Begründung:
Aufgrund des Vertrags vom 19.Februar 1988 mit ihrer Erstnebenintervenientin hatte die klagende Partei eine Transport- und Siloeinrichtung für Ölsaaten, Schrot und Sonnenblumenschalen als Generalunternehmerin zu errichten. Deren Zweitnebenintervenientin vertrat die Erstnebenintervenientin "in sämtlichen technischen Belangen". Die klagende Partei betreibt ein Unternehmen für Siloeinrichtungen, sie ist jedoch im Silobau fachlich nicht qualifiziert. Von der erstbeklagten Partei werden seit Jahren Stahlblechrundsilos hergestellt und montiert. Deren Nebenintervenient besorgt die statischen Berechnungen. Der Zweitbeklagte ist persönlich haftender Gesellschafter der erstbeklagten Partei.
Die klagende Partei erstellte "das Gesamtkonzept". Soweit sie die Herstellung von "Einheiten" an Subunternehmer wie die erstbeklagte Partei weitergab, besorgten diese auch die Planung. An den Planungsschnittstellen besorgten Mitarbeiter der klagenden Partei die Koordination. Schnittstellen ergaben sich "dort, wo ein Lieferumfang oder eine Liefereinheit" mit einer anderen "Liefereinheit" zu verknüpfen war. Eine solche Schnittstelle war auch die Silooberkante.
Die erstbeklagte Partei bot der klagenden Partei am 26.Februar 1988 als Ergebnis von Verhandlungen die Errichtung von sieben Rundsilos aus verzinktem Stahlwellblech zur Lagerung von Raps und Sonnenblumensaat in bestimmter Größe "mit jeweils einem runden Einlaufstutzen in der Dachmitte mit 250 mm Durchmesser, ... Dichtungsstreifen für die vertikalen und horizontalen Stoßstellen des Silomantels und Dichtringen für die Schrauben mit einem Gewicht von ca. 21,5 t pro Silo unter Verwendung von starken Original-U-Walzprofilen nach DIN gefertigt (keine Kantprofile) für die Vertikalverstärkungen" samt doppelreihiger bzw. dreireihiger Verschraubung der Mantelbleche mittels feuerverzinkter Spezialschrauben an und betonte, "gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften zur Herstellung und zum Schweißen von Stahlbauten nach DIN 18.800/6/3 geeignet und zugelassen" zu sein. Das gelte auch für die korrespondierende Ö-Norm. Im vorangegangenen Anbot vom 19.Februar 1988 hatte die erstbeklagte Partei auf eine Silostatik "nicht nur nach DIN, sondern (auch) nach dem letzten Stand der Ö-Norm" und auf eine Werkherstellung "mit höchster Qualität ... zum bestmöglichen Preis" hingewiesen.
Die klagende Partei nahm das Anbot vom 26.Februar 1988 am 1.März 1988 mittels Fax an. Ihr war die Statik des Nebenintervenienten der erstbeklagten Partei bekannt. Deren Grundlage war eine maximale Rapswichte von 6,0 kN/m3. Der Statiker hatte von einem Angestellten der erstbeklagten Partei die Auskunft erhalten, daß Raps rieselfreudig sei und keine Brücken bilde. Der klagenden Partei war die Rapswichte von 6,0 bis 7,0 kN/m3 immer bekannt. Sie hatte "in ihrer eigenen Dokumentation" einen Wert von 6,5 kN/m3 ausgewiesen. In einer entgeltlichen "Machbarkeitsstudie" des Statikers im Auftrag der klagenden Partei wurde der Rapswichte - auch als Ergebnis von Gesprächen mit Mitarbeitern der klagenden Partei - ein Wert von 6,0 kN/m3 zugeordnet.
Der "Einlaufstutzen", den die erstbeklagte Partei - nach der ursprünglichen Planung - herzustellen gehabt hätte, sollte sich in eine kreisrunde Öffnung im Durchmesser von 35 cm einfügen, den Silodeckel 5 cm überragen und 20 cm in das Siloinnere reichen. Dieser Stutzen wäre jedoch kein "Befüllstutzen" gewesen, sondern hätte der Montage der Regenabdeckung und dem Anschluß der Befülleinrichtung gedient. Seine korrekte Bezeichnung wäre "Füllrohrdurchführung". Er wäre ein Teil des Silos, jedoch kein solcher der Fördereinrichtung gewesen und hätte eine zentrische Silobefüllung nicht bewirken können. Die Herstellung der Befülleinrichtung gehörte nicht zu den vertraglichen Leistungspflichten der erstbeklagten Partei. Diese hatte daher auch "keinen Auftrag zur Lieferung irgendwelcher Teile für eine zentrische Befüllung". Dafür hatte die klagende Partei selbst zu sorgen. Die erstbeklagte Partei hatte der klagenden Partei nach der Auftragserteilung - in Erfüllung einer vertraglichen Absprache - eine Dokumentation übergeben. Dieser war auch die Statik und eine Betriebsanleitung angeschlossen. Dadurch erhielt die klagende Partei Kenntnis davon, daß die zu errichtenden Silos zentrisch zu befüllen und zu entleeren sein würden und deren Statik auf einer Schüttgutwichte von 6,0 kN/m3 und fehlenden Brückenbildungen aufbaute.
Aufgrund eines Änderungswunsches der Erstnebenintervenientin der klagenden Partei sollte ein größeres Silofüllvolumen erzielt werden. Daraufhin veranlaßte die klagende Partei eine Umplanung der Siloeinlauföffnungen im Dachdom "von rund auf quadratisch". Die Dachneigung wurde verändert. Die Vorrichtung zur zentrischen Befüllung mußte sich außerhalb des Silos befinden. Weil der Schüttkegel infolge des vorgegebenen Füllvolumens bis unter das Dach reichen sollte, durfte kein Rohr in das Siloinnere vordringen. Den Auftrag zur Herstellung der "Befülleinrichtung bis Oberkante Silo" erteilte die klagende Partei einem am Verfahren nicht beteiligten Unternehmen. Dieser Werkauftrag bezog sich auf "den kompletten Einlauf, also das Befüllrohr und den Einlaufstutzen oberhalb des Silos samt Verschleißschutz". Zum Leistungsumfang gehörte auch ein "Einlaufprallkasten" samt Gummiplatte. Dieser konnte jedoch eine zentrische Befüllung der Silozelle ohne Rohrführung in deren Innenraum nicht gewährleisten. Dessen Wirkungen mußten vielmehr einen exzentrischen Schüttkegel entstehen lassen. Eine zentrische Befüllung hätte nur durch ein zumindest 0,5 m in das Siloinnere vordringendes Füllrohr erreicht werden können, was jedoch das Füllvolumen entsprechend verringert hätte. Der "Einfüllstutzen" in der Planung der erstbeklagten Partei fiel als Folge der Umplanung weg und schien in einem Änderungsplan nicht mehr auf. Dessen Ausführung hätte auch ein Aufsetzen des Einlaufprallkastens verhindert. Ein Mitarbeiter der klagenden Partei erklärte daher auf Befragen ausdrücklich, derartige Stutzen wegzulassen. Die erstbeklagte Partei verrechnete die Herstellung solcher Stutzen, obgleich deren Anfertigung unterblieben war.
Die DIN 18.914 entspricht dem auch in Österreich zu beachtenden Stand der Technik. Sie bestimmt, daß in dünnwandigen Blechsilos - wie den vorliegenden - nur rieselfreudiges Schüttgut, das keine Brücken bildet, gelagert werden darf und deren Befüllung und Entleerung zentrisch zu erfolgen hat. Der Silohersteller bzw -vertreiber hat den Silobetreiber in einer schriftlichen Betriebsanleitung über das zulässige Schüttgut und die Erfordernisse der zentrischen Befüllung und Entleerung zu unterrichten. Diesen Anforderungen entsprach das von der klagenden Partei auf jedem Silo montierte Schild nicht.
In einer Statik kann die Brückenbildung von Füllgut nicht berücksichtigt werden, weil deren Wirkung unbekannt ist. Um solchen "Unzulänglichkeiten" zu begegnen, werden Sicherheitsbeiwerte herangezogen. Die hier maßgebliche Statik entsprach den üblichen Sicherheitsreserven und war - ausgehend von ihren Prämissen einer Rapswichte von 6,0 kN/m3 sowie einer zentrischen Befüllung und Entleerung ohne Brückenbildung - richtig. Die Konstruktionsart der Silos und die "verwendeten Eisenteile" entsprachen dem "heutigen Stand der Technik". Eine geringfügige exzentrische Entleerung hat allein "wenig Einfluß auf die Haltbarkeit eines Silos", sie bleibt jedoch in Hinsicht auf unbekannte Fließkanäle innerhalb des Silos "eine unbekannte Größe". Eine Erhöhung der Wichte von 6,0 auf 6,5 bis 7,5 kN/m3 bewirkt bloß eine geringfügige Mehrbeanspruchung der Silowand, die für sich allein keinen Einsturz verursachen kann. Auch bei zentrischer Silobefüllung hätte sich eine kleine Schüttgutbrücke bilden können, deren Einbruch jedoch den Einsturz eines statikgemäßen Silos ebenfalls nicht verursacht hätte.
Mitarbeitern der klagenden Partei hätte anläßlich der Zulaufmontage auffallen müssen, daß das Schüttgut durch den Prallkasten nicht senkrecht nach unten, sondern schräg in den Silo gelenkt wird.
Die Befüllung des Silos 1 mit Raps setzte im Februar 1989 ein; am 7. Juli 1989 war ein Füllstand von fast 100 % erreicht, der jedoch wegen des Schüttkegels nicht dem Silovolumen entsprach. Auch Silo 2 war an diesem Tag bereits zu etwa 50 % mit Raps gefüllt. Im Rahmen eines 72-Stunden-Tests wurde am 9.Juli 1989 mit der Siloentleerung begonnen. Der Silo 1 brach drehend zusammen. Dabei stieß er gegen den Silo 2 und verursachte auch dessen Einsturz.
Die klagende Partei bediente sich zur Schadensbehebung und Neuerrichtung der Gesamtanlage verschiedener Drittunternehmen und trug die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Die erstbeklagte Partei führte Aufräumarbeiten durch. Die neuen Silos waren stärker ausgeführt als jene der erstbeklagten Partei.
Die klagende Partei begehrte von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand den Ersatz des Aufwands für die Abtragungs-, Neuerrichtungs- und Nebenkosten im Betrag von 12,876.215,80 S sA. Sie brachte vor, das Schadensereignis sei auf eine zu schwach ausgelegte Silokonstruktion mit unzureichenden Blechen, Stehern und Schrauben auf die trotz Bestellung unterbliebene Anbringung eines Einlaufstutzens und auf eine Statik zurückzuführen, die auf praxisfernen Idealbedingungen beruhe. Die erstbeklagte Partei hätte davor zu warnen gehabt, daß die gewählte Konstruktion keine zentrische Silobefüllung ermögliche. Sie habe die beschädigten Silos zwar abgetragen, die Errichtung eines tauglichen Werks jedoch verweigert. Die klagende Partei habe sich daher anderer Unternehmen bedienen müssen. Der daraus resultierende Aufwand und jener Verzögerungsschaden, den sie ihrer Auftraggeberin habe ersetzen müssen, ergäben den Klageanspruch. Die erstbeklagte Partei habe ihre Vertragspflichten grob fahrlässig verletzt. Der Zweitbeklagte sei persönlich haftender Gesellschafter der erstbeklagten Partei und hafte als Solidarschuldner für die geltend gemachten Schäden.
Die beklagten Parteien wendeten ein, die Silos fachgerecht errichtet zu haben. Auf die erforderlichen Betriebsbedingungen (zentrische Befüllung und Entleerung, Wichte 6,0 kN/m3, keine Brückenbildung) sei hingewiesen worden. Das Schadensereignis sei primär auf die exzentrische Silobefüllung zurückzuführen. Diese habe die klagende Partei zu vertreten. Die Herstellung der Befülleinrichtung sei nicht Vertragsgegenstand gewesen. Diese sei von der klagenden Partei selbst unzulänglich ausgeführt und deren Montageleiter sei auf diesen Umstand auch hingewiesen worden. Es seien taugliche Sanierungsvorschläge erstattet, jedoch unentgeltliche Verbesserungsmaßnahmen verweigert worden. Wäre der erstbeklagten Partei ein Verschulden zuzurechnen, müßte sich die klagende Partei ein überwiegendes Mitverschulden anlasten lassen.
Sachverständigenkosten seien vorprozessuale Kosten. Deren Geltendmachung scheitere an der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Bestimmte Teilansprüche seien verjährt. Außerdem habe eine Vorteilsausgleichung stattzufinden. Die Kosten der Aufräumarbeiten von 412.978,25 S habe die klagende Partei jedenfalls zu ersetzen. Dieser Betrag werde, soweit die Klageforderung zu Recht bestehen sollte, aufrechnungsweise eingewendet.
Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, daß bestimmt bezeichnete Teilbeträge des Klagebegehrens und die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung dem Grunde nach "zu 50 % zu Recht und zu 50 % nicht zu Recht" bestünden. Es stellte - außer dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - unter anderem noch fest:
Hätte eine zentrische Befüllung stattgefunden, wäre ein statikgemäßer Silo trotz exzentrischer Entleerung, höherer Rapswichte und Brückenbildung nicht eingestürzt. Die tatsächlichen Betriebsverhältnisse der Silos seien jedoch "gravierend anders" gewesen. Sie seien weder zentrisch befüllt, noch so entleert worden. Die Entleerung sei 30 cm exzentrisch erfolgt. Diese Umstände hätten die Fließkanäle beeinflußt und die Betriebsbedingungen durch Brückenbildungen "mit der Auslösung ungeheurer Kräfte" verschärft. Die Siloherstellung sei von den Vorgaben des Statikers abgewichen. Die erstbeklagte Partei habe etwa 4 t Material je Silo eingespart. Das sei zu Lasten der Sicherheitsreserve gegangen. Um realen Betriebsbedingungen zu entsprechen, wären eine Verstärkung der Steher und Maßnahmen gegen die Brückenbildung erforderlich gewesen. Die Statik habe den Anforderungen des tatsächlich errichteten Werks - mangels erforderlicher Sicherheitsreserven - nicht entsprochen. Die erstbeklagte Partei habe ungeeignete Schrauben sowie den Kraftschluß vermindernde Gummiplättchen verwendet und teils ungeeignete, teils qualitativ minderwertige Steher eingebaut.
Ursächlich für das Schadensereignis sei gewesen, daß die exzentrische Befüllung und Entleerung des Silos 1 in Verbindung mit einem deshalb nicht mehr nachvollziehbaren Fließverhalten des Schüttguts eine kleine Brücke bewirkt habe, durch deren Einbruch schlagartig Kräfte freigesetzt worden seien, die durch "die 40 %ige Sicherheit" nicht mehr hätten abgefangen werden können. Selbst eine noch stärkere Dimensionierung der Silobauteile hätte "eine momentane Kraftentwicklung aus einem Brückeneinsturz ... mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht verkraftet". Deshalb seien Vorkehrungen gegen die Brückenbildung zu treffen. Das Schadensereignis sei erst durch das Zusammenwirken aller festgestellten Ursachen bewirkt worden.
Die Umsetzung des Sanierungsvorschlags der erstbeklagten Partei nach dem Siloeinsturz hätte den bedungenen Silogebrauch nicht gewährleisten können. Eine ordnungsgemäße Sanierung hätte eine zentrische Befüllung sicherstellen müssen. Jeder einzelne Steher und jedes einzelne Blech hätten untersucht und im Beschädigungsfall durch Neuteile ersetzt werden müssen. Das wäre einem Neuaufbau gleichgekommen, hätte jedoch "wesentlich mehr Kosten und Zeit verschlungen" als die Neuerrichtung.
Nach Ansicht des Erstgerichts ist den beklagten Parteien vorzuwerfen, die Siloherstellung "unter Mißachtung der Statik gemacht zu haben". Deshalb habe es an einer Sicherheitsreserve gefehlt. Das Werk sei nicht vertragsgemäß hergestellt worden, die Silos seien für den bedungenen Gebrauch ungeeignet und "eine ständige Gefahrenquelle" gewesen. Es habe nur mehr der exzentrischen Befüllung und Entleerung des Silos 1 bedurft, um dessen Einsturz zu verursachen. Bei "betrieblicher Weiterführung unter denselben Bedingungen" wären auch die anderen Silos eingestürzt. Der nicht rotationssymetrische Silobetrieb durch exzentrische Befüllung und Entleerung sei jedoch der klagenden Partei zuzurechnen. Diese habe es unterlassen, eine "zentrische Befüllungsvorrichtung" zu schaffen. Deren Herstellung sei keine Vertragspflicht der erstbeklagten Partei gewesen. Diese sei als "reiner Silohersteller" nicht verpflichtet gewesen, Elemente anderer Hersteller zu berücksichtigen, die an ihr Werk angeschlossen hätten. Eine "Zuordnung von Verschuldensausmaßen" an die klagende und die erstbeklagte Partei sei nicht möglich. Die Streitteile hätten den Schaden gemäß § 1304 ABGB zu gleichen Teilen zu tragen. Die klagende Partei habe den ungeeigneten Sanierungsvorschlag der erstbeklagten Partei berechtigterweise abgelehnt. Die Klage- und die Gegenforderung bestünden daher dem Grunde nach zu je 50 % zu Recht.Nach Ansicht des Erstgerichts ist den beklagten Parteien vorzuwerfen, die Siloherstellung "unter Mißachtung der Statik gemacht zu haben". Deshalb habe es an einer Sicherheitsreserve gefehlt. Das Werk sei nicht vertragsgemäß hergestellt worden, die Silos seien für den bedungenen Gebrauch ungeeignet und "eine ständige Gefahrenquelle" gewesen. Es habe nur mehr der exzentrischen Befüllung und Entleerung des Silos 1 bedurft, um dessen Einsturz zu verursachen. Bei "betrieblicher Weiterführung unter denselben Bedingungen" wären auch die anderen Silos eingestürzt. Der nicht rotationssymetrische Silobetrieb durch exzentrische Befüllung und Entleerung sei jedoch der klagenden Partei zuzurechnen. Diese habe es unterlassen, eine "zentrische Befüllungsvorrichtung" zu schaffen. Deren Herstellung sei keine Vertragspflicht der erstbeklagten Partei gewesen. Diese sei als "reiner Silohersteller" nicht verpflichtet gewesen, Elemente anderer Hersteller zu berücksichtigen, die an ihr Werk angeschlossen hätten. Eine "Zuordnung von Verschuldensausmaßen" an die klagende und die erstbeklagte Partei sei nicht möglich. Die Streitteile hätten den Schaden gemäß Paragraph 1304, ABGB zu gleichen Teilen zu tragen. Die klagende Partei habe den ungeeigneten Sanierungsvorschlag der erstbeklagten Partei berechtigterweise abgelehnt. Die Klage- und die Gegenforderung bestünden daher dem Grunde nach zu je 50 % zu Recht.
Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf, verwies die Rechtssache "zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht" zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, die Erledigung bestimmter Einwendungen der beklagten Parteien (Unzulässigkeit des Rechtswegs, Verjährung von Teilansprüchen und Vorteilsausgleichung) vor Erlassung des Zwischenurteils bedürfe keiner Erörterung, weil "die Unzulässigkeit des Grundurteils bereits wegen unzureichender Klärung der anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen gegeben" sei. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber aufzuzeigen, daß eine Berücksichtigung der "Gegenforderung im Zwischenurteil hätte unterbleiben sollen". Die Feststellungen des angefochtenen Urteils enthielten "Widersprüchlichkeiten", die als "sekundäre Feststellungsmängel" die Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlagen bewirkten. Diese Urteilsmängel lägen "weniger in einer Unvollständigkeit als vielmehr in einer Widersprüchlichkeit der Sachgrundlagen". Die klagende Partei habe für einen Zuspruch der Neuherstellungskosten das Vorliegen "der behaupteten Mängel zum Zeitpunkt der Ablieferung des Werks und deren das Werk unbrauchbar machende Wesentlichkeit oder ihres Zuwiderlaufens einer ausdrücklichen Bedingung" zu beweisen. Zu den Folgeschäden (Aufwendungen aufgrund des Siloeinsturzes) sei überdies der Nachweis der Schadensursächlichkeit der Mängel erforderlich. Der klagenden Partei sei jedenfalls nicht der Beweis gelungen, daß die Weglassung des ursprünglich geplanten Einfüllstutzens einen Mangel des Werks der erstbeklagten Partei darstelle. Dieses sei soweit vertragsgemäß errichtet worden. Dabei könne dahingestellt bleiben, daß die "zunächst beabsichtigte Bauweise" ebenfalls mangelhaft gewesen wäre. Das Erstgericht habe in der rechtlichen Beurteilung mit "Feststellungscharakter" ausgeführt, die mangelhaften Silos wären bei zentrischer Befüllung zwar nicht eingestürzt, seien jedoch "mangels einer Sicherheitsreserve" für den bedungenen Gebrauch ungeeignet gewesen. Das Erstgericht habe aber auch festgestellt, daß die infolge Brückeneinbruchs frei gewordenen Kräfte "durch die 40 %ige Sicherheit" nicht abfangbar gewesen seien. Eine kleine Brückenbildung, die bei exzentrischer Entleerung selbst bei zentrischer Befüllung hätte auftreten können, hätte einen Siloeinsturz selbst im Fall einer höheren Rapswichte nicht verursacht. Bei dieser Sachlage könne nicht verläßlich beurteilt werden,
"1. welche Sicherheitsreserve die erstbeklagte Partei unter der Annahme des bedungenen Gebrauchs (Rapswichte von 6,5 kN/m3, zentrische Befüllung und exzentrische Entleerung) hätte vorsehen sollen,
2. ob diese Sicherheitsreserve wegen Verwendung eines nicht der anzunehmenden Statik entsprechenden Materials nicht erreicht wurde,
3. oder ob sie dessenungeachtet gegeben war."
Nur wenn sich danach "das Vorliegen der behaupteten, den bedungenen Gebrauch des Werks verhindernden Mängel" herausstellen sollte, hätten die beklagten Parteien mangels Erbringung des Entlastungsbeweises die geltend gemachten "Kosten der Verbesserung der Mängel im erforderlichen Umfange und einen allenfalls weitergehenden, durch die Mängel verursachten oder mitverursachten Schaden (Mangelfolgeschaden) zu ersetzen". Wäre dementgegen der Mangelfolgeschaden (Einsturz der Silos 1 und 2) "selbst im Falle vertragsgemäßer Erfüllung jedenfalls und im gleichen Umfang bereits zufolge der exzentrischen Befüllung des Silos 1 eingetreten, käme eine Schadenstragung durch die beklagten Parteien aus diesem Rechtsgrund (mangelhafte Werkherstellung) nicht in Betracht". Die Feststellungen im Ersturteil seien auch in diesem Punkt nicht gänzlich widerspruchsfrei, weil einerseits erst das Zusammenwirken aller angeführten Komponenten (exzentrische Befüllung und mangelhafte Ausführung) den Siloeinsturz bewirkt haben sollen, andererseits aber auch eine stärkere Dimensionierung die momentane Krafteinwirkung durch einen Brückeneinbruch mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht hätte verkraften können. Das Erstgericht werde daher auch klarzustellen haben, ob es "zum Einsturz der Silos 1 und 2 nur durch das Zusammenwirken von mangelhafter Werkherstellung und exzentrischer Befüllung oder aber selbst im Falle vertragsgemäßer Erfüllung durch die erstbeklagte Partei gekommen wäre".
Wäre die Haftung der beklagten Parteien trotz bestehender Werkmängel aufgrund eines zutreffenden Einwands "rechtmäßigen Alternativverhaltens" zu verneinen, sei deren Mithaftung infolge einer Warnpflichtverletzung dennoch zu bejahen. § 1168 a ABGB sei eine Nachteilszuweisung, die vorrangig "auf den typischerweise dem Besteller einerseits und dem Werkunternehmer andererseits beherrschbaren Sphären" beruhe. Das Risiko einer zweckwidrigen Weisung trage grundsätzlich der Besteller. Sei jedoch eine solche Anweisung als unrichtig erkennbar, habe der Unternehmer zu warnen. Das gelte auch gegenüber einem "selbst fachkundigen oder fachkundig beratenen Besteller". Je weniger jedoch "im Einzelfall die als unrichtig zu vermutende Anweisung auf dem Mangel an verfügbarem Fachwissen" beruhe, desto geringer wirke "das im Fachwissen des Werkunternehmers gelegene Schadenszuweisungselement". Dann komme die "Risikotragung des Werkbestellers" wieder zur Geltung, woraus sich eine teleologische Reduktion der Unternehmerhaftung gemäß § 1168a ABGB und eine analoge Anwendung des § 1304 ABGB "im Falle einer nicht auf mangelndem Fachwissen beruhenden Fehlanweisung des Bestellers" ergebe. Das bedeute hier, daß sich die klagende Partei "als fachkundige Werkbestellerin (Agrartechnik als Unternehmensgegenstand!!) zwar auf die Warnpflicht" der erstbeklagten Partei berufen könne, den durch die unfachmännische Befüllung der Silos verursachten Schaden wegen ihres sorglosen Verhaltens jedoch mitzutragen habe. Die klagende Partei hätte sich als Generalunternehmerin, die selbst Teilleistungen erbracht und gegenüber ihrer Auftraggeberin zur Herstellung einer nur durch technischen Zusammenschluß funktionsfähigen Anlage verpflichtet habe, vom "Vorliegen der positiven und dem Nichtvorhandensein der negativen Bedingungen Gewißheit verschaffen müssen, um das Gelingen und die Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage zu gewährleisten und den Besteller vor Schaden zu bewahren".Wäre die Haftung der beklagten Parteien trotz bestehender Werkmängel aufgrund eines zutreffenden Einwands "rechtmäßigen Alternativverhaltens" zu verneinen, sei deren Mithaftung infolge einer Warnpflichtverletzung dennoch zu bejahen. Paragraph 1168, a ABGB sei eine Nachteilszuweisung, die vorrangig "auf den typischerweise dem Besteller einerseits und dem Werkunternehmer andererseits beherrschbaren Sphären" beruhe. Das Risiko einer zweckwidrigen Weisung trage grundsätzlich der Besteller. Sei jedoch eine solche Anweisung als unrichtig erkennbar, habe der Unternehmer zu warnen. Das gelte auch gegenüber einem "selbst fachkundigen oder fachkundig beratenen Besteller". Je weniger jedoch "im Einzelfall die als unrichtig zu vermutende Anweisung auf dem Mangel an verfügbarem Fachwissen" beruhe, desto geringer wirke "das im Fachwissen des Werkunternehmers gelegene Schadenszuweisungselement". Dann komme die "Risikotragung des Werkbestellers" wieder zur Geltung, woraus sich eine teleologische Reduktion der Unternehmerhaftung gemäß Paragraph 1168 a, ABGB und eine analoge Anwendung des Paragraph 1304, ABGB "im Falle einer nicht auf mangelndem Fachwissen beruhenden Fehlanweisung des Bestellers" ergebe. Das bedeute hier, daß sich die klagende Partei "als fachkundige Werkbestellerin (Agrartechnik als Unternehmensgegenstand!!) zwar auf die Warnpflicht" der erstbeklagten Partei berufen könne, den durch die unfachmännische Befüllung der Silos verursachten Schaden wegen ihres sorglosen Verhaltens jedoch mitzutragen habe. Die klagende Partei hätte sich als Generalunternehmerin, die selbst Teilleistungen erbracht und gegenüber ihrer Auftraggeberin zur Herstellung einer nur durch technischen Zusammenschluß funktionsfähigen Anlage verpflichtet habe, vom "Vorliegen der positiven und dem Nichtvorhandensein der negativen Bedingungen Gewißheit verschaffen müssen, um das Gelingen und die Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage zu gewährleisten und den Besteller vor Schaden zu bewahren".
Wenngleich eine Warnpflichtverletzung den Unternehmer auch zum Ersatz von Verbesserungskosten - gegebenenfalls im Wege irrtumsrechtlicher Vertragsanpassung - verpflichte, sei nicht erkennbar, daß die klagende Partei den Ersatz solcher Aufwendungen (Einbau geeigneter Befüllungsstutzen) begehre. Aufzuteilen sei daher nur der tatsächliche Schaden. Das Aufteilungsverhältnis werde davon abhängen, ob den beklagten Parteien "nur die Verletzung ihrer Warnpflicht oder zusätzlich die mangelhafte Erfüllung des Werkvertrags zuzurechnen" sei.