Die vom Beklagten erhobene Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der Zulässigkeit von Telefaxwerbung in der Entscheidung SZ 70/227 auseinandergesetzt und ausgeführt, eine solche verstoße gegen § 354 ABGB, wenn der Anschlussinhaber die Werbesendung weder gewünscht habe, noch der Werbende nach den Umständen ein solches Einverständnis voraussetzen konnte. Sie blockiere das Gerät für andere Sendungen, veranlasse den Empfänger zu weiterem manipulativen Aufwand auf seine Kosten und überwälze einen Teil der mit dieser Werbemaßnahme zwangsläufig verbundenen Kosten auf den Empfänger. Diese Ausführungen, die zur Telefaxwerbung gemacht wurden, gelten aber grundsätzlich für alle Telefaxmitteilungen, weshalb der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung 10 Ob 416/98v ausgeführt hat, dass ein Verstoß gegen ein ausdrückliches Verbot zur Benützung eines Telefaxanschlusses einen Eingriff darstelle, den der Kläger nach § 354 ABGB nicht zu dulden brauche.Die vom Beklagten erhobene Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der Zulässigkeit von Telefaxwerbung in der Entscheidung SZ 70/227 auseinandergesetzt und ausgeführt, eine solche verstoße gegen Paragraph 354, ABGB, wenn der Anschlussinhaber die Werbesendung weder gewünscht habe, noch der Werbende nach den Umständen ein solches Einverständnis voraussetzen konnte. Sie blockiere das Gerät für andere Sendungen, veranlasse den Empfänger zu weiterem manipulativen Aufwand auf seine Kosten und überwälze einen Teil der mit dieser Werbemaßnahme zwangsläufig verbundenen Kosten auf den Empfänger. Diese Ausführungen, die zur Telefaxwerbung gemacht wurden, gelten aber grundsätzlich für alle Telefaxmitteilungen, weshalb der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung 10 Ob 416/98v ausgeführt hat, dass ein Verstoß gegen ein ausdrückliches Verbot zur Benützung eines Telefaxanschlusses einen Eingriff darstelle, den der Kläger nach Paragraph 354, ABGB nicht zu dulden brauche.
Wenngleich ein Rechtsanwalt, der über einen Faxanschluss verfügt, das Einverständnis gibt, dass berufliche Mitteilungen an ihn mittels Telefax erfolgen können, hat der Kläger im vorliegenden Fall dem Beklagten ausdrücklich untersagt, seinen Telefaxanschluss zu benützen. Die klagsstattgebende Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht sohin der oben wiedergegebenen Judikatur. Auch aus der Entscheidung 6 Ob 600/95 ergibt sich nichts Gegenteiliges. In dieser Entscheidung wurde lediglich ausgeführt, dass die Benützung des Telefaxanschlusses zum Zwecke obszöner und ehrenbeleidigender Äußerungen missbräuchlich sei. Zur Frage eines Eingriffes im Sinne des § 354 ABGB wurde überhaupt nicht Stellung genommen.Wenngleich ein Rechtsanwalt, der über einen Faxanschluss verfügt, das Einverständnis gibt, dass berufliche Mitteilungen an ihn mittels Telefax erfolgen können, hat der Kläger im vorliegenden Fall dem Beklagten ausdrücklich untersagt, seinen Telefaxanschluss zu benützen. Die klagsstattgebende Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht sohin der oben wiedergegebenen Judikatur. Auch aus der Entscheidung 6 Ob 600/95 ergibt sich nichts Gegenteiliges. In dieser Entscheidung wurde lediglich ausgeführt, dass die Benützung des Telefaxanschlusses zum Zwecke obszöner und ehrenbeleidigender Äußerungen missbräuchlich sei. Zur Frage eines Eingriffes im Sinne des Paragraph 354, ABGB wurde überhaupt nicht Stellung genommen.
Auch sonst werden in der Revision des Beklagten keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargetan. Es trifft zwar zu, dass das Berufungsgericht zum Schikaneeinwand des Beklagten nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, noch lassen die getroffenen Feststellungen ausreichend darauf schließen, dass der Kläger ein sachliches Interesse an der Klagsführung hatte. Zur Frage des Schikaneverbotes hat der Oberste Gerichtshof schon vielfach Stellung genommen (RIS-Justiz RS0026265) und auch ausgeführt, dass die Bewertung eines Begehrens als rechtsmissbräuchlich im Allgemeinen keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstelle (5 Ob 200/02a). Mit diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Einklang. Der letztlich geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO), auch insoweit liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.Auch sonst werden in der Revision des Beklagten keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan. Es trifft zwar zu, dass das Berufungsgericht zum Schikaneeinwand des Beklagten nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, noch lassen die getroffenen Feststellungen ausreichend darauf schließen, dass der Kläger ein sachliches Interesse an der Klagsführung hatte. Zur Frage des Schikaneverbotes hat der Oberste Gerichtshof schon vielfach Stellung genommen (RIS-Justiz RS0026265) und auch ausgeführt, dass die Bewertung eines Begehrens als rechtsmissbräuchlich im Allgemeinen keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstelle (5 Ob 200/02a). Mit diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Einklang. Der letztlich geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er ist nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), auch insoweit liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.