Rechtssatz RS0109748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109748
Entscheidungsdatum
24.03.1998
Rechtssatz
Errichtete der Unternehmer ein den vereinbarten Anforderungen nicht entsprechendes Werk und wurde dieses aufgrund nicht fachgerechter Betriebsbedingungen, die dem Besteller zuzurechnen sind, zerstört, entfällt nur die Ersatzpflicht des Unternehmers für Folgeschäden, die auch bei vertragsgemäßer Werkherstellung jedenfalls eingetreten wären. Den verschuldeten Mangelschaden, der erst durch die Werkzerstörung offenbar wurde, hat der Unternehmer dagegen jedenfalls zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109748
Dokumentnummer
JJR_19980324_OGH0002_0010OB00351_97T0000_001