Rechtssatz RS0108682
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108682
Entscheidungsdatum
15.01.2004
Rechtssatz
Telefaxwerbung ist sittenwidrig und verstößt gegen § 39 Abs 2 FSprO und gegen § 354 ABGB, wenn der Anschlußinhaber die Werbesendung weder gewünscht hat, noch der Werbende nach den Umständen ein solches Einverständnis voraussetzen konnte. Sie blockiert das Gerät für andere Sendungen, veranlaßt den Empfänger zu weiterem manipulativen Aufwand auf seine Kosten und überwälzt einen Teil der mit dieser Werbemaßnahme zwangsläufig verbundenen Kosten (Papier, Toner, sonstige Betriebsmittel) auf den Empfänger. Sie verstößt damit unabhängig von ihrem tatsächlichen Umfang und unabhängig davon, ob die Werbemitteilung an die Allgemeinheit oder an bestimmte Personengruppen gerichtet ist, nicht nur gegen die guten Sitten im Sinn des § 1 UWG, sondern auch gegen § 39 Abs 2 FernsprechO, wonach der Fernsprechteilnehmer dafür zu sorgen hat, daß ein Mißbrauch der Teilnehmereinrichtung durch ihn oder andere unterbleibt. Als Mißbrauch wird "jede Benützung zu Mitteilungen, die ... gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen, sowie die Belästigung anderer Fernsprechteilnehmer durch wiederholt anonyme Anrufe" definiert.Telefaxwerbung ist sittenwidrig und verstößt gegen Paragraph 39, Absatz 2, FSprO und gegen Paragraph 354, ABGB, wenn der Anschlußinhaber die Werbesendung weder gewünscht hat, noch der Werbende nach den Umständen ein solches Einverständnis voraussetzen konnte. Sie blockiert das Gerät für andere Sendungen, veranlaßt den Empfänger zu weiterem manipulativen Aufwand auf seine Kosten und überwälzt einen Teil der mit dieser Werbemaßnahme zwangsläufig verbundenen Kosten (Papier, Toner, sonstige Betriebsmittel) auf den Empfänger. Sie verstößt damit unabhängig von ihrem tatsächlichen Umfang und unabhängig davon, ob die Werbemitteilung an die Allgemeinheit oder an bestimmte Personengruppen gerichtet ist, nicht nur gegen die guten Sitten im Sinn des Paragraph eins, UWG, sondern auch gegen Paragraph 39, Absatz 2, FernsprechO, wonach der Fernsprechteilnehmer dafür zu sorgen hat, daß ein Mißbrauch der Teilnehmereinrichtung durch ihn oder andere unterbleibt. Als Mißbrauch wird "jede Benützung zu Mitteilungen, die ... gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen, sowie die Belästigung anderer Fernsprechteilnehmer durch wiederholt anonyme Anrufe" definiert.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 320/97f
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 320/97f
Veröff: SZ 70/227
- 10 Ob 416/98v
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 10 Ob 416/98v
Auch; Beisatz: Hier: Ausdrückliches Verbot zur Benützung eines Telefaxanschlusses. (T1)
- 6 Ob 170/99i
Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 170/99i
Vgl auch; Beisatz: Anders als in den Fällen einer Faxmitteilung ist der Inhalt eines anonymen Schreibens für den Empfänger nicht mit Kosten verbunden; der Verfasser des Briefes nützt überdies keine Anlage des Empfängers und beeinträchtigt damit auch nicht dessen Erreichbarkeit. (T2)
- 2 Ob 2/04i
Entscheidungstext OGH 15.01.2004 2 Ob 2/04i
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108682
Dokumentnummer
JJR_19971028_OGH0002_0040OB00320_97F0000_001