Rechtssatz RS0078038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078038
Entscheidungsdatum
31.05.2023
Rechtssatz
Schon der unerbetene Telefonanruf als solcher ist eine unzumutbare, mit den guten Sitten im Geschäftsverkehr nicht zu vereinbarende Belästigung des Angerufenen; dass der Anrufer - was wohl selbstverständlich ist - bei diesem Gespräch höflich auftritt, kann daran nichts ändern.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 388/83
Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 388/83
Veröff: SZ 56/156 = EvBl 1984/14 S 47 = ÖBl 1984,13 = RdW 1984,76 = GRURInt 1984,311
- 4 Ob 77/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 77/92
Vgl auch
- 4 Ob 107/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 107/94
Beisatz: Diese Telefonwerbung ist somit ein Fall der - sittenwidrigen - Belästigung insbesondere des "Anreißens". (T1)
- 4 Ob 2141/96y
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2141/96y
Auch; Beisatz: Sittenwidrigkeit der Werbung durch Versendung von Telegrammen an Privatpersonen, mit denen keine Geschäftsverbindung besteht. (T2)
- 4 Ob 64/97h
Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 64/97h
Vgl auch; Beisatz: Telefonwerbung überschreite das mit jeder Werbung mehr oder weniger verbundene, noch tragbare Maß der Belästigung und greife unzulässig in die Individualsphäre des Anschlussinhabers ein. (T3)
- 4 Ob 320/97f
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 320/97f
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Telefaxwerbung. (T4) Veröff: SZ 70/227
- 4 Ob 113/99t
Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 113/99t
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 170/99i
Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 170/99i
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Während ein (unerbetener) Telefonanruf den Empfänger veranlasst, das Gespräch zunächst anzunehmen und sich auf dieses einzulassen, bevor er entscheiden kann, ob er das Gespräch fortsetzen oder abbrechen will (womit bereits ein Eindringen in seine Individualsphäre vollzogen ist), kann der Empfänger eines Schreibens - ob es ihm nun als anonym erkennbar ist oder nicht - selbst darüber disponieren, ob und zu welchem Zeitpunkt er sich damit befasst; er wird weder überrascht noch überrumpelt. Er kann dieses Schreiben auch sofort zurückweisen. Durch den Zugang eines Schreibens und den Umstand, dass er dieses erst nach Öffnen des Kuverts als anonym erkennen kann, wird seine Rechtssphäre noch nicht beeinträchtigt. Der Umstand allein, dass er die Zusendung nicht gewünscht hat und mit dem Verfasser davor in keinem geschäftlichen oder brieflichen Kontakt stand, vermag für sich allein eine Rechtsgutverletzung nicht zu begründen. (T5)
- 4 Ob 192/05x
Entscheidungstext OGH 29.11.2005 4 Ob 192/05x
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Nunmehr in § 107 TKG 2003 ausdrücklich normiert. (T6)
- 4 Ob 237/22i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 4 Ob 237/22i
vgl; Beisatz wie T5
Beisatz: Hier: Versenden von Newslettern an im Rahmen des Asset-Deals "erworbene" Kunden ohne aufdringliche oder die Rechtssphäre der Kunden wesentlich beeinträchtigende Inhalte. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078038
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19831108_OGH0002_0040OB00388_8300000_005