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Rechtssatz RS0109748

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109748

Geschäftszahl

1Ob351/97t

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Rechtssatz

Errichtete der Unternehmer ein den vereinbarten Anforderungen nicht entsprechendes Werk und wurde dieses aufgrund nicht fachgerechter Betriebsbedingungen, die dem Besteller zuzurechnen sind, zerstört, entfällt nur die Ersatzpflicht des Unternehmers für Folgeschäden, die auch bei vertragsgemäßer Werkherstellung jedenfalls eingetreten wären. Den verschuldeten Mangelschaden, der erst durch die Werkzerstörung offenbar wurde, hat der Unternehmer dagegen jedenfalls zu ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109748

Dokumentnummer

JJR_19980324_OGH0002_0010OB00351_97T0000_001