Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch in Ansehung der Erstbeklagten berechtigt.
1.1. Die Beklagten stellen in ihrem Rechtsmittel zwar grundsätzlich in Frage, das beanstandete Inserat als irreführende Geschäftspraktik zu beurteilen, sie beschränken sich dabei aber auf die Behauptung, die Werbeaussage sei richtig.
1.2. Werbung mit einer Spitzenstellung ist nach geltendem Lauterkeitsrecht am Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 2 UWG (irreführende Geschäftspraktik in Form einer unrichtigen Angabe über die wesentlichen Merkmale des Produkts) zu prüfen (4 Ob 245/07v). Voraussetzung dafür, eine Spitzenstellung für die beworbene Medienkombination in Anspruch nehmen zu dürfen, war nach altem Recht, dass das so beworbene Produkt tatsächlich einen stetigen und erheblichen Vorsprung vor allen Mitbewerbern besaß (RIS-Justiz RS0078557 [T5]). Durch die UWG-Novelle 2007 hat sich an diesem Erfordernis - das nach dem festgestellten Sachverhalt nicht erfüllt ist - nichts geändert.1.2. Werbung mit einer Spitzenstellung ist nach geltendem Lauterkeitsrecht am Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, UWG (irreführende Geschäftspraktik in Form einer unrichtigen Angabe über die wesentlichen Merkmale des Produkts) zu prüfen (4 Ob 245/07v). Voraussetzung dafür, eine Spitzenstellung für die beworbene Medienkombination in Anspruch nehmen zu dürfen, war nach altem Recht, dass das so beworbene Produkt tatsächlich einen stetigen und erheblichen Vorsprung vor allen Mitbewerbern besaß (RIS-Justiz RS0078557 [T5]). Durch die UWG-Novelle 2007 hat sich an diesem Erfordernis - das nach dem festgestellten Sachverhalt nicht erfüllt ist - nichts geändert.
2. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, dass die Klägerin angeblich selbst unlauter handle: Auch wenn dies zuträfe (wofür jeder Anhaltspunkt fehlt), nahm ihr dies nach bisheriger Rechtsprechung nicht das Recht zur eigenen Klageführung (4 Ob 34/06p; RIS-Justiz RS0014242, RS0077867, RS0077853). Insoweit wird sich nach der Rechtslage seit der UWG-Novelle 2007 nichts geändert haben. Das bedarf hier schon deshalb keiner näheren Prüfung, weil es an die Klägerin insofern belastenden Tatsachen mangelt.
3.1. Die Erstbeklagte macht geltend, sie habe das beanstandete Inserat weder in Auftrag gegeben noch veröffentlicht und hafte daher nicht für dessen Inhalt; dass das Inserat auch in ihrem wirtschaftlichem Interesse liege, begründe ebenso wenig eine Haftung nach § 18 UWG wie ein allenfalls beim Leser hervorgerufener Eindruck vom Inhalt des Inserats. Sinngemäß gelte dies gleichermaßen für die Zweitbeklagte, weil der Geschäftsführer der Drittbeklagten „nur 'pro forma' auch" Geschäftsführer der Zweitbeklagten sei.3.1. Die Erstbeklagte macht geltend, sie habe das beanstandete Inserat weder in Auftrag gegeben noch veröffentlicht und hafte daher nicht für dessen Inhalt; dass das Inserat auch in ihrem wirtschaftlichem Interesse liege, begründe ebenso wenig eine Haftung nach Paragraph 18, UWG wie ein allenfalls beim Leser hervorgerufener Eindruck vom Inhalt des Inserats. Sinngemäß gelte dies gleichermaßen für die Zweitbeklagte, weil der Geschäftsführer der Drittbeklagten „nur 'pro forma' auch" Geschäftsführer der Zweitbeklagten sei.
3.2. Der lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Störer, also gegen denjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichem Willen sie beruht (RIS-Justiz RS0079539). Juristische Personen können Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe aufgrund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird (RIS-Justiz RS0079765 [T14, T25]). Die Zurechnung setzt voraus, dass die tatsächlich handelnde natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Organ in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen unlauter gehandelt hat, wobei dieses Handeln im objektiven Zusammenhang mit dem dem Organ zugewiesenen Wirkungsbereich stehen muss (4 Ob 243/99k).
3.3. Nach diesen Grundsätzen haften sowohl die Zweit- als auch die Drittbeklagte als unmittelbare Störer aufgrund eines tatsächlichen Vertretungsakts ihres vertretungsbefugten Organs. Der Geschäftsführer der Drittbeklagten ist zugleich selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Zweitbeklagten und benötigte, um das beanstandete Inserat wirksam auch für die Zweitbeklagte zu schalten, keiner Rücksprache mit dem anderen, gleichfalls selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer. Dass der Letztgenannte „de facto" die Geschäfte der Zweitbeklagten führt und über die Schaltung des Inserats nicht informiert war, ist ohne Bedeutung, weil der tatsächlich Handelnde aufgrund seiner Vertretungsbefugnis die Macht hatte, selbständig auch für die Zweitbeklagte zu handeln. Als Geschäftsführer der Zweit- und der Drittbeklagten hatte er auch die rechtliche Möglichkeit, auf ein Werbeverhalten der Drittbeklagten dadurch Einfluss zu nehmen, dass er die Zweitbeklagte in der Werbebotschaft hätte weglassen können.
3.4. Die Schaltung eines Inserats mit einer bestimmten, auch das Unternehmen der Zweitbeklagten betreffenden, Botschaft an potentielle Kunden fällt unter die typischen Geschäftsführungshandlungen und steht daher auch im objektiven Zusammenhang mit dem dem Organ zugewiesenen Wirkungsbereich. Dass das Inserat nach den Feststellungen der Vorinstanzen ausschließlich auf „Initiative des Geschäftsführers der Drittbeklagten ... ohne Rücksprache mit den Geschäftsführern der anderen Beklagten" geschaltet wurde, macht dieses Verhalten in Ansehung der Zweitbeklagten - vor dem Hintergrund der voranstehenden Erwägungen - nicht zu einem solchen, das ausschließlich der Drittbeklagten zuzurechnen wäre. Vielmehr handelt es sich auch um einen Vertretungsakt für die Zweitbeklagte, in deren Interesse ihr Geschäftsführer durch die Bewerbung ihres Produkts gehandelt hat.
3.5. Sollen für die Zweitbeklagte nur Vertretungshandlungen desjenigen Geschäftsführers rechtsverbindlich und haftungsbegründend sein, der die Geschäfte „de facto" führt, so müsste sie diesen zum alleinigen Geschäftsführer bestellen. Der Allgemeinheit unbekannte Absprachen innerhalb der Gesellschaft über die interne Aufteilung von Geschäftsführungsagenden zwischen zwei selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführern wären auch im rechtsgeschäftlichen Bereich unbeachtlich; im Bereich der Zurechnung deliktischen Verhaltens an die Gesellschaft kann nichts anderes gelten, wenn der Organwalter nach dem äußeren Sachverhalt für die Gesellschaft handelt.
3.6. Es haben demnach die Zweit- und die Drittbeklagte dadurch als unmittelbare Störerinnen unlauter gehandelt, dass ihr Geschäftsführer - ihnen zurechenbar - eine Ankündigung mit irreführendem Inhalt veröffentlicht hat. Die Erstbeklagte hat hingegen weder als (Mit-)Täterin willentlich die Veröffentlichung veranlasst, noch als Gehilfin - etwa durch Verbreitung in ihrem Medium - daran mitgewirkt.
4.1. Eine Haftung der Erstbeklagten für das von der Zweit- und der Drittbeklagten veröffentlichte Inserat lässt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin und des Rekursgerichts - auch nicht aus § 18 UWG ableiten.4.1. Eine Haftung der Erstbeklagten für das von der Zweit- und der Drittbeklagten veröffentlichte Inserat lässt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin und des Rekursgerichts - auch nicht aus Paragraph 18, UWG ableiten.
4.2. Diese Bestimmung normiert die Haftung des Unternehmers für Lauterkeitsverstöße, die im Betrieb seines Unternehmens begangen wurden. Dies trifft nach der Rechtsprechung auf Personen zu, die im Auftrag des Unternehmers bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten. Handeln sie im Zusammenhang damit lauterkeitswidrig, so hat der Unternehmer für ihre Handlungen einzustehen, wenn er kraft seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Lauterkeitsverstoß abzustellen (RIS-Justiz RS0079674 [T14]). Das Interesse des Unternehmensinhabers am wirtschaftlichen Erfolg der unlauteren Wettbewerbshandlung reicht für sich allein in der Regel zur Begründung einer Haftung nach § 18 UWG nicht aus (RIS-Justiz RS0079924); ebenso wenig, dass die Tätigkeit dem Unternehmer zugute kommt (4 Ob 249/05d mwN).4.2. Diese Bestimmung normiert die Haftung des Unternehmers für Lauterkeitsverstöße, die im Betrieb seines Unternehmens begangen wurden. Dies trifft nach der Rechtsprechung auf Personen zu, die im Auftrag des Unternehmers bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten. Handeln sie im Zusammenhang damit lauterkeitswidrig, so hat der Unternehmer für ihre Handlungen einzustehen, wenn er kraft seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Lauterkeitsverstoß abzustellen (RIS-Justiz RS0079674 [T14]). Das Interesse des Unternehmensinhabers am wirtschaftlichen Erfolg der unlauteren Wettbewerbshandlung reicht für sich allein in der Regel zur Begründung einer Haftung nach Paragraph 18, UWG nicht aus (RIS-Justiz RS0079924); ebenso wenig, dass die Tätigkeit dem Unternehmer zugute kommt (4 Ob 249/05d mwN).
4.3. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, woraus sich für die Erstbeklagte die rechtliche Möglichkeit ergeben haben soll, auf das Werbeverhalten der Zweit- und der Drittbeklagten Einfluss zu nehmen. Zwar gehören alle Beklagten demselben Konzern an, sie sind aber selbständige Rechtspersönlichkeiten. Aus dem bloßen Bestehen eines Konzerns kann noch nicht die Haftung eines Konzernunternehmens für unlautere Handlungen eines anderen rechtlich selbständigen Unternehmens im Konzern abgeleitet werden (vgl RIS-Justiz RS0049307). Dass aber der Geschäftsführer der Erstbeklagten mit jenem der Drittbeklagten vereinbart hätte, der Letzteren freie Hand bei der Gestaltung einer vom Willen aller Beteiligten getragenen Gemeinschaftswerbung für ihre Printmedien zu lassen - davon geht die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung aus - ist nicht bescheinigt.4.3. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, woraus sich für die Erstbeklagte die rechtliche Möglichkeit ergeben haben soll, auf das Werbeverhalten der Zweit- und der Drittbeklagten Einfluss zu nehmen. Zwar gehören alle Beklagten demselben Konzern an, sie sind aber selbständige Rechtspersönlichkeiten. Aus dem bloßen Bestehen eines Konzerns kann noch nicht die Haftung eines Konzernunternehmens für unlautere Handlungen eines anderen rechtlich selbständigen Unternehmens im Konzern abgeleitet werden vergleiche RIS-Justiz RS0049307). Dass aber der Geschäftsführer der Erstbeklagten mit jenem der Drittbeklagten vereinbart hätte, der Letzteren freie Hand bei der Gestaltung einer vom Willen aller Beteiligten getragenen Gemeinschaftswerbung für ihre Printmedien zu lassen - davon geht die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung aus - ist nicht bescheinigt.
4.4. Der Senat hat schon ausgesprochen, dass für die Passivlegitimation nach § 18 UWG nur die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind (4 Ob 249/05d = RIS-Justiz RS0120643).4.4. Der Senat hat schon ausgesprochen, dass für die Passivlegitimation nach Paragraph 18, UWG nur die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind (4 Ob 249/05d = RIS-Justiz RS0120643).
Dies steht - entgegen der Auffassung des Rekursgerichts - in keinem Widerspruch zu den in RIS-Justiz RS0078583 enthaltenen Entscheidungen, die sich mit der Frage beschäftigen, unter welchen Umständen ein Medienunternehmen für den Inhalt eines in seinem Medium veröffentlichten Inserats (als Gemeinschaftswerbung des Auftraggebers und des Medienunternehmens) haftet. Diese Entscheidungskette ist allerdings im Anlassfall nicht einschlägig, weil sich in Würdigung des maßgebenden Sachverhalts ergibt, dass die Ankündigung unlauteren Inhalts allein auf Veranlassung der Zweit- und der Drittbeklagten nur im Printmedium der Drittbeklagten erfolgt ist, ohne dass also auch eine Veröffentlichung im Printmedium der Erstbeklagten stattgefunden hätte.
Es wäre deshalb verfehlt, eine lauterkeitsrechtliche Mitverantwortung der Erstbeklagten allein daraus ableiten zu wollen, dass dieses Unternehmen nach dem Erscheinungsbild der beanstandeten Werbung (auch) als deren Nutznießer in Frage kommen.
5. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO (Zweit- und Drittbeklagte) bzw §§ 41, 50 Abs 1 ZPO (Erstbeklagte). Die Klägerin hat gegenüber der Zweit- und der Drittbeklagten obsiegt; die Kosten der Beklagten sind diesen nach Kopfteilen zuzurechnen.5. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO (Zweit- und Drittbeklagte) bzw Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO (Erstbeklagte). Die Klägerin hat gegenüber der Zweit- und der Drittbeklagten obsiegt; die Kosten der Beklagten sind diesen nach Kopfteilen zuzurechnen.