Begründung:
Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin der Gratiswochenendpublikation „Weekend Magazin", Regionalausgabe Vorarlberg, die sie alle zwei Wochen an ausgewählte Vorarlberger Haushalte (etwa 74,2 % aller Haushalte in Vorarlberg) verteilt. Die Beklagte ist Medieninhaberin und Herausgeberin der Gratiszeitschrift „week", die 14-tägig am Freitag unentgeltlich an Vorarlberger Haushalte verteilt wird.
Beide Streitteile wenden sich an einen im Wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis (Inserenten für Gratisprintmedien in Vorarlberg), sie stehen in einem direkten Wettbewerbsverhältnis.
Das „Weekend Magazin" ist auf farbigem Papier gedruckt, nicht gebunden, sondern nur geheftet, dessen Vorarlbergausgabe (die Bezeichnung Vorarlberg ist auch auf dem Cover angeführt) in einer Auflage von 100.376 Stück in Vorarlberg verteilt wird. Die Seitenanzahl beträgt jeweils zumindest 60.
Auch die Zeitung „week" ist auf farbigem Papier gedruckt, nicht gebunden, sondern nur geheftet und ein Gratismagazin. Auch dort findet sich die Bezeichnung „Vorarlberg" auf dem Cover. Die im Impressum angegebene Auflagenstärke beträgt jeweils 134.000 Stück. Die Ausgaben umfassen 48 Seiten.
Beide Zeitschriften beschäftigen sich in gleicher Weise mit Mode und Klatsch, Gesundheit, Sport und Ernährung sowie Gastronomie, Wohn- oder Einrichtungsinformationen, Reisen und Motorfahrzeugen sowie Beziehungsthemen. Politischen und wirtschaftlichen Themen wird nur ein kleiner Teil der Zeitung gewidmet. Beide Zeitschriften beschäftigen sich mit „Lifestyle"-Themen, worunter im allgemeinen Sprachgebrauch Themen verstanden werden, die sich vor allem mit der Freizeitgestaltung und Privatinteressen beschäftigen, etwa Mode, Musik, Reisen, Fahrzeuge, kulturelle Themen, aber auch Themen der Lebensgestaltung, wie Gesundheits- oder Beziehungsratschläge. Ob es eine allgemein anerkannte Definition für den Begriff „Lifestyle-Magazin" gibt und wie diese lautet und ob die Voraussetzung für diese Bezeichnung eine gewisse Seitenanzahl, eine (bestimmte) Qualität des Papiers, die Farbigkeit oder eine gebundene Ausgabe des Magazins voraussetzt, ist nicht bescheinigt. Die Anzahl der Anzeigen in den Ausgaben 9 bis 14/06 der Zeitschrift der Klägerin war durchgehend höher als die in der Zeitschrift der Beklagten (teilweise mehr als doppelte Anzeigenzahl). Die Klägerin verbreitet ihre Vorarlberger Ausgabe in ganz Vorarlberg, allerdings werden die Zeitungen nur in den kaufkraftstarken Regionen (Bludenz, Bürs, Nenzing, Nüziders, Lech, Feldkirch, Göfis, Frastanz, Rankweil, Sulz-Röthis, Klaus-Weiler, Götzis, Koblach, Alltach, Hohenems, Dornbirn, Schwarzach, Lustenau, Bregenz, Lochau, Hörbranz, Kennelbach, Lauterach, Wolfurt-Bahnhof, Hard, Fussach und Höchst) an jeden Haushalt verteilt. In den weniger dicht besiedelten Regionen werden nur einige Belegexemplare verteilt.
Die Beklagte ist Mitglied bei der Regioprint, einem Verein, der im Rahmen einer Medienumfrage Daten über die Medien seiner Mitglieder erhebt. 2006 fand eine derartige Umfrage statt, die Ergebnisse wurden in Zeitungen und im Internet veröffentlicht. In dieser Umfrage wurden die Leser pro Ausgabe (LpA) erhoben. Dies bezeichnet die Wahrscheinlichkeit, Leser einer durchschnittlichen Ausgabe einer Zeitung, Zeitschrift oder eines Magazins zu sein. Dieser Wert ergibt sich durch Berechnung, entspricht insgesamt allerdings der Zahl der Leser pro Nummer (LpN), das ist die indirekt erhobene Reichweite einer Zeitschrift.
Aus den veröffentlichten Umfragedaten ergibt sich, dass das Magazin der Beklagten 2006 in Vorarlberg eine Reichweite von 38 % oder 111.000 LpA erreicht hat. Je Exemplar beträgt die Leseranzahl 0,8. Durchschnittlich werden 49 % der Seiten gelesen, die Lesedauer beträgt 20 Minuten, die Blattkontakte belaufen sich auf 1,3 und die Nutzungsfrequenz auf 7,1. Bei der Bewertung der Nähe des Mediums erhielt die Zeitschrift der Beklagten die Schulnote 3. Die Schwankungsbreite bei einer angegebenen Reichweite von 40 bis 60 % und bei 500 Fällen beläuft sich auf 4,4 %. In Vorarlberg wurden 529 Personen befragt. In dieser Umfrage wurden auch die Gratiszeitschriften „Mein Einkauf" und „Wann & Wo" berücksichtigt. Es handelt sich hiebei um schwarz-weiß Zeitschriften, die nicht gebunden, sondern nur geheftet sind und sich gleichfalls mit ähnlichen Themen wie die Zeitschriften der Streitteile beschäftigen. Teilweise kommen zusätzliche Schwerpunkte hinzu. „Mein Einkauf" und „Wann & Wo" erreichen in Vorarlberg jeweils mehr Leser pro Ausgabe und eine höhere Reichweite als die Zeitschrift der Beklagten. Die Zahl der befragten Personen wurde angeführt.
Die Klägerin ist nicht Mitglied der Regioprint. Es wurden jedoch auch ihre Daten in Ansehung der Zeitung „Weekend" miterhoben, aber in der Umfrage nicht veröffentlicht. Laut Daten der Regioprint beträgt die totale Anzahl der Leser pro Ausgabe für das Magazin der Klägerin 26 %, die Projektion auf 1.000 ergab einen Wert von 75 (daher 75.000 LpA). In welchen Bezirken Vorarlbergs dieses Magazin genau verteilt wird und in welcher Auflagenstärke, ist nicht angeführt. Die Beklagte schaltete in verschiedenen Medien im September und Oktober 2006 weitgehend gleiche Inserate folgenden Inhalts:
„Der wiiiiiiiiiiiikeffekt ... hat das Ländle erfasst. Dies bestätigt die Regioprintumfrage, die unabhängig die Anzahl der Leser pro Ausgabe ermittelt. 110.000 Leser lassen sich vom wiiiiiiiiiiiikeffekt inspirieren. week erscheint nicht nur mit einer um 33,5 % höheren Auflage, sondern erreicht in Vorarlberg auch um 48 % mehr Leser. week hat sich in Vorarlberg als die absolute Nummer 1 im Bereich Lifestyle-Magazine etabliert."
In diesem Inserat ist auf der Seite außerdem verstärkt aufgedruckt:
„week hat 48 % mehr Leser*". In der Fußnote ist klein gedruckt angeführt: „*Gegenüber Weekend Magazin Vorarlberg (Quelle: Regioprint 2006)."
In einem Teil der Inserate war auch ein Balkendiagramm einbezogen, in dem zwei Balken mit „Reichweite in Vorarlberg: Weekend Magazin 26 %, week 38 %" bezeichnet sind.
Die Regioprint gibt Daten von Unternehmen, die sich an der Umfrage nicht beteiligt haben, an Nichtmitglieder nicht weiter. Die Daten über das Magazin der Klägerin werden daher von der Regioprint nicht weitergeleitet. Die Beklagte hat ihre Mitarbeiter aber angewiesen, sollte jemand die Beklagte auf diese Daten ansprechen, ein von ihr angefertigtes Informationsblatt herauszugeben. Dieses lautet:
„Reichweiteninfo Vorarlberg: „week" und „Weekend" in der Regioprint 2006: Die unabhängige Regioprint 2006 weist für „week Vorarlberg" 11.1000 Leser und eine Reichweite von 38 % aus. Wir freuen uns über diesen Starterfolg und die Zustimmung unserer Leser: während das Weekend Magazin österreichweit mit einer Auflage von 820.000 nur 491.000 Leser pro Ausgabe (LpE 0,6) hat, wird unser „week" mit 48 % mehr Lesern als „Weekend Magazin" in Vorarlberg klar bevorzugt*.
Faktenvergleich Week Vorarlberg Weekend Magazin
(Vlbg Medienhaus) (Vlbg Ausgabe)
Leser pro Ausgabe 111.000 75.000
(LpA)
Reichweite in Vlbg* 38 % 26 %
Zugestellte Auflage 134.000 (fast 100.376
alle Vlbg Haus-
halte)
Zustellung Frühzustellung Zustellung per
Freitag bis Post im Lauf
6.30 Uhr des Freitags,
keine Frühzu-
stellung
Redaktion 100 % Inhalte aus Nationaler
Vorarlberg, Mantel, tw
für Vorarlberg. mutierte Sei-
Autoren Dr. Armin ten mit Vor-
Thurnher(Falter), arlberg-Bezug.
Jürgen Schenken- Diverse PR-,
bach, Dr. Rüdiger Text- und
Dahlke, uvm Bildagenturen
Preis 1 Seite 4c EUR 4.460,-- EUR 4.500,--
(Preisliste)
*Quelle: Regioprint 2006, 6.263 Interviews, Fessel GfK und IFES"
In Vorarlberg werden nur die beiden bunten Magazine week und Weekend
Magazin herausgegeben, die sich speziell mit Lifestyle-Themen,
bezogen auf Vorarlberg beschäftigen. Daneben gibt es noch weitere
ungebundene Gratiszeitungen, die sich mit derartigen Themen
beschäftigen, allerdings nicht in Farbe gedruckt werden, wie „Wann &
Wo" und „Mein Einkauf". In Vorarlberg können aber weitere farbige
Magazine, die sich mit Lifestyle-Themen beschäftigen, erworben
werden.
Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragte die Klägerin - soweit im Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung - der Beklagten mittels einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu verbieten, folgende Behauptungen aufzustellen:
a) die (Gratis-)Zeitung der Beklagten erreiche in Vorarlberg um 48 % mehr Leser als die (gleichartige) Zeitung der Klägerin, ohne dabei eine für die Leser allgemein zugängliche Quelle für diese Zahlen zu nennen;
b) das Magazin der Beklagten habe sich in Vorarlberg als die absolute Nummer 1 im Bereich Lifestyle-Magazine etabliert, sofern dies nicht in allen in Betracht kommenden Punkten erweislich wahr sei;
c) Reichweitenvergleiche zwischen der Anzahl der Leser der Zeitungen der Streitteile zu machen, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass das Magazin der Klägerin im Gegensatz zu dem der Beklagten nur an rund drei Viertel der Haushalte in Vorarlberg verbreitet werde oder eine allgemein zugängliche Quelle zu nennen, in der dies angeführt werde. Der Reichweitenvergleich der Beklagten ziele auf die Reichweite ab, lasse aber unerwähnt, dass das Wochenendmagazin der Klägerin nicht im gesamten Gebiet von Vorarlberg verbreitet sei, sondern nur an etwa drei Viertel aller Haushalte zugestellt werde. Der Vergleich basiere daher auf einer Verzerrung. Bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Verbreitung schrumpfe der Vorsprung der Beklagten von 48 % auf 11 %. Die Klägerin sei nicht Mitglied der Regioprint, weshalb die sie betreffenden Daten nicht veröffentlicht würden. Die bloße Quellenangabe, wenn die Umfrageergebnisse nicht veröffentlicht würden oder auf andere Weise für Dritte beschaffbar wären, verstoße gegen § 2 UWG. Die Superlativwerbung der Beklagten sei irreführend, weil neben der Auflagezahl die Anzahl der Leser, die Seitenanzahl und die Anzahl der geschalteten Anzeigen heranzuziehen seien. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Reichweite hätte die Klägerin nur 11 % mehr Leser, was nicht als beträchtlicher und erheblicher Vorsprung angesehen werden könne. In Ansehung des Umfangs und der Anzeigen ergebe sich ein Übergewicht zu Gunsten der Klägerin. Die Beklagte wendete ein, die Ergebnisse der Regioprintuntersuchung wären im Internet abrufbar. Nur deshalb, weil die Zeitung der Klägerin weniger weit verbreitet sei, heiße dies nicht, dass diese nicht anderen Personen zukomme. Die Anzeige sei auf das Bundesland abgestellt, zumal ein Inserent wissen wolle, welche Reichweite er mit einer Werbeeinschaltung insgesamt erziele. Die Klägerin behaupte auch, ein landesweites Magazin zu verbreiten. Der Reichweitenvergleich sei daher zulässig. Bei der Behauptung, das Magazin der Beklagten sei die absolute Nummer 1 der Lifestyle-Magazine, werde auf Auflage und Leserzahl abgestellt. Die Spitzenstellung sei im Gesamtgebiet Vorarlberg gegeben. Für Lifestyle-Magazine gebe es keine allgemein übliche Definition. Im Vergleich zu den Kaufmagazinen erreiche die Zeitschrift der Beklagten eine höhere Reichweite. Die Nummer 1-Behauptung sei korrekt. Das Erstgericht erließ - soweit in dritter Instanz noch relevant - das beantragte Verbot. Da die veröffentlichten Daten der Regioprint 2006 nicht für jedermann einsichtig seien und an Nichtmitglieder wie die Klägerin nicht weiter gegeben würden, sei es interessierten Verkehrskreisen nicht möglich, sich alle Daten selbst zu beschaffen. Die Beklagte habe auf das unterschiedliche Verbreitungsgebiet beider Zeitschriften nicht hingewiesen. Ein derartiger Hinweis sei aber erheblich, weil die Zeitschrift der Klägerin in einigen Gebieten überhaupt nicht erscheine und die Verbreitungsbehauptung den Eindruck erwecke, die genaue Leserzahl sei in ganz Vorarlberg festgestellt worden. Im Übrigen sei es der Beklagten nicht gelungen nachzuweisen, dass ihr tatsächlich vor allen anderen Mitbewerbern unter den in Vorarlberg erhältlichen Lifestyle-Magazinen ein Vorsprung zukomme. Bei Inanspruchnahme einer Spitzenstellung seien sämtliche Mitbewerber zu berücksichtigen.c) Reichweitenvergleiche zwischen der Anzahl der Leser der Zeitungen der Streitteile zu machen, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass das Magazin der Klägerin im Gegensatz zu dem der Beklagten nur an rund drei Viertel der Haushalte in Vorarlberg verbreitet werde oder eine allgemein zugängliche Quelle zu nennen, in der dies angeführt werde. Der Reichweitenvergleich der Beklagten ziele auf die Reichweite ab, lasse aber unerwähnt, dass das Wochenendmagazin der Klägerin nicht im gesamten Gebiet von Vorarlberg verbreitet sei, sondern nur an etwa drei Viertel aller Haushalte zugestellt werde. Der Vergleich basiere daher auf einer Verzerrung. Bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Verbreitung schrumpfe der Vorsprung der Beklagten von 48 % auf 11 %. Die Klägerin sei nicht Mitglied der Regioprint, weshalb die sie betreffenden Daten nicht veröffentlicht würden. Die bloße Quellenangabe, wenn die Umfrageergebnisse nicht veröffentlicht würden oder auf andere Weise für Dritte beschaffbar wären, verstoße gegen Paragraph 2, UWG. Die Superlativwerbung der Beklagten sei irreführend, weil neben der Auflagezahl die Anzahl der Leser, die Seitenanzahl und die Anzahl der geschalteten Anzeigen heranzuziehen seien. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Reichweite hätte die Klägerin nur 11 % mehr Leser, was nicht als beträchtlicher und erheblicher Vorsprung angesehen werden könne. In Ansehung des Umfangs und der Anzeigen ergebe sich ein Übergewicht zu Gunsten der Klägerin. Die Beklagte wendete ein, die Ergebnisse der Regioprintuntersuchung wären im Internet abrufbar. Nur deshalb, weil die Zeitung der Klägerin weniger weit verbreitet sei, heiße dies nicht, dass diese nicht anderen Personen zukomme. Die Anzeige sei auf das Bundesland abgestellt, zumal ein Inserent wissen wolle, welche Reichweite er mit einer Werbeeinschaltung insgesamt erziele. Die Klägerin behaupte auch, ein landesweites Magazin zu verbreiten. Der Reichweitenvergleich sei daher zulässig. Bei der Behauptung, das Magazin der Beklagten sei die absolute Nummer 1 der Lifestyle-Magazine, werde auf Auflage und Leserzahl abgestellt. Die Spitzenstellung sei im Gesamtgebiet Vorarlberg gegeben. Für Lifestyle-Magazine gebe es keine allgemein übliche Definition. Im Vergleich zu den Kaufmagazinen erreiche die Zeitschrift der Beklagten eine höhere Reichweite. Die Nummer 1-Behauptung sei korrekt. Das Erstgericht erließ - soweit in dritter Instanz noch relevant - das beantragte Verbot. Da die veröffentlichten Daten der Regioprint 2006 nicht für jedermann einsichtig seien und an Nichtmitglieder wie die Klägerin nicht weiter gegeben würden, sei es interessierten Verkehrskreisen nicht möglich, sich alle Daten selbst zu beschaffen. Die Beklagte habe auf das unterschiedliche Verbreitungsgebiet beider Zeitschriften nicht hingewiesen. Ein derartiger Hinweis sei aber erheblich, weil die Zeitschrift der Klägerin in einigen Gebieten überhaupt nicht erscheine und die Verbreitungsbehauptung den Eindruck erwecke, die genaue Leserzahl sei in ganz Vorarlberg festgestellt worden. Im Übrigen sei es der Beklagten nicht gelungen nachzuweisen, dass ihr tatsächlich vor allen anderen Mitbewerbern unter den in Vorarlberg erhältlichen Lifestyle-Magazinen ein Vorsprung zukomme. Bei Inanspruchnahme einer Spitzenstellung seien sämtliche Mitbewerber zu berücksichtigen.
Das Rekursgericht bestätigte die einstweilige Verfügung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil das Rekursgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt sei. Bei Werbung mit Reichweitenuntersuchungen müssten Quelle und Erhebungszeitraum angegeben werden, um dem Leser das Beschaffen der Umfragedaten zu ermöglichen, um sich von deren Inhalt zu überzeugen. Bei der Quelle „Regioprint 2006" sei es für den interessierten Leser nicht möglich, die Daten selbst in Erfahrung zu bringen. Dass die Beklagte grundsätzlich bereit gewesen sei, im Falle einer Abfrage die Daten zur Verfügung zu stellen, befreie sie nicht von der Pflicht, eine allgemein zugängliche Quelle zu nennen. Aus der Werbeeinschaltung sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte bereit sei, Daten weiter zu geben. Ohne entsprechende Information sei dies für den Interessenten nicht naheliegend. Der Reichweitenvergleich erwecke im maßgeblichen Gesamtzusammenhang den Eindruck, das Verteilungsgebiet der beiden miteinander verglichenen Medien erstrecke sich auf das gesamte Gebiet Vorarlbergs, was nicht zutreffend sei. Der unterlassene Hinweis auf das unterschiedliche Verteilungsgebiet sei zur Irreführung geeignet, weil nicht von vornherein gesagt werden könne, dass „ein potenzieller Inserent mit einem geografisch beschränkten Einzugsgebiet kein Interesse an einer möglichst großen, auch über sein Einzugsgebiet hinausgehenden Reichweite" habe. Da der Reichweitenvergleich ohne den aufklärenden Hinweis auf unterschiedlich große Verteilungsgebiete unzulässig und zur Irreführung geeignet sei, verstoße die Spitzenstellungswerbung der Beklagten gegen § 2 UWG.Das Rekursgericht bestätigte die einstweilige Verfügung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil das Rekursgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt sei. Bei Werbung mit Reichweitenuntersuchungen müssten Quelle und Erhebungszeitraum angegeben werden, um dem Leser das Beschaffen der Umfragedaten zu ermöglichen, um sich von deren Inhalt zu überzeugen. Bei der Quelle „Regioprint 2006" sei es für den interessierten Leser nicht möglich, die Daten selbst in Erfahrung zu bringen. Dass die Beklagte grundsätzlich bereit gewesen sei, im Falle einer Abfrage die Daten zur Verfügung zu stellen, befreie sie nicht von der Pflicht, eine allgemein zugängliche Quelle zu nennen. Aus der Werbeeinschaltung sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte bereit sei, Daten weiter zu geben. Ohne entsprechende Information sei dies für den Interessenten nicht naheliegend. Der Reichweitenvergleich erwecke im maßgeblichen Gesamtzusammenhang den Eindruck, das Verteilungsgebiet der beiden miteinander verglichenen Medien erstrecke sich auf das gesamte Gebiet Vorarlbergs, was nicht zutreffend sei. Der unterlassene Hinweis auf das unterschiedliche Verteilungsgebiet sei zur Irreführung geeignet, weil nicht von vornherein gesagt werden könne, dass „ein potenzieller Inserent mit einem geografisch beschränkten Einzugsgebiet kein Interesse an einer möglichst großen, auch über sein Einzugsgebiet hinausgehenden Reichweite" habe. Da der Reichweitenvergleich ohne den aufklärenden Hinweis auf unterschiedlich große Verteilungsgebiete unzulässig und zur Irreführung geeignet sei, verstoße die Spitzenstellungswerbung der Beklagten gegen Paragraph 2, UWG.