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Rechtssatz RS0078038×

Rechtssatz RS0078038

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078038

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Rechtssatz

Schon der unerbetene Telefonanruf als solcher ist eine unzumutbare, mit den guten Sitten im Geschäftsverkehr nicht zu vereinbarende Belästigung des Angerufenen; dass der Anrufer - was wohl selbstverständlich ist - bei diesem Gespräch höflich auftritt, kann daran nichts ändern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 388/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 388/83
    Veröff: SZ 56/156 = EvBl 1984/14 S 47 = ÖBl 1984,13 = RdW 1984,76 = GRURInt 1984,311
  • 4 Ob 77/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 77/92
    Vgl auch
  • 4 Ob 107/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 107/94
    Beisatz: Diese Telefonwerbung ist somit ein Fall der - sittenwidrigen - Belästigung insbesondere des "Anreißens". (T1)
  • 4 Ob 2141/96y
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2141/96y
    Auch; Beisatz: Sittenwidrigkeit der Werbung durch Versendung von Telegrammen an Privatpersonen, mit denen keine Geschäftsverbindung besteht. (T2)
  • 4 Ob 64/97h
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 64/97h
    Vgl auch; Beisatz: Telefonwerbung überschreite das mit jeder Werbung mehr oder weniger verbundene, noch tragbare Maß der Belästigung und greife unzulässig in die Individualsphäre des Anschlussinhabers ein. (T3)
  • 4 Ob 320/97f
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 320/97f
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Telefaxwerbung. (T4) Veröff: SZ 70/227
  • 4 Ob 113/99t
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 113/99t
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 170/99i
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 170/99i
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Während ein (unerbetener) Telefonanruf den Empfänger veranlasst, das Gespräch zunächst anzunehmen und sich auf dieses einzulassen, bevor er entscheiden kann, ob er das Gespräch fortsetzen oder abbrechen will (womit bereits ein Eindringen in seine Individualsphäre vollzogen ist), kann der Empfänger eines Schreibens - ob es ihm nun als anonym erkennbar ist oder nicht - selbst darüber disponieren, ob und zu welchem Zeitpunkt er sich damit befasst; er wird weder überrascht noch überrumpelt. Er kann dieses Schreiben auch sofort zurückweisen. Durch den Zugang eines Schreibens und den Umstand, dass er dieses erst nach Öffnen des Kuverts als anonym erkennen kann, wird seine Rechtssphäre noch nicht beeinträchtigt. Der Umstand allein, dass er die Zusendung nicht gewünscht hat und mit dem Verfasser davor in keinem geschäftlichen oder brieflichen Kontakt stand, vermag für sich allein eine Rechtsgutverletzung nicht zu begründen. (T5)
  • 4 Ob 192/05x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2005 4 Ob 192/05x
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Nunmehr in § 107 TKG 2003 ausdrücklich normiert. (T6)
  • 4 Ob 237/22i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 4 Ob 237/22i
    vgl; Beisatz wie T5
    Beisatz: Hier: Versenden von Newslettern an im Rahmen des Asset-Deals "erworbene" Kunden ohne aufdringliche oder die Rechtssphäre der Kunden wesentlich beeinträchtigende Inhalte. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078038

Im RIS seit

08.11.1983

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19831108_OGH0002_0040OB00388_8300000_005