Die Revision des Beklagten ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat sich bisher zur Frage, ob unerwünschte, im Wege eines Telefaxanschlusses übermittelte Werbung unzulässig ist und die Rechtssphäre des Empfängers verletzt, noch nicht geäußert.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.10.1995, I ZR 255/93 (GRUR 1996, 208) Telefaxwerbung im Hinblick auf die für den Empfänger damit verbundenen belästigenden Auswirkungen, wie die Beeinträchtigung seines Betriebsablaufes und die Verlagerung von Kosten für Papier, Toner und Strom auf den Empfänger, als wettbewerbswidrig und damit unzulässig beurteilt, sofern der Empfänger damit aufgrund besonderer Gegebenheiten nicht einverstanden sei oder sein Einverständnis im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung auch nicht vermutet werden könne (vgl dazu auch WRP 1992, 652; NWJ-RR 1990, 1324; NJW-RR 1991, 160; Ebnet, Rechtsprobleme bei Versendung von Telefax NJW 1992, 2985 ff [2991] mwN).Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.10.1995, römisch eins ZR 255/93 (GRUR 1996, 208) Telefaxwerbung im Hinblick auf die für den Empfänger damit verbundenen belästigenden Auswirkungen, wie die Beeinträchtigung seines Betriebsablaufes und die Verlagerung von Kosten für Papier, Toner und Strom auf den Empfänger, als wettbewerbswidrig und damit unzulässig beurteilt, sofern der Empfänger damit aufgrund besonderer Gegebenheiten nicht einverstanden sei oder sein Einverständnis im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung auch nicht vermutet werden könne vergleiche dazu auch WRP 1992, 652; NWJ-RR 1990, 1324; NJW-RR 1991, 160; Ebnet, Rechtsprobleme bei Versendung von Telefax NJW 1992, 2985 ff [2991] mwN).
Lehrmeinungen in Österreich teilen diese Auffassung (Pfersmann, Werbung mittels Telefax ist unzulässig, zu den Urteilen des OLG Graz und des LGZ Wien EvBl 1995/27 und 28 in ÖJZ 1995, 136; vgl dazu RdW 1994, 338; Kucsko, Unerbetene Telefax-Werbung, ecolex 1990, 39).Lehrmeinungen in Österreich teilen diese Auffassung (Pfersmann, Werbung mittels Telefax ist unzulässig, zu den Urteilen des OLG Graz und des LGZ Wien EvBl 1995/27 und 28 in ÖJZ 1995, 136; vergleiche dazu RdW 1994, 338; Kucsko, Unerbetene Telefax-Werbung, ecolex 1990, 39).
In Übereinstimmung mit deutscher Lehre und Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof schon bisher Werbung durch ungebetene telefonische Anrufe bei Privatpersonen, um Waren oder Dienstleistungen anzubieten und Geschäftsabschlüsse anzubahnen, dann als wettbewerbswidrig beurteilt, wenn der Angerufene ihm nicht zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis erklärt hatte, zu Werbezwecken angerufen zu werden. Er hat dazu ausgeführt, Telefonwerbung überschreite das mit jeder Werbung mehr oder weniger verbundene, noch tragbare Maß der Belästigung und greife unzulässig in die Individualsphäre des Anschlußinhabers ein (ÖBl 1984, 13 - Telefonwerbung; ÖBl 1995, 12 - Computerkurse; zuletzt 4 Ob 2149/96y = MuR 1996, 165; vgl Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht2 71; Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht3 680 f; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19 § 1 dUWG Rz 57 und 69b).In Übereinstimmung mit deutscher Lehre und Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof schon bisher Werbung durch ungebetene telefonische Anrufe bei Privatpersonen, um Waren oder Dienstleistungen anzubieten und Geschäftsabschlüsse anzubahnen, dann als wettbewerbswidrig beurteilt, wenn der Angerufene ihm nicht zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis erklärt hatte, zu Werbezwecken angerufen zu werden. Er hat dazu ausgeführt, Telefonwerbung überschreite das mit jeder Werbung mehr oder weniger verbundene, noch tragbare Maß der Belästigung und greife unzulässig in die Individualsphäre des Anschlußinhabers ein (ÖBl 1984, 13 - Telefonwerbung; ÖBl 1995, 12 - Computerkurse; zuletzt 4 Ob 2149/96y = MuR 1996, 165; vergleiche Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht2 71; Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht3 680 f; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19 Paragraph eins, dUWG Rz 57 und 69b).
Auch Telefaxwerbung ist in diesem Sinn sittenwidrig und verstößt gegen § 39 Abs 2 FernsprechO und gegen § 354 ABGB, wenn der Anschlußinhaber die Werbsendung weder gewünscht hat, noch der Werbende nach den Umständen ein solches Einverständnis voraussetzen konnte. Sie blockiert das Gerät für andere Sendungen, veranlaßt den Empfänger zu weiterem manipulativen Aufwand auf seine Kosten und überwälzt einen Teil der mit dieser Werbemaßnahme zwangsläufig verbundenen Kosten (Papier, Toner, sonstige Betriebsmittel) auf den Empfänger (vgl Kucsko aaO 39). Sie verstößt damit unabhängig von ihrem tatsächlichen Umfang und unabhängig davon, ob die Werbemitteilung an die Allgemeinheit oder an bestimmte Personengruppen gerichtet ist, nicht nur gegen die guten Sitten im Sinn des § 1 UWG, sondern auch gegen § 39 Abs 2 FernsprechO, wonach der Fernsprechteilnehmer dafür zu sorgen hat, daß ein Mißbrauch der Teilnehmereinrichtung durch ihn oder andere unterbleibt. Als Mißbrauch wird "jede Benützung zu Mitteilungen, die ... gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen, sowie die Belästigung anderer Fernsprechteilnehmer durch wiederholt anonyme Anrufe" definiert.Auch Telefaxwerbung ist in diesem Sinn sittenwidrig und verstößt gegen Paragraph 39, Absatz 2, FernsprechO und gegen Paragraph 354, ABGB, wenn der Anschlußinhaber die Werbsendung weder gewünscht hat, noch der Werbende nach den Umständen ein solches Einverständnis voraussetzen konnte. Sie blockiert das Gerät für andere Sendungen, veranlaßt den Empfänger zu weiterem manipulativen Aufwand auf seine Kosten und überwälzt einen Teil der mit dieser Werbemaßnahme zwangsläufig verbundenen Kosten (Papier, Toner, sonstige Betriebsmittel) auf den Empfänger vergleiche Kucsko aaO 39). Sie verstößt damit unabhängig von ihrem tatsächlichen Umfang und unabhängig davon, ob die Werbemitteilung an die Allgemeinheit oder an bestimmte Personengruppen gerichtet ist, nicht nur gegen die guten Sitten im Sinn des Paragraph eins, UWG, sondern auch gegen Paragraph 39, Absatz 2, FernsprechO, wonach der Fernsprechteilnehmer dafür zu sorgen hat, daß ein Mißbrauch der Teilnehmereinrichtung durch ihn oder andere unterbleibt. Als Mißbrauch wird "jede Benützung zu Mitteilungen, die ... gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen, sowie die Belästigung anderer Fernsprechteilnehmer durch wiederholt anonyme Anrufe" definiert.
Die den Empfänger der Faxmitteilung in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigende und mit einer Überwälzung der Kosten auf ihn verbundene Werbemaßnahme ist dem vom Gesetz definierten Mißbrauch der Teilnehmereinrichtung gleichzusetzen.
Sie verstößt überdies aus den angeführten Gründen auch gegen § 354 ABGB. Die durch den "Belästigten" auf § 354 ABGB gestützte Unterlassungsklage ist somit gerechtfertigt (Spielbüchler in Rummel ABGB2 Rz 5 zu § 354).Sie verstößt überdies aus den angeführten Gründen auch gegen Paragraph 354, ABGB. Die durch den "Belästigten" auf Paragraph 354, ABGB gestützte Unterlassungsklage ist somit gerechtfertigt (Spielbüchler in Rummel ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 354,).
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kommt es nicht darauf an, daß die mit Fax übermittelte Information nur für eine bestimmte Personengruppe und nicht für die Allgemeinheit gedacht war. Hiezu hat schon das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß der Anschlußinhaber auch in diesem Fall ein berechtigtes Interesse daran hat, seine Anlage von jeder Inanspruchnahme freizuhalten, die ihrer bestimmungsgemäßen Funktion, nämlich der Rationalisierung des anfallenden Schriftverkehrs und der schnelleren Erreichbarkeit der an ihn gerichteten Mitteilungen, beeinträchtigt. Die "Belästigung" des Anschlußinhabers ist keine geringere, wenn die entsprechende Werbebotschaft nicht an die Allgemeinheit, sondern nur an eine bestimmte Berufsgruppe, der er angehört, gerichtet wurde.
Das Berufungsgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, daß von einem Einverständnis des Klägers nicht ausgegangen werden kann. In der Mitteilung der Telefaxnummer durch eine Anwaltssekretärin über telefonische Anfrage kann keine Einverständniserklärung des Anwaltes selbst zur Entgegennahme nicht gewünschter Werbung erblickt werden.
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers trifft es auch nicht zu, daß der Kläger sein Recht, Unterlassung zu fordern, ausschließlich zum Zweck der Schädigung des Beklagten ausübt, oder auch die vom Kläger verfolgten eigenen Interessen zu jenen des Beklagten in einem krassen Mißverhältnis stehen.
Das Berufungsgericht hat auch den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu Recht verneint. Wiederholungsgefahr - als materiellrechtliche Voraussetzung jedes Unterlassungsanspruches (so auch des vom Kläger auf § 354 ABGB gestützten Begehrens, vgl Fitz/Gamerith aaO 82) - ist nur dann zu verneinen, wenn der Verletzer besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner Handlung als ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (Fitz/Gamerith aaO 82; Koppensteiner aaO 737 ff, ÖBl 1996, 35 - Rolls Royce uva). Die Wiederholungsgefahr wird nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig durch das Angebot des Beklagten beseitigt, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Beklagten begehrten Unterlassung zu verpflichten und ihm all das zu bieten, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte (SZ 51/87; ÖBl 1990, 32; MR 1988, 125; ecolex 1994, 627). Im gegenständlichen Fall hat der Beklagte lediglich erklärt, dem Kläger keine Nachrichten mehr übermitteln zu wollen. Diese Erklärung reicht nicht, auch nicht im Zusammenhang mit dem Umstand, daß die gegenständliche Werbemitteilung dem Kläger nur ein einziges Mal übersendet wurde, nicht aus, um die mit jedem Verstoß verbundene Vermutung, der Beklagte werde einen bestimmten Verstoß abermals begehen, zu entkräften. Die bloße Erklärung des Beklagten, nicht mehr zuwiderhandeln zu wollen, kann schon angesichts des Umstandes, daß er seine Berechtigung, Werbung über Telefax zu betreiben, nach wie vor auch im Prozeß behauptet, die bereits eingetretene Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht beseitigen.Das Berufungsgericht hat auch den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu Recht verneint. Wiederholungsgefahr - als materiellrechtliche Voraussetzung jedes Unterlassungsanspruches (so auch des vom Kläger auf Paragraph 354, ABGB gestützten Begehrens, vergleiche Fitz/Gamerith aaO 82) - ist nur dann zu verneinen, wenn der Verletzer besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner Handlung als ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (Fitz/Gamerith aaO 82; Koppensteiner aaO 737 ff, ÖBl 1996, 35 - Rolls Royce uva). Die Wiederholungsgefahr wird nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig durch das Angebot des Beklagten beseitigt, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Beklagten begehrten Unterlassung zu verpflichten und ihm all das zu bieten, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte (SZ 51/87; ÖBl 1990, 32; MR 1988, 125; ecolex 1994, 627). Im gegenständlichen Fall hat der Beklagte lediglich erklärt, dem Kläger keine Nachrichten mehr übermitteln zu wollen. Diese Erklärung reicht nicht, auch nicht im Zusammenhang mit dem Umstand, daß die gegenständliche Werbemitteilung dem Kläger nur ein einziges Mal übersendet wurde, nicht aus, um die mit jedem Verstoß verbundene Vermutung, der Beklagte werde einen bestimmten Verstoß abermals begehen, zu entkräften. Die bloße Erklärung des Beklagten, nicht mehr zuwiderhandeln zu wollen, kann schon angesichts des Umstandes, daß er seine Berechtigung, Werbung über Telefax zu betreiben, nach wie vor auch im Prozeß behauptet, die bereits eingetretene Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht beseitigen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 Absatz 2, ZPO.