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Rechtssatz RS0108682

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108682

Entscheidungsdatum

15.01.2004

Norm

ABGB §354 B
FSprO §39 Abs2
UWG §1 D1

Rechtssatz

Telefaxwerbung ist sittenwidrig und verstößt gegen Paragraph 39, Absatz 2, FSprO und gegen Paragraph 354, ABGB, wenn der Anschlußinhaber die Werbesendung weder gewünscht hat, noch der Werbende nach den Umständen ein solches Einverständnis voraussetzen konnte. Sie blockiert das Gerät für andere Sendungen, veranlaßt den Empfänger zu weiterem manipulativen Aufwand auf seine Kosten und überwälzt einen Teil der mit dieser Werbemaßnahme zwangsläufig verbundenen Kosten (Papier, Toner, sonstige Betriebsmittel) auf den Empfänger. Sie verstößt damit unabhängig von ihrem tatsächlichen Umfang und unabhängig davon, ob die Werbemitteilung an die Allgemeinheit oder an bestimmte Personengruppen gerichtet ist, nicht nur gegen die guten Sitten im Sinn des Paragraph eins, UWG, sondern auch gegen Paragraph 39, Absatz 2, FernsprechO, wonach der Fernsprechteilnehmer dafür zu sorgen hat, daß ein Mißbrauch der Teilnehmereinrichtung durch ihn oder andere unterbleibt. Als Mißbrauch wird "jede Benützung zu Mitteilungen, die ... gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen, sowie die Belästigung anderer Fernsprechteilnehmer durch wiederholt anonyme Anrufe" definiert.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 320/97f
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 320/97f
    Veröff: SZ 70/227
  • 10 Ob 416/98v
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 10 Ob 416/98v
    Auch; Beisatz: Hier: Ausdrückliches Verbot zur Benützung eines Telefaxanschlusses. (T1)
  • 6 Ob 170/99i
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 170/99i
    Vgl auch; Beisatz: Anders als in den Fällen einer Faxmitteilung ist der Inhalt eines anonymen Schreibens für den Empfänger nicht mit Kosten verbunden; der Verfasser des Briefes nützt überdies keine Anlage des Empfängers und beeinträchtigt damit auch nicht dessen Erreichbarkeit. (T2)
  • 2 Ob 2/04i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2004 2 Ob 2/04i
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108682

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0040OB00320_97F0000_001