Rechtssatz RS0025069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025069
Entscheidungsdatum
16.09.1999
Norm
ABGB §16
FG 1993 §16 Abs2 Z2
FG 1993 §43 Abs1 Z3
ZPO §226 BII12
Rechtssatz
Zum Schutz gegen mißbräuchliche Belästigung durch wiederholte anonyme Anrufe, die vom Anrufenden jeweils nach wenigen Sekunden abgebrochen werden ("Telefonterror") hat der Betroffene einen Unterlassungsanspruch.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 99/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 99/94
Veröff: SZ 67/173
- 7 Ob 150/97b
Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 150/97b
Auch; Beisatz: Setzt als selbstverständlich Handlungsfähigkeit des auf Unterlassung Belangten voraus. (T1)
- 10 Ob 342/97k
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 Ob 342/97k
- 6 Ob 170/99i
Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 170/99i
Vgl; Beisatz: Der Fall der Zusendung eines einzelnen anonymen Schreibens geradezu unsinnigen Inhaltes ist mit den Fällen des "Telefonterrors" nicht zu vergleichen, fehlt es doch sowohl an einer groben Belästigung oder gar Verängstigung des Empfängers als auch an einer Mißachtung des Privatbereiches. Von einem unkontrollierten Eindringen in die Privatsphäre des Empfängers kann keine Rede sein. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025069
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00099_9400000_001