Rechtssatz RS0120643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120643
Entscheidungsdatum
15.12.2008
Rechtssatz
Für die Passivlegitimation nach § 18 UWG sind nur die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Erweckt jemand den Anschein, der wettbewerbswidrig Handelnde sei in seinem Unternehmen tätig und/oder er könne auf ihn Einfluss nehmen, obwohl dies in Wahrheit nicht zutrifft, so kann dies seine Haftung nicht begründen.Für die Passivlegitimation nach Paragraph 18, UWG sind nur die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Erweckt jemand den Anschein, der wettbewerbswidrig Handelnde sei in seinem Unternehmen tätig und/oder er könne auf ihn Einfluss nehmen, obwohl dies in Wahrheit nicht zutrifft, so kann dies seine Haftung nicht begründen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 249/05d
Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 249/05d
- 4 Ob 106/08d
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 106/08d
nur: Für die Passivlegitimation nach § 18 UWG sind nur die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. (T1)
- 4 Ob 107/08a
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 107/08a
- 4 Ob 187/08s
Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 187/08s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120643
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20060314_OGH0002_0040OB00249_05D0000_001