Rechtssatz RS0049307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049307
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Rechtssatz
Aus dem bloßen Bestehen eines Konzerns kann noch nicht die Haftung von Geschäftsführern der beherrschenden Unternehmen für wettbewerbswidrige Handlungen irgendeines dem Konzern angehörenden, rechtlich selbständigen Unternehmens abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 1/91
Entscheidungstext OGH 12.02.1991 4 Ob 1/91
Veröff: MR 1991,102 = ÖBl 1991,101 = WBl 1991,330
- 4 Ob 111/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 111/92
Auch; Beisatz: Wie weit Möglichkeit, wettbewerbswidrigen Handlungen Dritter abzustellen zwischen miteinander verflochtenen Gesellschaft besteht, hängt von den Beteiligungsverhältnissen ab. (T1) Veröff: MR 1993,28
- 4 Ob 107/08a
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 107/08a
- 4 Ob 106/08d
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 106/08d
- 4 Ob 34/20h
Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 34/20h
Vgl
- 4 Ob 79/22d
Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 79/22d
Beisatz: Hier: Zweitbeklagte hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung der Gutscheine auf der Website der Erstbeklagten. Der bloße Umstand, dass die beanstandete Werbeaktion (auch) im Interesse der Zweitbeklagten erfolgte, reicht nicht aus. (T2)
- 4 Ob 76/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2026 4 Ob 76/25t
Beisatz: Für die Haftung einer „Muttergesellschaft“ des unmittelbaren Täters nach § 18 UWG kommt es nicht nur auf die Beteiligungsverhältnisse und eine daraus abgeleitete Einflussnahmemöglichkeit an, sondern es ist auch zu fragen, ob „im Betrieb ihres Unternehmens“ gehandelt wurde; siehe RS0143750. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049307
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19910212_OGH0002_0040OB00001_9100000_001