Rechtssatz RS0109873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0109873
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Rechtssatz
1. Der Geschädigte kann grundsätzlich nicht Ersatz für vorsorgliche Maßnahmen begehren, die im Hinblick auf allfällige künftige Schadensereignisse gesetzt wurden. Ein Ersatz solcher Aufwendungen kommt nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen mangels Kausalzusammenhanges zwischen der schädigenden Tat und diesen Aufwendungen nicht in Betracht. 2. Anderes gilt, wenn Schutzmaßnahmen durch einen bevorstehenden und späterhin eintretenden konkreten Schadenstatbestand ausgelöst worden sind, so zum Beispiel wenn der Ersatzberechtigte von dritter Seite auf einen drohenden Einbruch hingewiesen wird und Vorsorge für die Verhütung beziehungsweise Aufdeckung der Straftat trifft. Eine potentielle Bedrohung, die nicht schon als aktuelle Störung eines geschützten Rechtsguts verstanden werden kann, reicht hingegen nicht aus, um einen haftungsrechtlichen Anspruch auf Gefahrbeseitigung oder auf Erstattung von Beseitigungskosten zu begründen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 342/97k
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 Ob 342/97k
- 2 Ob 28/14b
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 28/14b
Ausdrücklich gegenteilig;
Beisatz: Hier ausdrücklich gegenteilig. Mit ausführlicher Darstellung von Judikatur sowie österreichischer und deutscher Lehre zur Ersatzfähigkeit von vorsorglichen Kosten der Schadensabwehr. (T1)
Beisatz: Die grundsätzliche Ersatzfähigkeit von Abwehrkosten als Folgekosten einer bereits stattgefundenen Drohung (bzw schweren Nötigung) und damit verbundenen Rechtsgutverletzung kann nicht von vornherein verneint werden. (T2)
- 14 Os 110/20p
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 110/20p
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zuspruch von Kosten für Personenschutzmaßnahmen (Personenschutz, Installierung einer Überwachungseinrichtung und Beratung) zur Abwehr einer konkret drohenden Schädigung an den Privatbeteiligten als Folgekosten einer bereits stattgefundenen schweren Erpressung durch Drohung mit der Tötung des Privatbeteiligten und dessen Familie. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109873
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_0100OB00342_97K0000_001