I. Der Revisionsrekurs ist - absolut - unzulässig, soweit er sich gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes wendet:römisch eins. Der Revisionsrekurs ist - absolut - unzulässig, soweit er sich gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes wendet:
Nach §§ 78, 402 Abs 2 EO ist auch im Sicherungsverfahren § 527 Abs 2 ZPO anzuwenden. Demnach kann die Entscheidung des Rekursgerichtes, durch die ein Beschluß erster Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann angefochten werden, wenn das Rekursgericht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ausgesprochen hat; das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut des § 527 Abs 2 Satz 1 ZPO (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 2016 und 2018; 4 Ob 82/88 uva). Da das Rekursgericht im vorliegenden Fall nicht ausgesprochen hat, daß ein Revisionsrekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluß zulässig sei, ist das Rechtsmittel in diesem Umfang absolut unzulässig.Nach Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO ist auch im Sicherungsverfahren Paragraph 527, Absatz 2, ZPO anzuwenden. Demnach kann die Entscheidung des Rekursgerichtes, durch die ein Beschluß erster Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann angefochten werden, wenn das Rekursgericht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ausgesprochen hat; das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut des Paragraph 527, Absatz 2, Satz 1 ZPO (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 2016 und 2018; 4 Ob 82/88 uva). Da das Rekursgericht im vorliegenden Fall nicht ausgesprochen hat, daß ein Revisionsrekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluß zulässig sei, ist das Rechtsmittel in diesem Umfang absolut unzulässig.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelwerber gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO, jener über die Kosten der Kläger auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelwerber gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO, jener über die Kosten der Kläger auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.
II. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung wendet, ist es entgegen der Meinung der Kläger schon deshalb zulässig, weil das Gericht zweiter Instanz bei der Beurteilung der sogenannten "Telefonwerbung" gegenüber Gewerbetreibenden und bei seiner Annahme, die Werbeankündigung "Das seriöse Branchentelefonbuch" bedeute eine "Wertung nach § 7 UWG", von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Der Revisionsrekurs der Viertbeklagten ist auch teilweise berechtigt; jener des Zweit- und des Drittbeklagten ist nicht berechtigt.römisch zwei. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung wendet, ist es entgegen der Meinung der Kläger schon deshalb zulässig, weil das Gericht zweiter Instanz bei der Beurteilung der sogenannten "Telefonwerbung" gegenüber Gewerbetreibenden und bei seiner Annahme, die Werbeankündigung "Das seriöse Branchentelefonbuch" bedeute eine "Wertung nach Paragraph 7, UWG", von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Der Revisionsrekurs der Viertbeklagten ist auch teilweise berechtigt; jener des Zweit- und des Drittbeklagten ist nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber übersehen, daß ihr Verjährungseinwand schon deshalb ins Leere geht, weil die in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße im Betrieb der Viertbeklagten begangen wurden, so daß diese hiefür gemäß § 18 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Die Viertbeklagte ist als GmbH & Co KG - unabhängig von ihrer tatsächlichen Registrierung - bereits mit dem Zeitpunkt des vollkaufmännischen Geschäftsbeginns ihres Handelsgewerbes gemäß § 1 Abs 2 Z 8 HGB, jedenfalls aber mit der Herausgabe der Branchentelefonbücher für Unter- und Oberkärnten im Juni und Juli 1991, nach außen hin in Wirksamkeit getreten (HS 10.505 mwN; HS 14.093). Nicht nur diese Telefonbücher, sondern auch das im Jänner 1992 herausgegebene Branchentelefonbuch der Viertbeklagten für Innsbruck enthielten die beanstandeten Bestellformulare und den Aufdruck "Das seriöse Branchentelefonbuch"; letzteres trifft auch auf die Preisliste für das von der Viertbeklagten geplante Grazer Branchentelefonbuch zu. Im übrigen hat die Viertbeklagte zugestanden, daß ihre Vertreter laufend potentielle Kunden anrufen, um deren prinzipielles Interesse an Werbeeinschaltungen in den Branchentelefonbüchern zu erkunden. Das beanstandete Verhalten ist daher insgesamt - jedenfalls auch noch - innerhalb von sechs Monaten vor der Klageeinbringung (28.Jänner 1992) fortgesetzt worden, so daß eine Verjährung der hier noch in Rede stehenden Unterlassungsansprüche keinesfalls eingetreten sein kann.Die Rechtsmittelwerber übersehen, daß ihr Verjährungseinwand schon deshalb ins Leere geht, weil die in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße im Betrieb der Viertbeklagten begangen wurden, so daß diese hiefür gemäß Paragraph 18, UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Die Viertbeklagte ist als GmbH & Co KG - unabhängig von ihrer tatsächlichen Registrierung - bereits mit dem Zeitpunkt des vollkaufmännischen Geschäftsbeginns ihres Handelsgewerbes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, HGB, jedenfalls aber mit der Herausgabe der Branchentelefonbücher für Unter- und Oberkärnten im Juni und Juli 1991, nach außen hin in Wirksamkeit getreten (HS 10.505 mwN; HS 14.093). Nicht nur diese Telefonbücher, sondern auch das im Jänner 1992 herausgegebene Branchentelefonbuch der Viertbeklagten für Innsbruck enthielten die beanstandeten Bestellformulare und den Aufdruck "Das seriöse Branchentelefonbuch"; letzteres trifft auch auf die Preisliste für das von der Viertbeklagten geplante Grazer Branchentelefonbuch zu. Im übrigen hat die Viertbeklagte zugestanden, daß ihre Vertreter laufend potentielle Kunden anrufen, um deren prinzipielles Interesse an Werbeeinschaltungen in den Branchentelefonbüchern zu erkunden. Das beanstandete Verhalten ist daher insgesamt - jedenfalls auch noch - innerhalb von sechs Monaten vor der Klageeinbringung (28.Jänner 1992) fortgesetzt worden, so daß eine Verjährung der hier noch in Rede stehenden Unterlassungsansprüche keinesfalls eingetreten sein kann.
Der Oberste Gerichtshof hat schon in seiner Entscheidung SZ 56/156 im Anschluß an die in der Bundesrepublik Deutschland herrschende Lehre und Rechtsprechung zur sogenannten "Telefonwerbung" ausgeführt, daß auch im gewerblichen Bereich Telefonanrufe zu Werbezwecken nicht ohne weiteres hinzunehmen sind, weil es auch hier darauf ankommt, ob der Gewerbetreibende den Anruf gewünscht hat oder ob der Werbende nach den Umständen ein solches Einverständnis zumindest voraussetzen konnte. Das brauchte damals weder besonders hervorgehoben noch geprüft zu werden, weil das dortige Klagebegehren bereits auf ein Verbot des unaufgeforderten Anrufens von Kunden, zu denen bisher keine Beziehungen bestanden haben, eingeschränkt gewesen war. In diesem Zusammenhang ist auch die Berufung der Viertbeklagten auf die Entscheidung des BGH vom 24.1.1991 (MR 1991, 123) schon deshalb nicht zielführend, weil dort nur im Anschluß an Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 377 Rz 67 zu § 1 dUWG ausgesprochen wird, daß Anrufe, die sich - wie hier - nicht auf die eigentliche geschäftliche Tätigkeit des gewerblichen Anschlußinhabers beziehen, grundsätzlich wettbewerbswidrig sind. Daraus folgt aber im Ergebnis, daß die Erlassung eines Verbotes im Sinne des uneingeschränkten Hauptsicherungsbegehrens der Kläger nicht gerechtfertigt ist, dürfte doch die Viertbeklagte danach auch jene gewerbliche Inserenten nicht anrufen lassen, mit denen sie bereits in einer Geschäftsbeziehung steht. Der Viertbeklagten kann daher die Unterlassung der Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden nicht schlechthin, sondern nur dann geboten werden, wenn davon unaufgefordert angerufene Kunden betroffen sind, zu denen noch keine Geschäftsbeziehung besteht; das entspricht auch dem Eventualantrag der Kläger, bei dem es sich in Wahrheit gar nicht um ein echtes Eventualbegehren handelt, sondern um eine gegenüber dem Hauptantrag bloß quantitative Einschränkung des auf Untersagung der Telefonwerbung bei der Akquisition von Inseraten für ein Branchentelefonbuch schlechthin gerichteten Verbotes.Der Oberste Gerichtshof hat schon in seiner Entscheidung SZ 56/156 im Anschluß an die in der Bundesrepublik Deutschland herrschende Lehre und Rechtsprechung zur sogenannten "Telefonwerbung" ausgeführt, daß auch im gewerblichen Bereich Telefonanrufe zu Werbezwecken nicht ohne weiteres hinzunehmen sind, weil es auch hier darauf ankommt, ob der Gewerbetreibende den Anruf gewünscht hat oder ob der Werbende nach den Umständen ein solches Einverständnis zumindest voraussetzen konnte. Das brauchte damals weder besonders hervorgehoben noch geprüft zu werden, weil das dortige Klagebegehren bereits auf ein Verbot des unaufgeforderten Anrufens von Kunden, zu denen bisher keine Beziehungen bestanden haben, eingeschränkt gewesen war. In diesem Zusammenhang ist auch die Berufung der Viertbeklagten auf die Entscheidung des BGH vom 24.1.1991 (MR 1991, 123) schon deshalb nicht zielführend, weil dort nur im Anschluß an Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 377 Rz 67 zu Paragraph eins, dUWG ausgesprochen wird, daß Anrufe, die sich - wie hier - nicht auf die eigentliche geschäftliche Tätigkeit des gewerblichen Anschlußinhabers beziehen, grundsätzlich wettbewerbswidrig sind. Daraus folgt aber im Ergebnis, daß die Erlassung eines Verbotes im Sinne des uneingeschränkten Hauptsicherungsbegehrens der Kläger nicht gerechtfertigt ist, dürfte doch die Viertbeklagte danach auch jene gewerbliche Inserenten nicht anrufen lassen, mit denen sie bereits in einer Geschäftsbeziehung steht. Der Viertbeklagten kann daher die Unterlassung der Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden nicht schlechthin, sondern nur dann geboten werden, wenn davon unaufgefordert angerufene Kunden betroffen sind, zu denen noch keine Geschäftsbeziehung besteht; das entspricht auch dem Eventualantrag der Kläger, bei dem es sich in Wahrheit gar nicht um ein echtes Eventualbegehren handelt, sondern um eine gegenüber dem Hauptantrag bloß quantitative Einschränkung des auf Untersagung der Telefonwerbung bei der Akquisition von Inseraten für ein Branchentelefonbuch schlechthin gerichteten Verbotes.
Die einstweilige Verfügung war daher im Sinne des "Eventualantrages" der Kläger zu erlassen, deren Mehrbegehren jedoch abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO und §§ 41 (50), 52 Abs 1 ZPO. Die Viertbeklagte hat in diesem Punkt etwa zur Hälfte obsiegt; daher waren ihr Äußerungs- und Rechtsmittelkosten auf der Basis von 100.000 S zuzusprechen. Soweit die einstweilige Verfügung in diesem Punkt erlassen wurde, haben die Kläger gemäß § 393 Abs 1 EO die Kosten vorläufig selbst zu tragen.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO und Paragraphen 41, (50), 52 Absatz eins, ZPO. Die Viertbeklagte hat in diesem Punkt etwa zur Hälfte obsiegt; daher waren ihr Äußerungs- und Rechtsmittelkosten auf der Basis von 100.000 S zuzusprechen. Soweit die einstweilige Verfügung in diesem Punkt erlassen wurde, haben die Kläger gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO die Kosten vorläufig selbst zu tragen.
Mit den in ihren Branchentelefonbüchern enthaltenen Bestellformularen hat die Viertbeklagte jeweils acht verschiedene Bände um je 120 S zur Bestellung angeboten und dazu noch ausgeführt, daß "die 'Goldenen Seiten' österreichweit in sieben Bänden erscheinen und weitere schon in Arbeit sind", obwohl die als bestellbar genannten Bände "Graz", "Vorarlberg", "Salzburg-Stadt" und "Salzburg-Land" damals noch gar nicht erschienen waren. Nach dem maßgeblichen Gesamteindruck mußte demnach das angesprochene Publikum den Bestellscheinen entnehmen, daß die namentlich als bestellbar genannten Bände bereits erschienen und lieferbar seien; dies umso mehr, als ja "weitere", also Telefonbuchausgaben über die als bestellbar bezeichneten Bände hinaus, "schon in Arbeit" sein sollten. Mit diesen Angaben hat daher die Viertbeklagte das an einer Bestellung interessierte Publikum über ihr lieferbares Branchentelefonbuchsortiment getäuscht und so gegen § 2 UWG verstoßen. Daran ändert es auch nichts, daß zu den damaligen Zeitpunkten das Erscheinen der zwar als bestellbar angebotenen, tatsächlich aber noch nicht lieferbaren Bände in näherer oder ferner Zukunft bereits festgestanden sein mag.Mit den in ihren Branchentelefonbüchern enthaltenen Bestellformularen hat die Viertbeklagte jeweils acht verschiedene Bände um je 120 S zur Bestellung angeboten und dazu noch ausgeführt, daß "die 'Goldenen Seiten' österreichweit in sieben Bänden erscheinen und weitere schon in Arbeit sind", obwohl die als bestellbar genannten Bände "Graz", "Vorarlberg", "Salzburg-Stadt" und "Salzburg-Land" damals noch gar nicht erschienen waren. Nach dem maßgeblichen Gesamteindruck mußte demnach das angesprochene Publikum den Bestellscheinen entnehmen, daß die namentlich als bestellbar genannten Bände bereits erschienen und lieferbar seien; dies umso mehr, als ja "weitere", also Telefonbuchausgaben über die als bestellbar bezeichneten Bände hinaus, "schon in Arbeit" sein sollten. Mit diesen Angaben hat daher die Viertbeklagte das an einer Bestellung interessierte Publikum über ihr lieferbares Branchentelefonbuchsortiment getäuscht und so gegen Paragraph 2, UWG verstoßen. Daran ändert es auch nichts, daß zu den damaligen Zeitpunkten das Erscheinen der zwar als bestellbar angebotenen, tatsächlich aber noch nicht lieferbaren Bände in näherer oder ferner Zukunft bereits festgestanden sein mag.
Der Zweit- und der Drittbeklagte wenden sich gegen ihre vom Rekursgericht angenommene eigene Verantwortlichkeit für den Wettbewerbsverstoß der Viertbeklagten, weil nach den Bescheinigungsannahmen der Vorinstanzen weder ihre Mitwirkung daran feststehe noch der Vorwurf erhoben werden könne, daß sie trotz Kenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten seien. Hiezu ist aber den Rechtsmittelwerbern entgegenzuhalten, daß sie von den Klägern auch in diesem Zusammenhang (ua) als Geschäftsführer der Viertbeklagten in Anspruch genommen wurden, weil sie in dieser Eigenschaft von deren Wettbewerbsverstößen nicht nur Kenntnis gehabt, sondern sie auch unterstützt hätten bzw dagegen trotz Kenntnis nicht eingeschritten seien. Da bei einer GmbH & Co KG die Geschäftsführung und Vertretung gemäß § 161 Abs 2, § 114 Abs 1, §§ 164, 125 Abs 1 HGB dem bzw den Komplementär[en] obliegt, so daß dann, wenn - wie hier - einziger Komplementär eine GmbH ist, diese ihre Funktion als Komplementär durch ihre Organe ausübt (HS 14.146 mwN), haben die Kläger damit die Haftung des Zweit- und des Drittbeklagten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in Anspruch genommen. Die Geschäftsführer einer GmbH haften allerdings für deren Wettbewerbsverstöße nur dann, wenn sie diese selbst begangen haben, daran beteiligt waren oder - bei Begehung durch einen im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten sind (ÖBl 1989, 141; ÖBl 1990, 123 mwN). Obgleich nun aber im vorliegenden Fall den Bescheinigungsannahmen eine Täterschaft oder Beteiligung des Zweit- und des Drittbeklagten an den in Rede stehenden Wettbewerbsverstößen tatsächlich nicht entnommen werden kann, begegnet doch die Annahme ihrer Verantwortlichkeit schon deshalb keinen Bedenken, weil die Gestaltung von Bestellscheinen für das Kernprodukt der Gesellschaft ebenso wie die noch in Rede stehende Werbung dafür am Produkt selbst und in Preislisten mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer schließen läßt. Es wäre daher ihre Sache gewesen, darzutun, daß sie dennoch ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, dagegen einzuschreiten (ÖBl 1989, 141); ein derartiges Vorbringen haben der Zweit- und der Drittbeklagte jedoch in erster Instanz nicht erstattet. Soweit sie nunmehr in ihrem Rechtsmittel erstmals Behauptungen über eine angebliche arbeitsteilige Organisation des Unternehmens und eine Ressortzuständigkeit für die Organe der Komplementärgesellschaft behaupten, liegt darin eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung.Der Zweit- und der Drittbeklagte wenden sich gegen ihre vom Rekursgericht angenommene eigene Verantwortlichkeit für den Wettbewerbsverstoß der Viertbeklagten, weil nach den Bescheinigungsannahmen der Vorinstanzen weder ihre Mitwirkung daran feststehe noch der Vorwurf erhoben werden könne, daß sie trotz Kenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten seien. Hiezu ist aber den Rechtsmittelwerbern entgegenzuhalten, daß sie von den Klägern auch in diesem Zusammenhang (ua) als Geschäftsführer der Viertbeklagten in Anspruch genommen wurden, weil sie in dieser Eigenschaft von deren Wettbewerbsverstößen nicht nur Kenntnis gehabt, sondern sie auch unterstützt hätten bzw dagegen trotz Kenntnis nicht eingeschritten seien. Da bei einer GmbH & Co KG die Geschäftsführung und Vertretung gemäß Paragraph 161, Absatz 2,, Paragraph 114, Absatz eins,, Paragraphen 164, 125, Absatz eins, HGB dem bzw den Komplementär[en] obliegt, so daß dann, wenn - wie hier - einziger Komplementär eine GmbH ist, diese ihre Funktion als Komplementär durch ihre Organe ausübt (HS 14.146 mwN), haben die Kläger damit die Haftung des Zweit- und des Drittbeklagten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in Anspruch genommen. Die Geschäftsführer einer GmbH haften allerdings für deren Wettbewerbsverstöße nur dann, wenn sie diese selbst begangen haben, daran beteiligt waren oder - bei Begehung durch einen im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten sind (ÖBl 1989, 141; ÖBl 1990, 123 mwN). Obgleich nun aber im vorliegenden Fall den Bescheinigungsannahmen eine Täterschaft oder Beteiligung des Zweit- und des Drittbeklagten an den in Rede stehenden Wettbewerbsverstößen tatsächlich nicht entnommen werden kann, begegnet doch die Annahme ihrer Verantwortlichkeit schon deshalb keinen Bedenken, weil die Gestaltung von Bestellscheinen für das Kernprodukt der Gesellschaft ebenso wie die noch in Rede stehende Werbung dafür am Produkt selbst und in Preislisten mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer schließen läßt. Es wäre daher ihre Sache gewesen, darzutun, daß sie dennoch ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, dagegen einzuschreiten (ÖBl 1989, 141); ein derartiges Vorbringen haben der Zweit- und der Drittbeklagte jedoch in erster Instanz nicht erstattet. Soweit sie nunmehr in ihrem Rechtsmittel erstmals Behauptungen über eine angebliche arbeitsteilige Organisation des Unternehmens und eine Ressortzuständigkeit für die Organe der Komplementärgesellschaft behaupten, liegt darin eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung.
Im übrigen wenden sich die Rechtsmittelwerber zwar zutreffend gegen die Annahme des Rekursgerichtes, sie hätten mit der beanstandeten Werbeankündigung "Das seriöse Branchentelefonbuch" gegen § 7 UWG verstoßen; damit ist aber für sie noch nichts gewonnen:Im übrigen wenden sich die Rechtsmittelwerber zwar zutreffend gegen die Annahme des Rekursgerichtes, sie hätten mit der beanstandeten Werbeankündigung "Das seriöse Branchentelefonbuch" gegen Paragraph 7, UWG verstoßen; damit ist aber für sie noch nichts gewonnen:
Dem beanstandeten Slogan konnten und mußten die angesprochenen Verkehrskreise in erster Linie eine Angabe über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse der Viertbeklagten dahin entnehmen, daß ihren Branchentelefonbüchern eine Spitzenstellung in bezug auf Seriosität zukomme, wird doch durch den bestimmten Artikel in Verbindung mit einem Eigenschaftswort empfehlenden Charakters regelmäßig der Eindruck einer Alleinstellung hervorgerufen (Baumbach-Hefermehl aaO 784 Rz 72 zu § 3 dUWG; Lindacher im Großkomm. zum UWG Rz 225 zu § 3 dUWG). Wenngleich nun jede Alleinstellungswerbung naturgemäß gleichzeitig auch als vergleichende Werbung aufgefaßt werden kann, weil ein Unternehmer, der für sich eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt, damit zugleich - in der Regel sogar unausgesprochen - mittelbar auf die Konkurrenz Bezug nimmt und die Überlegenheit seines Unternehmens oder seiner Erzeugnisse und Leistungen gegenüber allen anderen Branchenangehörigen zum Ausdruck bringt, ist doch eine solche Werbung nach ständiger Rechtsprechung primär nach § 2 UWG zu beurteilen und daher wettbewerbsrechtlich (nur) dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist (ÖBl 1991, 74 mwN). Eine Behauptung, die zum Ausdruck bringt, daß die eigenen Branchentelefonbücher hinsichtlich ihrer Seriosität auf dem Markt führend seien, wird vom Publikum nicht nur auf den Inhalt der Telefonbücher, sondern auch auf deren Vertrieb und die gerade für ein solches Produkt besonders bedeutsame Akquirierung von Werbeeinschaltungen bezogen. Das ist aber regelmäßig einer objektiven Nachprüfung zugänglich, so daß die Zulässigkeit der Behauptung primär von ihrer sachlichen Richtigkeit abhängt. Die Viertbeklagte bedient sich jedoch beim Vertrieb ihrer Branchentelefonbücher nicht nur dadurch unlauterer Methoden, indem sie das Publikum über den lieferbaren Umfang ihres Telefonbuchsortiments täuscht; sie verstößt auch durch die Akquirierung von Inseratenkunden im Wege der sogenannten "Telefonwerbung" gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Der beanstandete Werbeslogan verstößt daher schon für sich allein gegen § 2 UWG, so daß nicht mehr näher geprüft werden muß, ob er auch ohne diese Irreführung als vergleichende Alleinstellungswerbung durch Pauschalabwertung, unnötige Bloßstellung oder aggressive Tendenz das Sachlichkeitsgebot (§ 1 UWG) verletzt. Zur Haftung des Zweit- und des Drittbeklagten als Geschäftsführer der Komplementärin der Viertbeklagten gilt hier das bisher Gesagte. Das Rekursgericht hat aber auch zutreffend erkannt, daß die Wiederholungsgefahr nicht schon allein deshalb weggefallen sein kann, weil die geplante Grazer Ausgabe des Branchentelefonbuches der Viertbeklagten eine derartige Werbeankündigung nicht (mehr) enthalten wird, haben doch die Beklagten ungeachtet dessen noch im Provisorialverfahren den Standpunkt vertreten, zur Verwendung des beanstandeten Slogans jedenfalls berechtigt zu sein.Dem beanstandeten Slogan konnten und mußten die angesprochenen Verkehrskreise in erster Linie eine Angabe über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse der Viertbeklagten dahin entnehmen, daß ihren Branchentelefonbüchern eine Spitzenstellung in bezug auf Seriosität zukomme, wird doch durch den bestimmten Artikel in Verbindung mit einem Eigenschaftswort empfehlenden Charakters regelmäßig der Eindruck einer Alleinstellung hervorgerufen (Baumbach-Hefermehl aaO 784 Rz 72 zu Paragraph 3, dUWG; Lindacher im Großkomm. zum UWG Rz 225 zu Paragraph 3, dUWG). Wenngleich nun jede Alleinstellungswerbung naturgemäß gleichzeitig auch als vergleichende Werbung aufgefaßt werden kann, weil ein Unternehmer, der für sich eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt, damit zugleich - in der Regel sogar unausgesprochen - mittelbar auf die Konkurrenz Bezug nimmt und die Überlegenheit seines Unternehmens oder seiner Erzeugnisse und Leistungen gegenüber allen anderen Branchenangehörigen zum Ausdruck bringt, ist doch eine solche Werbung nach ständiger Rechtsprechung primär nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen und daher wettbewerbsrechtlich (nur) dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist (ÖBl 1991, 74 mwN). Eine Behauptung, die zum Ausdruck bringt, daß die eigenen Branchentelefonbücher hinsichtlich ihrer Seriosität auf dem Markt führend seien, wird vom Publikum nicht nur auf den Inhalt der Telefonbücher, sondern auch auf deren Vertrieb und die gerade für ein solches Produkt besonders bedeutsame Akquirierung von Werbeeinschaltungen bezogen. Das ist aber regelmäßig einer objektiven Nachprüfung zugänglich, so daß die Zulässigkeit der Behauptung primär von ihrer sachlichen Richtigkeit abhängt. Die Viertbeklagte bedient sich jedoch beim Vertrieb ihrer Branchentelefonbücher nicht nur dadurch unlauterer Methoden, indem sie das Publikum über den lieferbaren Umfang ihres Telefonbuchsortiments täuscht; sie verstößt auch durch die Akquirierung von Inseratenkunden im Wege der sogenannten "Telefonwerbung" gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Der beanstandete Werbeslogan verstößt daher schon für sich allein gegen Paragraph 2, UWG, so daß nicht mehr näher geprüft werden muß, ob er auch ohne diese Irreführung als vergleichende Alleinstellungswerbung durch Pauschalabwertung, unnötige Bloßstellung oder aggressive Tendenz das Sachlichkeitsgebot (Paragraph eins, UWG) verletzt. Zur Haftung des Zweit- und des Drittbeklagten als Geschäftsführer der Komplementärin der Viertbeklagten gilt hier das bisher Gesagte. Das Rekursgericht hat aber auch zutreffend erkannt, daß die Wiederholungsgefahr nicht schon allein deshalb weggefallen sein kann, weil die geplante Grazer Ausgabe des Branchentelefonbuches der Viertbeklagten eine derartige Werbeankündigung nicht (mehr) enthalten wird, haben doch die Beklagten ungeachtet dessen noch im Provisorialverfahren den Standpunkt vertreten, zur Verwendung des beanstandeten Slogans jedenfalls berechtigt zu sein.
Dem Revisionsrekurs mußte daher im übrigen ein Erfolg versagt bleiben. Das gilt auch für die beantragte Auferlegung einer Sicherheit gemäß § 390 Abs 2 EO, weil die einstweilige Verfügung nicht allzu tief in die Interessen der Beklagten eingreift, zumal auch nicht erkennbar ist, warum durch sie das Erscheinen der Grazer Branchentelefonbuchausgabe auch nur beeinträchtigt, geschweige denn verhindert werden sollte.Dem Revisionsrekurs mußte daher im übrigen ein Erfolg versagt bleiben. Das gilt auch für die beantragte Auferlegung einer Sicherheit gemäß Paragraph 390, Absatz 2, EO, weil die einstweilige Verfügung nicht allzu tief in die Interessen der Beklagten eingreift, zumal auch nicht erkennbar ist, warum durch sie das Erscheinen der Grazer Branchentelefonbuchausgabe auch nur beeinträchtigt, geschweige denn verhindert werden sollte.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich im übrigen auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO, jener über die Kosten der Kläger auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich im übrigen auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO, jener über die Kosten der Kläger auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.