Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Medieninhaberin der Wochenzeitschrift "D*****". Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin, Verlegerin und Herausgeberin der Monatszeitschriften "R*****" und "B*****". Die zweitbeklagte GmbH & Co KG, deren Komplementärin die drittbeklagte GmbH ist - der Viert- und der Fünftbeklagte sind deren Geschäftsführer -, besorgt den Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften aus den Verlagen der "W*****-Gruppe" sowie mehrerer anderer, zum Teil bedeutender Verleger in der Form, daß ihr der jeweilige Verleger das fertige Zeitungs- oder Zeitschriftenprodukt übergibt. Sie liefert dann das Produkt im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Verlegers, unmittelbar an die verschiedenen Einzelhändler aus; nur beim Vertrieb in das Ausland bedient sie sich eines Großhändlers. Die Zweitbeklagte rechnet dann mit den Einzelhändlern ab, denen eine festgelegte Spanne von den verkauften Exemplaren belassen wird; nach Abzug der zwischen dem Verleger und ihr geregelten Vertriebskosten liefert sie den verbliebenen Erlös dem Verleger ab. Die nicht verkauften Exemplare von Zeitungen oder Zeitschriften werden ihr entweder im Wege der "Vollremission" oder der "Teilremission" zurückgeliefert. Sind im Zuge von Aktionen einer Zeitschrift irgendwelche Zugaben beizugeben, dann besorgt in der Regel die Zweitbeklagte dieses Dazupacken. Sie führt auch den Vertrieb an die Abo-Kunden durch, nachdem beim Verleger eingegangene Abo-Bestellungen an sie weitergegeben worden sind; die Zweitbeklagte nimmt dann die Bestellungen in die von ihr geführte Abo-Kartei auf. Es kommt auch vor, daß solche Abo-Karteien doppelt geführt werden, nämlich sowohl vom Verleger als auch von der Zweitbeklagten. Bei diesem Vertriebsvorgang verwendet die Zweitbeklagte Lieferscheine, Retourscheine und Rechnungsformulare, in denen jeweils ihre Firma als Kopf aufgedruckt ist (Beilagen L, M und N).
Die "W*****" ist zu je 45 % an der "K***** Zeitungsverlag und Druckerei AG und an der "K*****-Verlag GmbH & Co KG beteiligt. Vorstand der K***** Zeitungsverlag und Druckerei AG - an welcher die K*****Beteiligungs AG zu 55 % beteiligt ist - ist der Viertbeklagte; Geschäftsführer der K*****-Verlag GmbH & Co KG - an welcher Hans D***** mit 55 % beteiligt ist - ist (u.a.) der Fünftbeklagte. Die K***** Zeitungsverlag und Druckerei AG ist zu 30 %, die K*****-Verlag GmbH & Co KG zu 70 % an der M***** Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG (Geschäftsführer: Viert- und Fünftbeklagter) beteiligt. Die zweitbeklagte ist eine 100 %ige Tochter dieser KG. Zu 26 % ist die K***** Zeitungsverlag und Druckerei AG an der M*****-Holding Beteiligungs GmbH beteiligt; die Erstbeklagte ist eine 100-%ige Tochter der M*****-Holding Beteiligungs GmbH.
Vertraglich geregelte Einflußmöglichkeiten der Zweit- oder der Drittbeklagten sowie des Viert- und des Fünftbeklagten als deren Geschäftsführer auf die Erstbeklagte bestehen nicht. Auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen bestehen aber faktische Einflußmöglichkeiten. So hatte etwa der Viertbeklagte als Geschäftsführer der 100-%igen Muttergesellschaft der Erstbeklagten im Zuge des zwischen der Klägerin und der W*****-Gruppe tobenden "Zeitungskrieges" die Anweisung gegeben, streng darauf zu achten, daß Wettbewerbsverstöße in den Zeitschriften "R*****" und "B*****" nicht mehr vorkämen. Im Dezember 1989 ordnete daher eine Geschäftsführerin der Erstbeklagten - nach abermaliger Rücksprache mit dem Viertbeklagten - selbständig an, daß eine möglicherweise wettbewerbswidrige Abo-Werbung aus dem Heft 12/1989 der Zeitschrift "B*****" in der Weise entfernt werde, daß die beiden letzten Seiten der Ausgabe herausgeschnitten werden; das hat dann die Zweitbeklagte bei rund 95 % der Auflage dieses Heftes auch tatsächlich durchgeführt.Vertraglich geregelte Einflußmöglichkeiten der Zweit- oder der Drittbeklagten sowie des Viert- und des Fünftbeklagten als deren Geschäftsführer auf die Erstbeklagte bestehen nicht. Auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen bestehen aber faktische Einflußmöglichkeiten. So hatte etwa der Viertbeklagte als Geschäftsführer der 100-%igen Muttergesellschaft der Erstbeklagten im Zuge des zwischen der Klägerin und der W*****-Gruppe tobenden "Zeitungskrieges" die Anweisung gegeben, streng darauf zu achten, daß Wettbewerbsverstöße in den Zeitschriften "R*****" und "B*****" nicht mehr vorkämen. Im Dezember 1989 ordnete daher eine Geschäftsführerin der Erstbeklagten - nach abermaliger Rücksprache mit dem Viertbeklagten - selbständig an, daß eine möglicherweise wettbewerbswidrige Abo-Werbung aus dem Heft 12 aus 1989, der Zeitschrift "B*****" in der Weise entfernt werde, daß die beiden letzten Seiten der Ausgabe herausgeschnitten werden; das hat dann die Zweitbeklagte bei rund 95 % der Auflage dieses Heftes auch tatsächlich durchgeführt.
Wegen der Kürze der Zeit, die zwischen der Lieferung der Zeitungen oder Zeitschriften durch die Druckerei und der notwendigen Inangriffnahme des Vertriebes zur Verfügung steht, ist ein Durchlesen und fachgemäßes Überprüfen der einzelnen Druckwerke dahin, ob sie allenfalls wettbewerbsrechtlich bedenkliche Artikel oder Ankündigungen enthalten, nicht möglich. Überdies sind die von der Erstbeklagten hergestellten Zeitschriften "B*****" und "R*****" nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für die W*****-Gruppe; von der faktischen Einflußmöglichkeit auf die Erstbeklagte wird daher nur spärlich Gebrauch gemacht und die Führung der Gesellschaft den hiefür bestellten Organen überlassen.
Dem Heft der Zeitschrift "B*****" Nr. 1/1989 war ein "Abo-Scheck" in Form einer Postkarte beigelegt; welche an "B*****" adressiert war. In der Spalte links daneben hieß es:Dem Heft der Zeitschrift "B*****" Nr. 1 aus 1989, war ein "Abo-Scheck" in Form einer Postkarte beigelegt; welche an "B*****" adressiert war. In der Spalte links daneben hieß es:
"Holen Sie sich 1 Jahr Basta.
Abo-Scheck.
Ja, ich will B***** im Abonnement, und ich will den exklusiven Hollywood-Regiesessel von FLYLINE. ....
Ich möchte meinen Regiesessel in folgender Farbe: ....."
Auf der anderen Seite der Karte war ein Regiesessel abgebildet; daneben stand:
"Der Hollywood-Regiesessel
GRATIS ZUM ABO
Wenn Sie jetzt B***** FÜR EIN JAHR LANG ABONNIEREN, SCHENKEN WIR
IHNEN EINEN EXKLUSIVEN FALTBAREN REGIESESSEL AUS LACKIERTEM STAHL
IN IHRER WUNSCHFARBE. .....".
Dem Heft Nr. 2/89 der Zeitschrift "B*****" war gleichfalls ein "Abo-Scheck" angeheftet, mit welchem den Bestellern eines Jahresabonnements der Zeitschrift "B*****" im Wert von S 350,- die unentgeltliche Ausfolgung einer Flasche des "exklusiven französischen Cognaks der Marke Courvoisier" angekündigt wurde.
An das Heft Nr. 1/1989 der Zeitschrift "R*****" war außen eine Faltkarte angeheftet; mit welcher ein "R*****-Jahresabonnement" zum ermäßigten Preis von S 225 bestellt werden konnte; als Einstandsgeschenk wurden wahlweise ein Jogging-Anzug und ein Kosmetik-Set angekündigt. Auch in den folgenden Heften der Zeitschriften "B*****" und "R*****" - bis einschließlich Heft Nr. 7 bis 8/89 der Zeitschrift "B*****" - wurden Ankündigungen veröffentlicht, welche die Klägerin zum Anlaß für weitere Wettbewerbsklagen und Exekutionsanträge machte.An das Heft Nr. 1 aus 1989, der Zeitschrift "R*****" war außen eine Faltkarte angeheftet; mit welcher ein "R*****-Jahresabonnement" zum ermäßigten Preis von S 225 bestellt werden konnte; als Einstandsgeschenk wurden wahlweise ein Jogging-Anzug und ein Kosmetik-Set angekündigt. Auch in den folgenden Heften der Zeitschriften "B*****" und "R*****" - bis einschließlich Heft Nr. 7 bis 8/89 der Zeitschrift "B*****" - wurden Ankündigungen veröffentlicht, welche die Klägerin zum Anlaß für weitere Wettbewerbsklagen und Exekutionsanträge machte.
Die Klägerin begehrt - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung -
I. zu 17 Cg 12/89:römisch eins. zu 17 Cg 12/89:
1. die Erstbeklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, in der Zeitschrift "B*****" oder auf einer dieser Zeitschrift beigegebenen Karte dem Besteller eines B*****-Abonnements eine Flasche besten französischen Cognacs gratis in Aussicht zu stellen oder zu geben oder geben zu lassen oder sonst im Zusammenhang mit der Bestellung eines B*****-Abonnements ein Gratisgeschenk nicht nur geringen Wertes anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren;
2. die übrigen Beklagten schuldig zu erkennen, es ab sofort zu unterlassen, die Zeitschrift "B*****" zu vertreiben, insbesondere zu verkaufen oder verkaufen zu lassen, wenn darin oder damit gegen eines der vorstehend genannten Verbote verstoßen wird;
II. zu 17 Cg 2/89:römisch zwei. zu 17 Cg 2/89:
die Zweit- und die Drittbeklagte sowie den Viert- und den Fünftbeklagten schuldig zu erkennen, es ab sofort zu unterlassen, die Zeitschrift "R*****" zu vertreiben, insbesondere zu verkaufen oder verkaufen zu lassen, wenn ihr eine Bestellkarte für ein "Geschenks-Abo" oder ein "Abo-Geschenk" beigegeben ist, mit der einem Einsender bei Bestellung eines "R*****"-Abonnements ein Jogging-Anzug oder ein Kosmetik-Set in Aussicht gestellt wird oder den Einsendern solcher Bestellkarten ein Jogging-Anzug oder ein Kosmetik-Set gratis gegeben wird oder sonst im Zusammenhang mit der Bestellung eines Abonnements des "R*****" eine solche Gratisgabe angeboten, angekündigt oder gewährt wird;
III. zu 17 Cg 3/89:römisch drei. zu 17 Cg 3/89:
die zweit- und die Drittbeklagte sowie den Viert- und den Fünftbeklagten schuldig zu erkennen, es ab sofort zu unterlassen, die Zeitschrift "B*****" zu vertreiben, insbesondere zu verkaufen oder verkaufen zu lassen, wenn ihr ein "B*****-Abo-Scheck", insbesondere in Form einer Postkarte, beigegeben ist, mit dem einem Einsender bei Bestellung eines "B*****"-Abonnements ein "Hollywood-Regiesessel von Flyline" gratis in Aussicht gestellt wird, oder den Einsendern von "B*****-Abo-Schecks" ein Regiesessel gratis gegeben wird oder sonst im Zusammenhang mit der Bestellung eines "B*****"-Abonnements ein solches Gratisgeschenk angeboten, angekündigt oder gewährt wird.
In allen Verfahren stellt die Klägerin ferner ein Veröffentlichungsbegehren.
Nach Ansicht der Klägerin liege in all diesen Fällen ein Verstoß gegen das Zugabengesetz, aber auch gegen § 1 UWG vor. Es sei ständige Vertriebspolitik und Praxis der Erstbeklagten, den Absatz der Zeitschriften "B*****" und "R*****" durch das Gewähren und Ankündigen verbotener Zugaben sowie durch die glücksspielartige Vergabe von Preisen zu steigern und damit einen unsachlichen Anreiz auf das vorwiegend jugendliche Käuferpublikum auszuüben. Der Viert- und der Fünftbeklagte hätten somit laufend Kenntnis von der planmäßigen, andauernden Verletzung von Wettbewerbsvorschriften durch die Erstbeklagte gehabt. Im übrigen seien sie Konzern-Geschäftsführer des "M*****-Konzerns" und als solche über alle relevanten Vorgänge in diesem Konzern unterrichtet. Sie bestimmten die Konzernpolitik und die Geschäftsführung und verfolgten das allen M*****-Gesellschaften gemeinsame wirtschaftliche Interesse; sie seien demnach für alles, was im "M*****-Konzern" geschieht, verantwortlich. Das wettbewerbswidrige Verhalten der Erstbeklagten sei von ihnen gefördert und überhaupt erst ermöglicht worden. Die Unterlassungsklagen nach § 14 UWG und § 5 ZugG könnten daher gegen sie als Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers gerichtet werden. Auf Grund ihrer beherrschenden Stellung im Konzern hätten sie auch die Möglichkeit, die Wettbewerbsverstöße abzustellen und den Vertrieb wettbewerbswidriger Zeitschriften zu unterbinden. Die Zweitbeklagte setze die wettbewerbswidrig beschaffene Ware im eigenen Namen in Verkehr; das Wissen ihrer Geschäftsführer um die Gesetzesverstöße sei ihr zuzurechnen. Da dem Viert- und dem Fünftbeklagten bekannt gewesen sei, daß jede neue Ausgabe von "B*****" und "R*****" mit hoher Wahrscheinlichkeit wettbewerbswidrig sein werde, hätten sie als Geschäftsführer der Erstbeklagten diese Ausgaben vor der Auslieferung an die Letztverkäufer überprüfen müssen, selbst wenn das sonst im Vertriebsgewerbe nicht üblich wäre. Sie hätten die beanstandeten Zeitungen auch von den Letztverkäufern zurückrufen müssen.Nach Ansicht der Klägerin liege in all diesen Fällen ein Verstoß gegen das Zugabengesetz, aber auch gegen Paragraph eins, UWG vor. Es sei ständige Vertriebspolitik und Praxis der Erstbeklagten, den Absatz der Zeitschriften "B*****" und "R*****" durch das Gewähren und Ankündigen verbotener Zugaben sowie durch die glücksspielartige Vergabe von Preisen zu steigern und damit einen unsachlichen Anreiz auf das vorwiegend jugendliche Käuferpublikum auszuüben. Der Viert- und der Fünftbeklagte hätten somit laufend Kenntnis von der planmäßigen, andauernden Verletzung von Wettbewerbsvorschriften durch die Erstbeklagte gehabt. Im übrigen seien sie Konzern-Geschäftsführer des "M*****-Konzerns" und als solche über alle relevanten Vorgänge in diesem Konzern unterrichtet. Sie bestimmten die Konzernpolitik und die Geschäftsführung und verfolgten das allen M*****-Gesellschaften gemeinsame wirtschaftliche Interesse; sie seien demnach für alles, was im "M*****-Konzern" geschieht, verantwortlich. Das wettbewerbswidrige Verhalten der Erstbeklagten sei von ihnen gefördert und überhaupt erst ermöglicht worden. Die Unterlassungsklagen nach Paragraph 14, UWG und Paragraph 5, ZugG könnten daher gegen sie als Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers gerichtet werden. Auf Grund ihrer beherrschenden Stellung im Konzern hätten sie auch die Möglichkeit, die Wettbewerbsverstöße abzustellen und den Vertrieb wettbewerbswidriger Zeitschriften zu unterbinden. Die Zweitbeklagte setze die wettbewerbswidrig beschaffene Ware im eigenen Namen in Verkehr; das Wissen ihrer Geschäftsführer um die Gesetzesverstöße sei ihr zuzurechnen. Da dem Viert- und dem Fünftbeklagten bekannt gewesen sei, daß jede neue Ausgabe von "B*****" und "R*****" mit hoher Wahrscheinlichkeit wettbewerbswidrig sein werde, hätten sie als Geschäftsführer der Erstbeklagten diese Ausgaben vor der Auslieferung an die Letztverkäufer überprüfen müssen, selbst wenn das sonst im Vertriebsgewerbe nicht üblich wäre. Sie hätten die beanstandeten Zeitungen auch von den Letztverkäufern zurückrufen müssen.
Die Erstbeklagte anerkannte das gegen sie gerichtete Unterlassungsbegehren; darüber wurde vom Erstgericht am 10. Oktober 1989 ein Teilanerkenntnisurteil gefällt (S 206).
Im übrigen beantragten die Beklagten die Abweisung sämtlicher Klagebegehren. Die Erstbeklagte wendete ein, daß das Veröffentlichungsbegehren zu weit gehe. Die anderen Beklagten machten geltend, daß sie sich an den beanstandeten Wettbewerbsverstößen nicht beteiligt hätten; sie hätten keinen Einfluß auf den Inhalt und die Gestaltung der Zeitungen. Die Zweitbeklagte besorge nur deren Vertrieb. Sie stehe zur Erstbeklagten in einem Auftrags-, allenfalls Kommissionsverhältnis; eine Untersuchungspflicht treffe sie nicht. Es wäre auch gar nicht möglich, die Zeitschriften vor der Auslieferung zu untersuchen.
Der Erstrichter, welcher die Rechtssachen 17 Cg 2/89 und
17 Cg 3/89 mit der Rechtssache 17 Cg 12/89 als der führenden
verbunden hatte (S 206), ermächtigte die Klägerin, den Spruch des
Teilanerkenntnisurteils vom 10. Oktober 1989 auf Kosten der
Erstbeklagten in der Zeitschrift "B*****" zu veröffentlichen; das
darüber hinausgehende Urteilsveröffentlichungsbegehren wies er
ebenso ab wie alle gegen die übrigen Beklagten gerichteten
Begehren. Ob Wettbewerbsverstöße vorliegen, könne dahingestellt
bleiben: Eine Haftung der Zweitbeklagten als bloßes
Vertriebsunternehmen komme nicht in Frage, sei sie doch weder
Mittäterin noch Anstifterin oder Gehilfin. Sie habe keine
Einflußmöglichkeiten auf die von der Erstbeklagten
herausgegebenen Zeitschriften; auch habe keine Möglichkeit
bestanden, den Inhalt der Zeitschriften zu prüfen und ihren
Vertrieb abzulehnen. Aus diesem Grund bestehe auch keine Haftung
der Komplementärin (= der Drittbeklagten) und ihrer
Geschäftsführer (= des Viert- und des Fünftbeklagten).
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Feststellung des Erstrichters, daß die Zweitbeklagte die Zeitschriften auf Rechnung des Verlegers vertreibe, sei in Wahrheit eine Rechtsausführung im Sinne eines Kommissionsgeschäftes (§ 383 HGB). Im übrigen habe der Erstrichter in Übereinstimmung mit den Behauptungen der Klägerin als erwiesen angenommen, daß die Zweitbeklagte Rechnungsformulare mit ihrem Firmenwortlaut verwendet; es habe auch durchaus detaillierte Feststellungen über den Vertrieb an die Abo-Kunden getroffen. Ob derjenige, der einen Abo-Scheck zum Bezug eines unzulässigen Werbegeschenkes weiterleitet, Mittäter dessen ist, der das unzulässige Geschenk gewährt, könne unbeantwortet bleiben; Mittäter könnten nämlich nur auf Unterlassung ihres jeweiligen Tatbeitrages geklagt werden. Das Unterlassungsbegehren betreffe aber nicht den beanstandeten Tatbeitrag der Zweitbeklagten, also die Bekanntgabe des Namens des neuen Abonnenten sowie die Entgegennahme der Einzahlung. Es möge durchaus sein, daß der Viert- und der Fünftbeklagte auf die Wettbewerbskonformität der Zeitschriften "B*****" und "R*****" Einfluß nehmen können; darum gehe es hier aber nicht. Für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen habe nur einzustehen, wer den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat. Die M*****-Holding GmbH hätte zwar als 100 %ige Gesellschafterin der Erstbeklagten dieser verbindliche Weisungen erteilen können; da jedoch den Gesellschaftern einer GmbH deren Wettbewerbsverhalten nicht zuzurechnen sei, komme eine Haftung des Viertbeklagten als Geschäftsführer der M*****-Holding GmbH für einen Wettbewerbsverstoß der Erstbeklagten nicht in Frage. Das Berufungsgericht könne sich der Ansicht, daß die bloße Kenntnis von Wettbewerbsverstößen anderer Gesellschaften und die Möglichkeit, deren Verhalten zu beeinflussen, eine Haftung als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe begründe, nicht anschließen, liege doch darin weder eine Förderung noch eine Ermöglichung fremder Wettbewerbsverstöße. Selbst bei planmäßigem wettbewerbswidrigem Vorgehen der - bereits rechtskräftig zur Unterlassung verurteilten - Erstbeklagten sei die Haftung der anderen Beklagten zu verneinen, auch wenn nur diese in der Lage wären, im Fall eines gerichtlichen Verbotes den weiteren Verkauf der Zeitschrift zu unterbinden. Ob die Tätigkeit der Erstbeklagten über einen "klassischen" Lohnvertrieb hinausgehe, sei rechtlich unbeachtlich; einem Vertriebsunternehmen sei es jedenfalls nicht zumutbar, die ihm zum Vertrieb übergebenen Zeitschriften auf allfällige Wettbewerbsverstöße zu untersuchen. Auch wenn man davon ausgehe, daß die Beklagten von Wettbewerbsverstößen in den und durch die Zeitschriften "B*****" und "R*****" gewußt haben, könne ihnen doch nicht zugemutet werden, jede neue Ausgabe durch Spezialisten auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes untersuchen zu lassen und dann allenfalls den Vertrieb zu verweigern. Eine solche Vorgangsweise sei mit dem Wesen des Zeitungsvertriebes unvereinbar; das von der Klägerin begehrte Verhalten sei unzumutbar. Daraus folge, daß die Zweit- und die Dritt- sowie der Viert- und der Fünftbeklagte weder auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen noch auf Grund der Stellung der Erstbeklagten als Vertriebsunternehmen für die Wettbewerbsverstöße der Erstbeklagten in Anspruch genommen werden könnten.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Feststellung des Erstrichters, daß die Zweitbeklagte die Zeitschriften auf Rechnung des Verlegers vertreibe, sei in Wahrheit eine Rechtsausführung im Sinne eines Kommissionsgeschäftes (Paragraph 383, HGB). Im übrigen habe der Erstrichter in Übereinstimmung mit den Behauptungen der Klägerin als erwiesen angenommen, daß die Zweitbeklagte Rechnungsformulare mit ihrem Firmenwortlaut verwendet; es habe auch durchaus detaillierte Feststellungen über den Vertrieb an die Abo-Kunden getroffen. Ob derjenige, der einen Abo-Scheck zum Bezug eines unzulässigen Werbegeschenkes weiterleitet, Mittäter dessen ist, der das unzulässige Geschenk gewährt, könne unbeantwortet bleiben; Mittäter könnten nämlich nur auf Unterlassung ihres jeweiligen Tatbeitrages geklagt werden. Das Unterlassungsbegehren betreffe aber nicht den beanstandeten Tatbeitrag der Zweitbeklagten, also die Bekanntgabe des Namens des neuen Abonnenten sowie die Entgegennahme der Einzahlung. Es möge durchaus sein, daß der Viert- und der Fünftbeklagte auf die Wettbewerbskonformität der Zeitschriften "B*****" und "R*****" Einfluß nehmen können; darum gehe es hier aber nicht. Für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen habe nur einzustehen, wer den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat. Die M*****-Holding GmbH hätte zwar als 100 %ige Gesellschafterin der Erstbeklagten dieser verbindliche Weisungen erteilen können; da jedoch den Gesellschaftern einer GmbH deren Wettbewerbsverhalten nicht zuzurechnen sei, komme eine Haftung des Viertbeklagten als Geschäftsführer der M*****-Holding GmbH für einen Wettbewerbsverstoß der Erstbeklagten nicht in Frage. Das Berufungsgericht könne sich der Ansicht, daß die bloße Kenntnis von Wettbewerbsverstößen anderer Gesellschaften und die Möglichkeit, deren Verhalten zu beeinflussen, eine Haftung als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe begründe, nicht anschließen, liege doch darin weder eine Förderung noch eine Ermöglichung fremder Wettbewerbsverstöße. Selbst bei planmäßigem wettbewerbswidrigem Vorgehen der - bereits rechtskräftig zur Unterlassung verurteilten - Erstbeklagten sei die Haftung der anderen Beklagten zu verneinen, auch wenn nur diese in der Lage wären, im Fall eines gerichtlichen Verbotes den weiteren Verkauf der Zeitschrift zu unterbinden. Ob die Tätigkeit der Erstbeklagten über einen "klassischen" Lohnvertrieb hinausgehe, sei rechtlich unbeachtlich; einem Vertriebsunternehmen sei es jedenfalls nicht zumutbar, die ihm zum Vertrieb übergebenen Zeitschriften auf allfällige Wettbewerbsverstöße zu untersuchen. Auch wenn man davon ausgehe, daß die Beklagten von Wettbewerbsverstößen in den und durch die Zeitschriften "B*****" und "R*****" gewußt haben, könne ihnen doch nicht zugemutet werden, jede neue Ausgabe durch Spezialisten auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes untersuchen zu lassen und dann allenfalls den Vertrieb zu verweigern. Eine solche Vorgangsweise sei mit dem Wesen des Zeitungsvertriebes unvereinbar; das von der Klägerin begehrte Verhalten sei unzumutbar. Daraus folge, daß die Zweit- und die Dritt- sowie der Viert- und der Fünftbeklagte weder auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen noch auf Grund der Stellung der Erstbeklagten als Vertriebsunternehmen für die Wettbewerbsverstöße der Erstbeklagten in Anspruch genommen werden könnten.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Erst- und der Viertbeklagte beantragen, der Revision nicht Folge zu geben; die übrigen Beklagten stellen den Antrag, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.