Der Kläger führt im wesentlichen aus, das Strafgesetzbuch verstehe aufgrund der Begriffsbestimmung des § 74 Z 5 StGB unter einer gefährlichen Drohung eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet sei, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Es könne daher ohne sachliche Rechtfertigung nicht davon abgegangen werden, daß die im § 74 Z 5 StGB genannten Rechtsgüter nicht vom Schutzzweck der Norm des § 107 StGB (gefährliche Drohung) mitumfaßt sein sollten. Der Drohende, der einen anderen bewußt in Furcht und Unruhe versetze, müsse auch damit rechnen, daß der Bedrohte sich von seinem qualvollen Seelenzustand zu befreien versuche. Die Maßnahmen des Klägers seien daher unmittelbar aufgrund der konkreten Drohung durch den Beklagten gesetzt worden, weil ja der Kläger nicht nur eine neuerliche Bedrohung befürchtet habe, sondern auch damit rechnen habe müssen, daß der Beklagte seine Drohung wahrmachen werde. Analog einer medizinischen Heilbehandlung bei einer Körperverletzung würden auch Absicherungsmaßnahmen zur Beendigung des qualvollen seelischen Ausnahmezustandes einen direkten und ersatzfähigen Schaden darstellen.Der Kläger führt im wesentlichen aus, das Strafgesetzbuch verstehe aufgrund der Begriffsbestimmung des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB unter einer gefährlichen Drohung eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet sei, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Es könne daher ohne sachliche Rechtfertigung nicht davon abgegangen werden, daß die im Paragraph 74, Ziffer 5, StGB genannten Rechtsgüter nicht vom Schutzzweck der Norm des Paragraph 107, StGB (gefährliche Drohung) mitumfaßt sein sollten. Der Drohende, der einen anderen bewußt in Furcht und Unruhe versetze, müsse auch damit rechnen, daß der Bedrohte sich von seinem qualvollen Seelenzustand zu befreien versuche. Die Maßnahmen des Klägers seien daher unmittelbar aufgrund der konkreten Drohung durch den Beklagten gesetzt worden, weil ja der Kläger nicht nur eine neuerliche Bedrohung befürchtet habe, sondern auch damit rechnen habe müssen, daß der Beklagte seine Drohung wahrmachen werde. Analog einer medizinischen Heilbehandlung bei einer Körperverletzung würden auch Absicherungsmaßnahmen zur Beendigung des qualvollen seelischen Ausnahmezustandes einen direkten und ersatzfähigen Schaden darstellen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Kläger verweist zwar mit Recht darauf, daß sich die Anschlußerklärung eines Privatbeteiligten nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch auf das Vergehen der gefährlichen Drohung beziehen kann, weil eine gefährliche Drohung jedenfalls geeignet ist, die seelische Gesundheit der bedrohten Person zu beeinträchtigen. Es wurde daher ausgesprochen, daß ein aus einer solchen Tat entstehender, im Anschlußverfahren verfolgbarer, (vermögensrechtlicher) Schaden des Bedrohten (§§ 1293, 1325 ABGB) daher keineswegs ausgeschlossen ist (9 Os 41/77; Rz 1977/12). Die vom Kläger aufgewendeten Maßnahmen dienen jedoch nicht dazu, einen durch die strafbare Handlung des Beklagten eingetretenen vermögensrechtlichen Schaden zu beseitigen, sondern sie bezwecken nach Ansicht des Klägers, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, allenfalls in der Zukunft liegende Angriffe auf das Leben, die Gesundheit oder das Vermögen des Klägers zu erschweren oder zu verhindern. Soweit es nur um den Schutz vor einer mißbräuchlichen Belästigung durch Telefonanrufe geht, so hat der damit in seinem Persönlichkeitsrecht auf Achtung seiner Privatssphäre Verletzte nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 67/173) einen Unterlassungsanspruch. Das Verhalten des Anrufers wurde unabhängig davon als rechtswidrig qualifiziert, ob der Angerufene durch den Telefonterror physische oder psychische Schäden davonträgt und ob daher auch sein Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt wird. Persönlichkeitsrechte sind nämlich absolute Rechte und genießen als solche Schutz gegen Eingriffe Dritter; droht ihre Verletzung, so steht ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zu. Gegen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte, die sich (auch) außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches auswirken, bietet nur ein Abwehranspruch Schutz.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Kläger verweist zwar mit Recht darauf, daß sich die Anschlußerklärung eines Privatbeteiligten nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch auf das Vergehen der gefährlichen Drohung beziehen kann, weil eine gefährliche Drohung jedenfalls geeignet ist, die seelische Gesundheit der bedrohten Person zu beeinträchtigen. Es wurde daher ausgesprochen, daß ein aus einer solchen Tat entstehender, im Anschlußverfahren verfolgbarer, (vermögensrechtlicher) Schaden des Bedrohten (Paragraphen 1293, 1325, ABGB) daher keineswegs ausgeschlossen ist (9 Os 41/77; Rz 1977/12). Die vom Kläger aufgewendeten Maßnahmen dienen jedoch nicht dazu, einen durch die strafbare Handlung des Beklagten eingetretenen vermögensrechtlichen Schaden zu beseitigen, sondern sie bezwecken nach Ansicht des Klägers, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, allenfalls in der Zukunft liegende Angriffe auf das Leben, die Gesundheit oder das Vermögen des Klägers zu erschweren oder zu verhindern. Soweit es nur um den Schutz vor einer mißbräuchlichen Belästigung durch Telefonanrufe geht, so hat der damit in seinem Persönlichkeitsrecht auf Achtung seiner Privatssphäre Verletzte nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 67/173) einen Unterlassungsanspruch. Das Verhalten des Anrufers wurde unabhängig davon als rechtswidrig qualifiziert, ob der Angerufene durch den Telefonterror physische oder psychische Schäden davonträgt und ob daher auch sein Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt wird. Persönlichkeitsrechte sind nämlich absolute Rechte und genießen als solche Schutz gegen Eingriffe Dritter; droht ihre Verletzung, so steht ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zu. Gegen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte, die sich (auch) außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches auswirken, bietet nur ein Abwehranspruch Schutz.
Nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen hat der Ersatzpflichtige dem Ersatzberechtigten auch die Aufwendungen zu ersetzen, die zur Minderung und zur Beseitigung des Schadens erforderlich sind oder die der Ersatzberechtigte doch für erforderlich halten durfte. Fraglich ist die schadenersatzrechtliche Behandlung von Aufwendungen, die der Geschädigte zu dem angeführten Zweck bereits vor einem Schadensfall getätigt hat. Von praktischer Bedeutung waren hier namentlich Aufwendungen für Reservefahrzeuge, für die Einrichtung und Unterhaltung einer eigenen Reparaturwerkstatt oder für Überwachungsorganisationen, wie sie in großen Geschäfts- und Warenhäusern üblich sind (Lange, Schadensersatz2, 293 f). Grundsätzlich muß der Kausalzusammenhang zwischen einem Ereignis und dem eingetretenen Schadenserfolg als Voraussetzung dafür vorliegen, daß derjenige, der dieses Ereignis gesetzt hat oder dem es zurechenbar ist, für den Schaden einzustehen hat. Von der Verursachung her sind keine Schwierigkeiten gegeben, wenn der Geschädigte aufgrund des Schadensereignisses Aufwendungen machen mußte, zB für die Heilung der Verletzung, die Anmietung eines Ersatzwagens, die Ausbesserung der beschädigten Sache oder auch die Beweissicherung. Das gleiche gilt auch für Aufwendungen die der Geschädigte aufgrund seiner Schadensminderungspflicht nach Setzung der schädigenden Handlung vornahm, um die Schadenshöhe möglichst gering zu halten oder den drohenden Schadenseintritt zu verhindern. Die Kausalität ist nicht nur bei derartigen Folgeschäden gegeben, sondern auch dann, wenn eine schuldhafte Gefährdung zu einer Abwehrmaßnahme des Bedrohten führt (siehe hiezu Hans Stoll, Haftungsrechtlicher Schutz gegen drohendes Unrecht, FS Hermann Lange, 729 ff). Hingegen sind jene Fälle problematisch, in denen vor dem rechtswidrigen Verhalten vom späteren Geschädigten Aufwendungen vorgenommen wurden, die den Zweck hatten, allfällige Schädigungen abzuwehren. Zu erwähnen sind hier etwa die Einstellung eines Nachtwächters oder Detektivs, der Einbau von Warnanlagen oder von Fernsehkameras. Es stellt sich die Frage, ob der Geschädigte Ersatz für solche vorsorglichen Maßnahmen begehren kann, die im Hinblick auf allfällige künftige Schadensereignisse gesetzt wurden (Koziol, Haftpflichtrecht3 I 99 ff). Ein Ersatz solcher Aufwendungen kommt nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen mangels Kausalzusammenhanges zwischen der schädigenden Tat und diesen Aufwendungen nicht in Betracht (Koziol aaO 293; Lange, aaO 296 f; Stoll aaO 745 f). Anders liegt die Sache dann, wenn Schutzmaßnahmen durch einen bevorstehenden und späterhin eintretenden konkreten Schadenstatbestand ausgelöst worden sind, so zB wenn der Ersatzberechtigte von dritter Seite auf einen drohenden Einbruch hingewiesen wird und Vorsorge für die Verhütung bzw Aufdeckung der Straftat trifft (Lange aaO 297). Eine potentielle Bedrohung, die nicht schon als aktuelle Störung eines geschützten Rechtsguts verstanden werden kann, reicht hingegen nicht aus, um einen haftungsrechtlichen Anspruch auf Gefahrbeseitigung oder auf Erstattung von Beseitigungskosten zu begründen (Stoll aaO 745).Nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen hat der Ersatzpflichtige dem Ersatzberechtigten auch die Aufwendungen zu ersetzen, die zur Minderung und zur Beseitigung des Schadens erforderlich sind oder die der Ersatzberechtigte doch für erforderlich halten durfte. Fraglich ist die schadenersatzrechtliche Behandlung von Aufwendungen, die der Geschädigte zu dem angeführten Zweck bereits vor einem Schadensfall getätigt hat. Von praktischer Bedeutung waren hier namentlich Aufwendungen für Reservefahrzeuge, für die Einrichtung und Unterhaltung einer eigenen Reparaturwerkstatt oder für Überwachungsorganisationen, wie sie in großen Geschäfts- und Warenhäusern üblich sind (Lange, Schadensersatz2, 293 f). Grundsätzlich muß der Kausalzusammenhang zwischen einem Ereignis und dem eingetretenen Schadenserfolg als Voraussetzung dafür vorliegen, daß derjenige, der dieses Ereignis gesetzt hat oder dem es zurechenbar ist, für den Schaden einzustehen hat. Von der Verursachung her sind keine Schwierigkeiten gegeben, wenn der Geschädigte aufgrund des Schadensereignisses Aufwendungen machen mußte, zB für die Heilung der Verletzung, die Anmietung eines Ersatzwagens, die Ausbesserung der beschädigten Sache oder auch die Beweissicherung. Das gleiche gilt auch für Aufwendungen die der Geschädigte aufgrund seiner Schadensminderungspflicht nach Setzung der schädigenden Handlung vornahm, um die Schadenshöhe möglichst gering zu halten oder den drohenden Schadenseintritt zu verhindern. Die Kausalität ist nicht nur bei derartigen Folgeschäden gegeben, sondern auch dann, wenn eine schuldhafte Gefährdung zu einer Abwehrmaßnahme des Bedrohten führt (siehe hiezu Hans Stoll, Haftungsrechtlicher Schutz gegen drohendes Unrecht, FS Hermann Lange, 729 ff). Hingegen sind jene Fälle problematisch, in denen vor dem rechtswidrigen Verhalten vom späteren Geschädigten Aufwendungen vorgenommen wurden, die den Zweck hatten, allfällige Schädigungen abzuwehren. Zu erwähnen sind hier etwa die Einstellung eines Nachtwächters oder Detektivs, der Einbau von Warnanlagen oder von Fernsehkameras. Es stellt sich die Frage, ob der Geschädigte Ersatz für solche vorsorglichen Maßnahmen begehren kann, die im Hinblick auf allfällige künftige Schadensereignisse gesetzt wurden (Koziol, Haftpflichtrecht3 römisch eins 99 ff). Ein Ersatz solcher Aufwendungen kommt nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen mangels Kausalzusammenhanges zwischen der schädigenden Tat und diesen Aufwendungen nicht in Betracht (Koziol aaO 293; Lange, aaO 296 f; Stoll aaO 745 f). Anders liegt die Sache dann, wenn Schutzmaßnahmen durch einen bevorstehenden und späterhin eintretenden konkreten Schadenstatbestand ausgelöst worden sind, so zB wenn der Ersatzberechtigte von dritter Seite auf einen drohenden Einbruch hingewiesen wird und Vorsorge für die Verhütung bzw Aufdeckung der Straftat trifft (Lange aaO 297). Eine potentielle Bedrohung, die nicht schon als aktuelle Störung eines geschützten Rechtsguts verstanden werden kann, reicht hingegen nicht aus, um einen haftungsrechtlichen Anspruch auf Gefahrbeseitigung oder auf Erstattung von Beseitigungskosten zu begründen (Stoll aaO 745).
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, daß die Aufwendungen des Klägers für die Sicherung seiner Wohnung durch eine Alarmanlage, durch ein Balkenschloß und durch eine Geheimnummer Aufwendungen sind, die nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der festgestellten gefährlichen Drohung des Beklagten stehen. Die Maßnahmen dienen auch nicht zur Abwehr eines konkreten unmittelbar bevorstehenden Schadensereignisses. Es wurde weder behauptet noch festgestellt, daß sich der Beklagte der Wohnung des Klägers überhaupt in irgendeiner Weise genähert oder auch nur seine telefonische Drohung wiederholt hätte. Mangels eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den Aufwendungen des Klägers und der strafbaren Handlung des Beklagten haben daher die Vorinstanzen das Klagebegehren zutreffend abgewiesen.
Der Revision des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.