist, die Rechnungen der Data Systems "akzeptiert" zu haben. Es geht vielmehr darum, ob tatsächlich die geltend gemachten Kosten durch die mangelhafte Lieferung des Verkäufers der Hardware verursacht wurden. Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797 ua). Den Geschädigten trifft also auch die Beweislast für den Kausalzusammenhang; dies gilt auch nach § 1298 ABGB. Die Beweislastumkehr nach dieser Bestimmung betrifft nämlich nur den Verschuldensbereich (RIS-Justiz RS0022686).Zu den Verbesserungskosten gehören unter anderem auch die Kosten der Fehlersuche, um zu klären, was in welcher Weise zu verbessern ist. Da nur jene Kosten zu ersetzen sind, die zur Beseitigung des Mangels bzw Schadens erforderlich sind, kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, die von der Data Systems der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen wären nicht im Detail zu überprüfen. Es geht hier nicht darum, ob es der Klägerin vorzuwerfen ist, die Rechnungen der Data Systems "akzeptiert" zu haben. Es geht vielmehr darum, ob tatsächlich die geltend gemachten Kosten durch die mangelhafte Lieferung des Verkäufers der Hardware verursacht wurden. Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797 ua). Den Geschädigten trifft also auch die Beweislast für den Kausalzusammenhang; dies gilt auch nach Paragraph 1298, ABGB. Die Beweislastumkehr nach dieser Bestimmung betrifft nämlich nur den Verschuldensbereich (RIS-Justiz RS0022686).
Im vorliegenden Fall stellte das Erstgericht wie bereits ausgeführt fest, dass sich die von der Data Systems gelegten Rechnungen nur teilweise der Behebung des aufgetretenen Fehlers zuordnen ließen und dass sich die notwendigen Kosten der Fehlersuche und Behebung des Fehlers auf ATS 45.936 inkl USt belaufen. Dazu kämen noch angemessene Eigenleistungen der Klägerin zur Behebung der aufgetretenen Mängel im Ausmaß von ATS 12.480 inkl USt. Ferner liege noch eine Wertminderung des Leihservers der Data Systems im Betrag von ATS 19.495,68 inkl USt vor, sodass sich ein Gesamtbetrag von ATS 77.911,68 für die Kosten der Fehlersuche und Mängelbehebung errechne.
Es steht im Zusammenhang mit den weiteren erstgerichtlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung allerdings nicht eindeutig fest, ob das Erstgericht bezüglich der Höhe der Klageforderung abstrakte und konkrete Schadensberechnung bzw Tatsächliches und Rechtliches mischte, solange das Berufungsgericht die von der Klägerin in der Berufung erhobene Mängel- und Tatsachenrüge unbehandelt lässt, die vehement in Abrede stellt, der Schaden wäre geringer als der Klagebetrag. Stünde nämlich tatsächlich fest, dass auf die gegenständliche Fehlersuche und Mängelbehebung nur Aufwendungen von ATS 77.911,68 (EUR 5.662,06) entfielen (arg erforderlich waren), dann würde es den darüber hinausgehenden geltend gemachten Kosten an der Kausalität mangeln. Der Ersatz von Aufwendungen kommt aber nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nicht in Betracht, wenn kein Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden Tat und diesen Aufwendungen besteht (Reischauer aaO § 932 Rz 20j mwN; 10 Ob 342/97k ua). Dies macht eine (teilweise) Aufhebung des Berufungsurteils unumgänglich.Es steht im Zusammenhang mit den weiteren erstgerichtlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung allerdings nicht eindeutig fest, ob das Erstgericht bezüglich der Höhe der Klageforderung abstrakte und konkrete Schadensberechnung bzw Tatsächliches und Rechtliches mischte, solange das Berufungsgericht die von der Klägerin in der Berufung erhobene Mängel- und Tatsachenrüge unbehandelt lässt, die vehement in Abrede stellt, der Schaden wäre geringer als der Klagebetrag. Stünde nämlich tatsächlich fest, dass auf die gegenständliche Fehlersuche und Mängelbehebung nur Aufwendungen von ATS 77.911,68 (EUR 5.662,06) entfielen (arg erforderlich waren), dann würde es den darüber hinausgehenden geltend gemachten Kosten an der Kausalität mangeln. Der Ersatz von Aufwendungen kommt aber nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nicht in Betracht, wenn kein Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden Tat und diesen Aufwendungen besteht (Reischauer aaO Paragraph 932, Rz 20j mwN; 10 Ob 342/97k ua). Dies macht eine (teilweise) Aufhebung des Berufungsurteils unumgänglich.
Nach den von der Beklagten unbekämpft gebliebenen Feststellungen ist aber bereits jetzt davon auszugehen, dass zumindest Kosten von ATS 77.911,68 (EUR 5.662,06) durch die mangelhafte Hardwarelieferung der Beklagten verursacht wurden; insoweit konnte daher das Berufungsurteil als Teilurteil bestätigt werden. Die darin enthaltene Entscheidung über die teilweise zugesprochenen, teilweise abgewiesenen Zinsen beruht auf § 352 HGB, § 1333 Abs 2 ABGB idF des ZinsRÄG, BGBl I 2002/118. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde vom Revisionsgericht nur über jene Zinsen abweislich entschieden, die sich auf den teilerledigten Kapitalbetrag beziehen. Zu den näheren Details kann nach § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Das Berufungsgericht, das ausgehend von einer nicht gebilligten Rechtsansicht die Mängel- und Tatsachenrüge der Klägerin in der Berufung ungeprüft ließ, wird sohin die zur abschließenden Beurteilung erforderliche Tatsachengrundlage eines mängelfreien Verfahrens zu klären und sodann neuerlich zu entscheiden haben, ob über den Betrag von EUR 5.662,06 hinaus Aufwendungen zur Mängelbehebung erforderlich waren. Die erforderlichen Kosten setzen Kausalität voraus und sind hinsichtlich ihrer Ersatzfähigkeit der Höhe nach durch die Schadensminderungspflicht des Geschädigten - nicht jedoch durch eine davon losgelöst zu beurteilende Angemessenheit - limitiert.Nach den von der Beklagten unbekämpft gebliebenen Feststellungen ist aber bereits jetzt davon auszugehen, dass zumindest Kosten von ATS 77.911,68 (EUR 5.662,06) durch die mangelhafte Hardwarelieferung der Beklagten verursacht wurden; insoweit konnte daher das Berufungsurteil als Teilurteil bestätigt werden. Die darin enthaltene Entscheidung über die teilweise zugesprochenen, teilweise abgewiesenen Zinsen beruht auf Paragraph 352, HGB, Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB in der Fassung des ZinsRÄG, BGBl römisch eins 2002/118. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde vom Revisionsgericht nur über jene Zinsen abweislich entschieden, die sich auf den teilerledigten Kapitalbetrag beziehen. Zu den näheren Details kann nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Das Berufungsgericht, das ausgehend von einer nicht gebilligten Rechtsansicht die Mängel- und Tatsachenrüge der Klägerin in der Berufung ungeprüft ließ, wird sohin die zur abschließenden Beurteilung erforderliche Tatsachengrundlage eines mängelfreien Verfahrens zu klären und sodann neuerlich zu entscheiden haben, ob über den Betrag von EUR 5.662,06 hinaus Aufwendungen zur Mängelbehebung erforderlich waren. Die erforderlichen Kosten setzen Kausalität voraus und sind hinsichtlich ihrer Ersatzfähigkeit der Höhe nach durch die Schadensminderungspflicht des Geschädigten - nicht jedoch durch eine davon losgelöst zu beurteilende Angemessenheit - limitiert.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.