Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber macht geltend, der Inhalt des anonymen Schreibens sei ehrverletzend und geeignet, die Sozialistische Fraktion des Gemeinderates allgemein und den Kläger als führenden Funktionär dieser Fraktion im besonderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zu zeihen. Es werde der SPÖ die Beteiligung an einer Handlung unterstellt, die zumindest verwaltungsstrafrechtliche Auswirkungen habe; die Äußerung stelle aber jedenfalls eine Verhöhnung dar.
§ 1330 Abs 1 ABGB schützt die Ehre physischer und juristischer Personen, während Abs 2 leg cit deren wirtschaftlichen Ruf absichert. Der Sinngehalt (Bedeutungsinhalt) einer Aussage richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung fiel und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck (MR 1995, 16; 6 Ob 2300/96w uva). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach das Schreiben weder in die Ehre des Klägers eingreifende Aussagen noch auch seinen Kredit, Erwerb oder Fortkommen beeinträchtigende (unrichtige) Tatsachenbehauptungen enthalte, ist in Anbetracht der gewählten Formulierung nicht zu beanstanden. Selbst wenn man dem Schreiben den Vorwurf entnimmt, ein "SPÖ-Freund" habe die Schlachtabfälle im Bach deponiert (und diesen als ehrverletzend und kreditschädigend beurteilt), wäre dieser Vorwurf gegen eine unbestimmte Zahl, namentlich nicht genannter und auch anhand anderer Angaben nicht näher identifizierbarer "SPÖ-Freunde" (nicht Parteimitglieder oder gar Mandatare) gerichtet. Persönliche Betroffenheit des Klägers als Voraussetzung seiner Klagelegitimation scheidet daher schon mangels Identifizierbarkeit seiner Person als Adressat des Vorwurfes aus (MR 1999, 76 - Abkassierer).Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB schützt die Ehre physischer und juristischer Personen, während Absatz 2, leg cit deren wirtschaftlichen Ruf absichert. Der Sinngehalt (Bedeutungsinhalt) einer Aussage richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung fiel und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck (MR 1995, 16; 6 Ob 2300/96w uva). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach das Schreiben weder in die Ehre des Klägers eingreifende Aussagen noch auch seinen Kredit, Erwerb oder Fortkommen beeinträchtigende (unrichtige) Tatsachenbehauptungen enthalte, ist in Anbetracht der gewählten Formulierung nicht zu beanstanden. Selbst wenn man dem Schreiben den Vorwurf entnimmt, ein "SPÖ-Freund" habe die Schlachtabfälle im Bach deponiert (und diesen als ehrverletzend und kreditschädigend beurteilt), wäre dieser Vorwurf gegen eine unbestimmte Zahl, namentlich nicht genannter und auch anhand anderer Angaben nicht näher identifizierbarer "SPÖ-Freunde" (nicht Parteimitglieder oder gar Mandatare) gerichtet. Persönliche Betroffenheit des Klägers als Voraussetzung seiner Klagelegitimation scheidet daher schon mangels Identifizierbarkeit seiner Person als Adressat des Vorwurfes aus (MR 1999, 76 - Abkassierer).
Der Kläger vertritt die Auffassung, das anonyme Schreiben verletze seine schutzwürdigen Interessen und greife in sein Persönlichkeitsrecht ein. Die fehlende Angabe eines Absenders habe ihm die Möglichkeit genommen, Rückschlüsse auf den Adressaten zu ziehen und über das Schreiben entsprechend zu disponieren. Eine Disposition sei ihm erst nach Öffnen des Kuverts möglich geworden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Verletzung der Privatsphäre bereits eingetreten sei. Die von der Rechtsprechung für unerbetene Telefonanrufe entwickelten Grundsätze müßten auch für anonyme Schreiben gelten.
Der Oberste Gerichtshof hat unerwünschte Telefax-Werbung aus der Erwägung als sittenwidrig beurteilt, daß der Telefax-Anschlußinhaber ein berechtigtes Interesse daran habe, seine Anlage von jeder Inanspruchnahme freizuhalten, die ihre bestimmungsgemäße Funktion, nämlich Rationalisierung des anfallenden Schriftverkehrs und schnellere Erreichbarkeit der an ihn gerichteten Mitteilungen, beeinträchtigt (JBl 1998, 324 - unzulässige Telefaxwerbung [Pfersmann]). In Übereinstimmung mit deutscher Lehre und Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof Werbung durch unerbetene telefonische Anrufe dann als wettbewerbswidrig beurteilt, wenn der Angerufene nicht zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis dazu erteilt hatte. Er hat dazu ausgeführt, Telefonwerbung überschreite das mit jeder Werbung mehr oder weniger verbundene, noch tragbare Maß der Belästigung und greife unzulässig in die Individualsphäre des Anschlußinhabers ein (ÖBl 1987, 13 - Telefonwerbung; ÖBl 1995, 12 - Computerkurse; MR 1996, 165; SZ 70/227 = ÖBl 1998, 341 = JBl 1998, 324 [Pfersmann]; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 Rz 67 zu § 1 dUWG). Diese Auffassung wird auch von der Lehre in Österreich geteilt (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht2 71; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3, 680 f; Pfersmann JBl 1998, 324). Im Zusammenhang mit Telefonwerbung hat der Oberste Gerichtshof schon bisher die Auffassung vertreten, die Privatsphäre eines Menschen werde durch unerbetene Telefonanrufe gestört (ÖBl 1984, 13 - Telefonwerbung). Der Angerufene könne sich nicht von vornherein gegen das Eindringen in seine Individualsphäre wehren. Er werde durch den Anruf veranlaßt, das Gespräch zunächst wahrzunehmen und wegen der Ungewißheit über seinen Zweck meist auch genötigt, sich auf das Gespräch einzulassen, bevor er sich entscheiden könne, ob er es fortsetzen oder abbrechen will. Die mit einer telefonischen Anfrage verbundene Belästigung sei daher erheblich höher als im Falle einer schriftlichen Anfrage, ermögliche doch das Telefonat ein unkontrollierbares Eindringen in die Privatsphäre des Anschlußinhabers. Er müsse sich zu einem, seiner Disposition völlig entzogenen Zeitpunkt mit dem Anrufer befassen und habe keine ausreichende Überlegungszeit, so daß der damit zwangsläufig verbundene Überraschungseffekt nicht selten zu einer Überrumpelung des Angerufenen führen werde (4 Ob 113/99t).Der Oberste Gerichtshof hat unerwünschte Telefax-Werbung aus der Erwägung als sittenwidrig beurteilt, daß der Telefax-Anschlußinhaber ein berechtigtes Interesse daran habe, seine Anlage von jeder Inanspruchnahme freizuhalten, die ihre bestimmungsgemäße Funktion, nämlich Rationalisierung des anfallenden Schriftverkehrs und schnellere Erreichbarkeit der an ihn gerichteten Mitteilungen, beeinträchtigt (JBl 1998, 324 - unzulässige Telefaxwerbung [Pfersmann]). In Übereinstimmung mit deutscher Lehre und Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof Werbung durch unerbetene telefonische Anrufe dann als wettbewerbswidrig beurteilt, wenn der Angerufene nicht zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis dazu erteilt hatte. Er hat dazu ausgeführt, Telefonwerbung überschreite das mit jeder Werbung mehr oder weniger verbundene, noch tragbare Maß der Belästigung und greife unzulässig in die Individualsphäre des Anschlußinhabers ein (ÖBl 1987, 13 - Telefonwerbung; ÖBl 1995, 12 - Computerkurse; MR 1996, 165; SZ 70/227 = ÖBl 1998, 341 = JBl 1998, 324 [Pfersmann]; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 Rz 67 zu Paragraph eins, dUWG). Diese Auffassung wird auch von der Lehre in Österreich geteilt (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht2 71; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3, 680 f; Pfersmann JBl 1998, 324). Im Zusammenhang mit Telefonwerbung hat der Oberste Gerichtshof schon bisher die Auffassung vertreten, die Privatsphäre eines Menschen werde durch unerbetene Telefonanrufe gestört (ÖBl 1984, 13 - Telefonwerbung). Der Angerufene könne sich nicht von vornherein gegen das Eindringen in seine Individualsphäre wehren. Er werde durch den Anruf veranlaßt, das Gespräch zunächst wahrzunehmen und wegen der Ungewißheit über seinen Zweck meist auch genötigt, sich auf das Gespräch einzulassen, bevor er sich entscheiden könne, ob er es fortsetzen oder abbrechen will. Die mit einer telefonischen Anfrage verbundene Belästigung sei daher erheblich höher als im Falle einer schriftlichen Anfrage, ermögliche doch das Telefonat ein unkontrollierbares Eindringen in die Privatsphäre des Anschlußinhabers. Er müsse sich zu einem, seiner Disposition völlig entzogenen Zeitpunkt mit dem Anrufer befassen und habe keine ausreichende Überlegungszeit, so daß der damit zwangsläufig verbundene Überraschungseffekt nicht selten zu einer Überrumpelung des Angerufenen führen werde (4 Ob 113/99t).
In einem anderen Fall hat der Oberste Gerichtshof zahllose anonyme, den Angerufenen auch während der Nachtstunden geradezu terrorisierende Anrufe (die ihn im Anlaßfall auch ängstigten) als groben Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Angerufenen auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre beurteilt.
Demgegenüber wird in der deutschen Lehre die Werbung mittels E-Mails differenziert beurteilt, je nach dem, ob das E-Mail diffamierende und/oder irreführende Aussagen enthalte oder den Eindruck erwecke, von einem anderen als dem tatsächlichen Absender herzurühren. Lägen aber derartige Umstände, die den Versand von Werbematerial als sittenwidrig erscheinen ließen, nicht vor, so könne auch nicht von einem unkontrollierten Eindringen in die Privatsphäre des Anschlußinhabers ausgegangen werden (Leupolt, Die massenweise Versendung von Werbe-e-Mails: Innovatives Direktmarketing oder unzumutbare Belästung des Empfängers? WRP 1998, 277).
Die im Zusammenhang mit unerbetenen telefonischen Anrufen zu Werbezwecken oder anonymen, terrorisierenden Anrufen maßgeblichen Überlegungen der Rechtsprechung sind auf den ungewollten Zugang eines einzelnen Schreibens eines anonymen Verfassers nicht übertragbar:
Anders als in den Fällen einer Faxmitteilung ist der Inhalt eines anonymen Schreibens für den Empfänger nicht mit Kosten verbunden; der Verfasser des Briefes nützt überdies keine Anlage des Empfängers und beeinträchtigt damit auch nicht dessen Erreichbarkeit. Während ein (unerbetener) Telefonanruf den Empfänger veranlaßt, das Gespräch zunächst anzunehmen und sich auf dieses einzulassen, bevor er entscheiden kann, ob er das Gespräch fortsetzen oder abbrechen will (womit bereits ein Eindringen in seine Individualsphäre vollzogen ist), kann der Empfänger eines Schreibens - ob es ihm nun als anonym erkennbar ist oder nicht - selbst darüber disponieren, ob und zu welchem Zeitpunkt er sich damit befaßt; er wird weder überrascht noch überrumpelt. Er kann dieses Schreiben auch sofort zurückweisen. Durch den Zugang eines Schreibens und den Umstand, daß er dieses erst nach Öffnen des Kuverts als anonym erkennen kann, wird seine Rechtssphäre noch nicht beeinträchtigt. Der Umstand allein, daß er die Zusendung nicht gewünscht hat und mit dem Verfasser davor in keinem geschäftlichen oder brieflichen Kontakt stand, vermag für sich allein eine Rechtsgutverletzung nicht zu begründen.
Der vorliegende Fall der Zusendung eines einzelnen anonymen Schreibens geradezu unsinnigen Inhaltes ist auch mit den Fällen des "Telefonterrors" nicht zu vergleichen, fehlt es doch sowohl an einer groben Belästigung oder gar Verängstigung des Empfängers als auch an einer Mißachtung des Privatbereiches. Von einem unkontrollierten Eindringen in die Privatsphäre des Empfängers kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Im übrigen begehrt der Kläger, dem Beklagten das Verfassen anonymer Schreiben zu untersagen. Dieses Begehren ist jedenfalls unberechtigt.
Die Vorinstanzen haben damit zu Recht das Unterlassungsbegehren ohne Klärung der Frage, ob dieses Schreiben überhaupt vom Beklagten stammte, abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.