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Rechtssatz RS0109873×

Rechtssatz RS0109873

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0109873

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Rechtssatz

1. Der Geschädigte kann grundsätzlich nicht Ersatz für vorsorgliche Maßnahmen begehren, die im Hinblick auf allfällige künftige Schadensereignisse gesetzt wurden. Ein Ersatz solcher Aufwendungen kommt nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen mangels Kausalzusammenhanges zwischen der schädigenden Tat und diesen Aufwendungen nicht in Betracht. 2. Anderes gilt, wenn Schutzmaßnahmen durch einen bevorstehenden und späterhin eintretenden konkreten Schadenstatbestand ausgelöst worden sind, so zum Beispiel wenn der Ersatzberechtigte von dritter Seite auf einen drohenden Einbruch hingewiesen wird und Vorsorge für die Verhütung beziehungsweise Aufdeckung der Straftat trifft. Eine potentielle Bedrohung, die nicht schon als aktuelle Störung eines geschützten Rechtsguts verstanden werden kann, reicht hingegen nicht aus, um einen haftungsrechtlichen Anspruch auf Gefahrbeseitigung oder auf Erstattung von Beseitigungskosten zu begründen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 342/97k
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 Ob 342/97k
  • 2 Ob 28/14b
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 28/14b
    Ausdrücklich gegenteilig;
    Beisatz: Hier ausdrücklich gegenteilig. Mit ausführlicher Darstellung von Judikatur sowie österreichischer und deutscher Lehre zur Ersatzfähigkeit von vorsorglichen Kosten der Schadensabwehr. (T1)
    Beisatz: Die grundsätzliche Ersatzfähigkeit von Abwehrkosten als Folgekosten einer bereits stattgefundenen Drohung (bzw schweren Nötigung) und damit verbundenen Rechtsgutverletzung kann nicht von vornherein verneint werden. (T2)
  • 14 Os 110/20p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 110/20p
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zuspruch von Kosten für Personenschutzmaßnahmen (Personenschutz, Installierung einer Überwachungseinrichtung und Beratung) zur Abwehr einer konkret drohenden Schädigung an den Privatbeteiligten als Folgekosten einer bereits stattgefundenen schweren Erpressung durch Drohung mit der Tötung des Privatbeteiligten und dessen Familie. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109873

Im RIS seit

28.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_0100OB00342_97K0000_001