Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht den Aussagegehalt der beanstandeten Ankündigung zum Teil in korrekturbedürftiger Weise verkannt hat; das Rechtsmittel ist in Ansehung der Zweit- und der Drittbeklagten auch berechtigt.
1.1. Die Klägerin macht geltend, die beanstandete Anzeige widerspreche in mehrfacher Hinsicht dem Lauterkeitsrecht. Sie beanspruche eine tatsächlich nicht vorhandene Spitzenstellung in Bezug auf die Reichweite und werbe überdies mit fixen Leserzahlen, ohne auf die statistische Schwankungsbreite hinzuweisen, wodurch der Interessent (auch) über die Leserzahlen in Irrtum geführt werde. Beide Verstöße seien voneinander unabhängig, jeder von ihnen könne für sich getrennt verfolgt werden.
1.2. Nach § 2 UWG idF vor der UWG-Novelle 2007 BGBl I 79 war sowohl vergleichende Werbung, als auch die Werbung mit einer Spitzenstellung (als Anwendungsfall vergleichender Werbung) lauterkeitsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behaupteten Umstände nicht den Tatsachen entsprachen oder die Ankündigung sonst zur Irreführung geeignet war (stRsp RIS-Justiz RS0078472; 4 Ob 116/07y; zuletzt 4 Ob 245/07v). Dabei konnte auch durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Eindruck hervorgerufen werden, wenn die Unvollständigkeit geeignet war, das Publikum in für den Kaufentschluss wesentlicher Weise irrezuführen (RIS-Justiz RS0121669; zuletzt 4 Ob 177/07v).1.2. Nach Paragraph 2, UWG in der Fassung vor der UWG-Novelle 2007 BGBl I 79 war sowohl vergleichende Werbung, als auch die Werbung mit einer Spitzenstellung (als Anwendungsfall vergleichender Werbung) lauterkeitsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behaupteten Umstände nicht den Tatsachen entsprachen oder die Ankündigung sonst zur Irreführung geeignet war (stRsp RIS-Justiz RS0078472; 4 Ob 116/07y; zuletzt 4 Ob 245/07v). Dabei konnte auch durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Eindruck hervorgerufen werden, wenn die Unvollständigkeit geeignet war, das Publikum in für den Kaufentschluss wesentlicher Weise irrezuführen (RIS-Justiz RS0121669; zuletzt 4 Ob 177/07v).
Im geltenden Lauterkeitsrecht wird vergleichende Werbung - wie auch Werbung mit einer Spitzenstellung - am Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 2 UWG idgF (irreführende Geschäftspraktik in Form einer unrichtigen Angabe über die wesentlichen Merkmale des Produkts) gemessen. Sie ist gemäß § 2a Abs 1 UWG idgF zulässig, wenn sie nicht gegen § 2 UWG idgF verstößt (4 Ob 245/07v).Im geltenden Lauterkeitsrecht wird vergleichende Werbung - wie auch Werbung mit einer Spitzenstellung - am Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, UWG idgF (irreführende Geschäftspraktik in Form einer unrichtigen Angabe über die wesentlichen Merkmale des Produkts) gemessen. Sie ist gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, UWG idgF zulässig, wenn sie nicht gegen Paragraph 2, UWG idgF verstößt (4 Ob 245/07v).
1.3. Für die Ermittlung des Inhalts einer Werbeaussage, wie auch für die Frage, ob sie danach zur Irreführung geeignet ist, war schon nach bisheriger jüngerer Rechtsprechung das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers entscheidend, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet. An diesem Beurteilungsmaßstab, der sich schon bisher an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum europäischen Verbraucherleitbild orientierte, hat sich auch nach dem Inkrafttreten der UWG-Novelle 2007 nichts geändert (4 Ob 177/07v mwN). Entscheidend ist daher, wie der beschriebene Durchschnittsverbraucher eine Werbeaussage nach ihrem Gesamteindruck versteht.
1.4. Geht man vom Verständnis des Durchschnittsverbrauchers aus, so enthält die beanstandete Werbung zwei, jede für sich selbständig zur Irreführung geeignete Angaben: Einerseits enthält sie die Behauptung, die Kombination aus den Medien der Beklagten sei nach den von der „Regioprint 2007" in Oberösterreich erhobenen Kombi-Reichweiten die „reichweitenstärkste", sie erreiche nämlich im Zentralraum Oberösterreich die meisten Leser und sei daher „Reichweitenkaiser". Andererseits enthält die Anzeige eine (scheinbar) genaue Leserzahl und die daraus errechnete (scheinbar) genaue prozentuelle Reichweite. Mangels Aufklärung über die statistische Schwankungsbreite wird der Durchschnittsverbraucher annehmen, dass diese Zahlen mit den Ergebnissen der Medienanalyse „Regioprint 2007" in Einklang stehen, und die daraus wiedergegebenen Leserzahlen den Tatsachen entsprechen. Die fehlende Aufklärung über die bei einer Reichweitenbeurteilung zu berücksichtigende statistische Schwankungsbreite kann sein Kaufverhalten in nicht unwesentlicher Weise beeinflussen.
Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass jede dieser beiden Aussagen für sich verfolgt werden kann. Dass die Spitzenstellungsaussage (zunächst) ins Auge springt, bedeutet keineswegs, dass der Leser der Anzeige nicht auch durch deren weiteren Inhalt in Irrtum geführt werden kann.
Die Spitzenstellungsbehauptung enthält unrichtige Angaben über wesentliche Merkmale des Produkts im Sinn des § 2 Abs 1 Z 2 UWG idgF, die Angabe konkreter Leserzahlen ohne Hinweis auf die statistische Schwankungsbreite lässt eine wesentliche Information über wesentliche Merkmale des Produkts im Sinn des § 2 Abs 6 Z 1 UWG idgF vermissen. Beide Angaben sind jeweils für sich zur Irreführung geeignet. Es fehlt daher weder an einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Verfolgung der unrichtigen Angabe über die Leserzahlen, noch ist die Verfolgung der Unterlassungsansprüche in getrennten Klagen rechtsmissbräuchlich. Das für eine missbräuchliche Rechtsausübung erforderliche krasse Missverhältnis zwischen den von der Klägerin durch Einbringung zweier Klagen verfolgten Interessen und den beeinträchtigten Interessen der Beklagten an der Geringhaltung ihrer Prozesskosten liegt hier nicht vor.Die Spitzenstellungsbehauptung enthält unrichtige Angaben über wesentliche Merkmale des Produkts im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, UWG idgF, die Angabe konkreter Leserzahlen ohne Hinweis auf die statistische Schwankungsbreite lässt eine wesentliche Information über wesentliche Merkmale des Produkts im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, UWG idgF vermissen. Beide Angaben sind jeweils für sich zur Irreführung geeignet. Es fehlt daher weder an einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Verfolgung der unrichtigen Angabe über die Leserzahlen, noch ist die Verfolgung der Unterlassungsansprüche in getrennten Klagen rechtsmissbräuchlich. Das für eine missbräuchliche Rechtsausübung erforderliche krasse Missverhältnis zwischen den von der Klägerin durch Einbringung zweier Klagen verfolgten Interessen und den beeinträchtigten Interessen der Beklagten an der Geringhaltung ihrer Prozesskosten liegt hier nicht vor.
2.1. Die Erstbeklagte macht geltend, sie habe das beanstandete Inserat weder in Auftrag gegeben noch veröffentlicht, sie haftet daher auch nicht für dessen Inhalt. Dass das Inserat auch in ihrem wirtschaftlichen Interesse liege, begründe ebenso wenig eine Haftung nach § 18 UWG wie ein allenfalls beim Leser hervorgerufener Eindruck vom Inhalt des Inserats. Sinngemäß gelte dies in gleicher Weise für die Zweitbeklagte, weil der Geschäftsführer der Drittbeklagten nur „pro forma" auch Geschäftsführer der Zweitbeklagten sei, deren Geschäfte aber „de facto" ausschließlich durch den weiteren Geschäftsführer geführt würden.2.1. Die Erstbeklagte macht geltend, sie habe das beanstandete Inserat weder in Auftrag gegeben noch veröffentlicht, sie haftet daher auch nicht für dessen Inhalt. Dass das Inserat auch in ihrem wirtschaftlichen Interesse liege, begründe ebenso wenig eine Haftung nach Paragraph 18, UWG wie ein allenfalls beim Leser hervorgerufener Eindruck vom Inhalt des Inserats. Sinngemäß gelte dies in gleicher Weise für die Zweitbeklagte, weil der Geschäftsführer der Drittbeklagten nur „pro forma" auch Geschäftsführer der Zweitbeklagten sei, deren Geschäfte aber „de facto" ausschließlich durch den weiteren Geschäftsführer geführt würden.
2.2. Der lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Störer, somit gegen denjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht (RIS-Justiz RS0079539). Juristische Personen können Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe (nur) aufgrund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird (RIS-Justiz RS0079765 [T14, T25]). Die Zurechnung setzt voraus, dass die tatsächlich handelnde natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Organ in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen unlauter gehandelt hat, wobei dieses Handeln im objektiven Zusammenhang mit dem den Organ zugewiesenen Wirkungsbereich bestehen muss (4 Ob 243/99k).
2.3. Nach diesen Grundsätzen haften sowohl die Zweit- als auch die Drittbeklagte als unmittelbare Störer aufgrund eines tatsächlichen Vertretungsakts ihres vertretungsbefugten Organs. Der Geschäftsführer der Drittbeklagten ist zugleich selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Zweitbeklagten und benötigte, um das beanstandete Inserat wirksam auch für die Zweitbeklagte zu schalten, keiner Rücksprache mit dem anderen, gleichfalls selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer. Dass der Letztgenannte „de facto" die Geschäfte der Zweitbeklagten führt und über die Schaltung des Inserats nicht informiert war, ist ohne Bedeutung, weil der tatsächlich Handelnde aufgrund seiner Vertretungsbefugnis die Macht hatte, selbständig auch für die Zweitbeklagte zu handeln. Als Geschäftsführer der Zweit- und der Drittbeklagten hatte er auch die rechtliche Möglichkeit, auf ein Werbeverhalten der Drittbeklagten dadurch Einfluss zu nehmen, dass er die Zweitbeklagte in der Werbebotschaft hätte weglassen können.
2.4. Die Schaltung eines Inserats mit einer auch das Unternehmen der Zweitbeklagten betreffenden Botschaft an potentielle Kunden fällt unter die typischen Geschäftsführungshandlungen und steht daher auch im objektiven Zusammenhang mit dem einem Organ zugewiesenen Wirkungsbereich. Dass das Inserat nach den Feststellungen der Vorinstanzen „ausschließlich auf Initiative des Geschäftsführers der Drittbeklagten ... ohne Rücksprache mit den Geschäftsführern der anderen Beklagten geschaltet wurde", macht dieses Verhalten in Ansehung der Zweitbeklagten - vor dem Hintergrund der voranstehenden Erwägungen - nicht zu einem solchen, das ausschließlich der Drittbeklagten zuzurechnen wäre. Vielmehr handelt es sich auch um einen Vertretungsakt für die Zweitbeklagte, in deren Interesse ihr Geschäftsführer durch die Bewerbung ihres Produkts gehandelt hat.
2.5. Sollen für die Zweitbeklagte nur Vertretungshandlungen desjenigen Geschäftsführers rechtsverbindlich und haftungsbegründend sein, der die Geschäfte „de facto" führt, so müsste sie diesen zum alleinigen Geschäftsführer bestellen. Eine interne „de facto" Regelung der Geschäftsführungsagenden zwischen zwei selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführern ist im Außenverhältnis unbeachtlich.
2.6. Hingegen hat die Erstbeklagte die Veröffentlichung - anders als die Zweit- und die Drittbeklagte - weder als Mittäterin willentlich veranlasst, noch als Gehilfin - etwa durch Verbreitung in ihrem Medium - daran mitgewirkt.
3.1. Eine Haftung der Erstbeklagten für das vom Geschäftsführer der Zweit- und der Drittbeklagten veröffentlichte Inserat lässt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht aus § 18 UWG ableiten.3.1. Eine Haftung der Erstbeklagten für das vom Geschäftsführer der Zweit- und der Drittbeklagten veröffentlichte Inserat lässt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht aus Paragraph 18, UWG ableiten.
3.2. § 18 UWG normiert die Haftung des Unternehmers für Lauterkeitsverstöße, die im Betrieb seines Unternehmens begangen werden. Dies trifft nach der Rechtsprechung auf Personen zu, die im Auftrag des Unternehmers bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten. Handeln sie im Zusammenhang damit lauterkeitswidrig, so hat der Unternehmer für ihre Handlungen einzustehen, wenn er kraft seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Lauterkeitsverstoß abzustellen (RIS-Justiz RS0079674 [T14]). Das Interesse des Unternehmensinhabers am wirtschaftlichen Erfolg der unlauteren Wettbewerbshandlung reicht für sich allein in der Regel zur Begründung einer Haftung nach § 18 UWG nicht aus (RIS-Justiz RS0079924); ebenso wenig reicht es aus, dass die Tätigkeit dem Unternehmer zu Gute kommt (4 Ob 249/05d mwN).3.2. Paragraph 18, UWG normiert die Haftung des Unternehmers für Lauterkeitsverstöße, die im Betrieb seines Unternehmens begangen werden. Dies trifft nach der Rechtsprechung auf Personen zu, die im Auftrag des Unternehmers bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten. Handeln sie im Zusammenhang damit lauterkeitswidrig, so hat der Unternehmer für ihre Handlungen einzustehen, wenn er kraft seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Lauterkeitsverstoß abzustellen (RIS-Justiz RS0079674 [T14]). Das Interesse des Unternehmensinhabers am wirtschaftlichen Erfolg der unlauteren Wettbewerbshandlung reicht für sich allein in der Regel zur Begründung einer Haftung nach Paragraph 18, UWG nicht aus (RIS-Justiz RS0079924); ebenso wenig reicht es aus, dass die Tätigkeit dem Unternehmer zu Gute kommt (4 Ob 249/05d mwN).
3.3. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, woraus sich für die Erstbeklagte die rechtliche Möglichkeit ergeben haben soll, auf das Werbeverhalten der Drittbeklagten Einfluss zu nehmen. Zwar gehören alle Beklagten dem selben Konzern an, sie sind aber selbständige Rechtspersönlichkeiten. Aus dem bloßen Bestehen eines Konzerns kann jedoch noch nicht die Haftung eines Konzernunternehmens für unlautere Handlungen eines anderen rechtlich selbständigen Unternehmens im Konzern abgeleitet werden (vgl RIS-Justiz RS0049307). Dass aber der Geschäftsführer der Erstbeklagten mit jenem der Drittbeklagten vereinbart hätte, der Letzteren freie Hand bei der Gestaltung einer vom Willen aller Beteiligten getragenen Gemeinschaftswerbung für ihre Printmedien zu lassen, ist nicht bescheinigt.3.3. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, woraus sich für die Erstbeklagte die rechtliche Möglichkeit ergeben haben soll, auf das Werbeverhalten der Drittbeklagten Einfluss zu nehmen. Zwar gehören alle Beklagten dem selben Konzern an, sie sind aber selbständige Rechtspersönlichkeiten. Aus dem bloßen Bestehen eines Konzerns kann jedoch noch nicht die Haftung eines Konzernunternehmens für unlautere Handlungen eines anderen rechtlich selbständigen Unternehmens im Konzern abgeleitet werden vergleiche RIS-Justiz RS0049307). Dass aber der Geschäftsführer der Erstbeklagten mit jenem der Drittbeklagten vereinbart hätte, der Letzteren freie Hand bei der Gestaltung einer vom Willen aller Beteiligten getragenen Gemeinschaftswerbung für ihre Printmedien zu lassen, ist nicht bescheinigt.
3.4. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass für die Passivlegitimation nach § 18 UWG nur die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind (4 Ob 249/05d = RIS-Justiz RS0120643).3.4. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass für die Passivlegitimation nach Paragraph 18, UWG nur die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind (4 Ob 249/05d = RIS-Justiz RS0120643).
Dies steht in keinem Widerspruch zu den in RIS-Justiz RS0078583 enthaltenen Entscheidungen, die sich mit der Frage beschäftigen, unter welchen Umständen ein Medienunternehmen für den Inhalt eines in seinem Medium veröffentlichten Inserats (als Gemeinschaftswerbung des Auftraggebers und des Medienunternehmens) haftet. Diese Entscheidungskette ist allerdings im Anlassfall nicht einschlägig, weil sich in Würdigung des maßgebenden Sachverhalts ergibt, dass die Ankündigung unlauteren Inhalts allein auf Veranlassung der Zweit- und der Drittbeklagten nur im Printmedium der Drittbeklagten erfolgt ist, ohne dass also auch eine Veröffentlichung im Printmedium der Erstbeklagten stattgefunden hätte.
Es wäre daher verfehlt, eine lauterkeitsrechtliche Mitverantwortung der Erstbeklagten allein daraus ableiten zu wollen, dass dieses Unternehmen nach dem Erscheinungsbild der beanstandeten Werbung als deren Nutznießer in Frage kommen.
4. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO (Zweit- und Drittbeklagte) bzw §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO (Erstbeklagte). Die Klägerin hat gegenüber der Zweit- und der Drittbeklagten obsiegt, die Kosten der Beklagten sind diesen nach Kopfteilen zuzurechnen.4. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit , Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO (Zweit- und Drittbeklagte) bzw Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO (Erstbeklagte). Die Klägerin hat gegenüber der Zweit- und der Drittbeklagten obsiegt, die Kosten der Beklagten sind diesen nach Kopfteilen zuzurechnen.