Rechtssatz RS0079491
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079491
Entscheidungsdatum
12.09.2023
Rechtssatz
Die Organe einer juristischen Person, die Leitungsaufgaben zu erfüllen haben, haften nicht nur bei unmittelbaren (aktiven) Beteiligungen an einem Wettbewerbsverstoß. Sie können auch durch Unterlassung verantwortlich werden, wenn ihnen der Wettbewerbsverstoß bekannt geworden ist und sie diesen nicht verhindert haben, obwohl sie dazu infolge ihrer Organstellung in der Lage gewesen wären.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 377/79
Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 377/79
Veröff: SZ 52/131 = ÖBl 1980,18
- 4 Ob 392/80
Entscheidungstext OGH 02.12.1980 4 Ob 392/80
Beisatz: Die Haftung erstreckt sich ferner auf den Fall, dass das Organ bei Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten von einem im Betrieb begangenen Wettbewerbsverstoß bei Anwendung der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. (T1)
- 4 Ob 353/81
Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 353/81
Beis wie T1; Beisatz: Sich über Monate erstreckende Werbekampagne. (T2); Beisatz: Pelzkollektion (T3) Veröff: ÖBl 1981,129
- 4 Ob 316/83
Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 316/83
Beisatz: Weltwerksgarantie für Uhren. (T4)
- 4 Ob 14/89
Entscheidungstext OGH 09.05.1989 4 Ob 14/89
Veröff: MR 1989,141
- 4 Ob 103/89
Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 103/89
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 107/90
Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 107/90
Beis wie T1
- 4 Ob 80/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 80/90
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Obmann eines Vereines. (T5)
- 4 Ob 1/91
Entscheidungstext OGH 12.02.1991 4 Ob 1/91
Vgl auch; Beisatz: Hier: Konzernleitung (T6) Veröff: ÖBl 1991,101 = MR 1991,162
- 4 Ob 1046/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 1046/92
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Haftung der juristischen Person. (T7)
- 4 Ob 77/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 77/92
Vgl auch; Beisatz: Die Geschäftsführer einer GmbH haften allerdings für deren Wettbewerbsverstöße nur dann, wenn sie diese selbst begangen haben, daran beteiligt waren oder - bei Begehung durch einen im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten sind. Gibt es Anhaltspunkte, die mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer schließen lassen, ist es Sache der Geschäftsführer, darzutun, dass sie dennoch ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, dagegen einzuschreiten. (T8)
- 4 Ob 99/98g
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 99/98g
Auch; Beis wie T8 nur: Gibt es Anhaltspunkte, die mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer schließen lassen, ist es Sache der Geschäftsführer, darzutun, dass sie dennoch ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, dagegen einzuschreiten. (T9)
- 4 Ob 134/01m
Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 134/01m
Auch; Veröff: SZ 74/151
- 4 Ob 282/01a
Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 282/01a
Auch
- 4 Ob 158/11f
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 158/11f
Auch; Vgl auch Beis wie T9; Beisatz: Außer es wurde alles Zumutbare zur Abstellung des lauterkeitswidrigen Zustands unternommen oder die Beseitigung ist unmöglich iSd § 878 ABGB. (T10); Beisatz: Hier: Untätigkeit des Geschäftsführers bei Erfüllung einer Unterlassungsverpflichtung der Gesellschaft. (T11)
- 4 Ob 79/12i
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 79/12i
Beis wie T9
- 4 Ob 45/23f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.09.2023 4 Ob 45/23f
Beisatz wie T9
Beisatz: Vorliegend unterließ der Geschäftsführer des Inkassoinstituts als Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte der Website, das Geschäftsmodell an die Anforderungen des § 118 GewO und § 8 RAO derart anzupassen, dass keine den Rechtsanwälten vorbehaltenen Beratungs- und Vertretungsleistungen zu strittigen Forderungen erbracht werden. (T12)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079491
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0040OB00377_7900000_001